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Entscheidung 9 Ob 41/05b×

Entscheidung 9 Ob 41/05b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob41/05b

Entscheidungsdatum

12.08.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****gmbH, *****, vertreten durch Kosch & Partner, Rechtsanwälte in Wr. Neustadt, gegen die beklagten Parteien 1. Veronika W*****, Angestellte, 2. Friedrich W*****, Transportunternehmer, beide *****, beide vertreten durch Dr. Christian Kleinszig ua, Rechtsanwälte in St. Veit a.d. Glan, wegen EUR 8.800 sA, infolge „außerordentlicher" Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 1. Juni 2005, GZ 3 R 127/05v-21, womit das Urteil des Bezirksgerichts Bleiburg vom 31. Jänner 2005, GZ C 504/04k-14, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt von den Beklagten den Kaufpreis von EUR 8.800 für einen am 18. 4. 2004 verkauften Whirlpool. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil über Berufung der Beklagten im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig sei. Die gegen diese Entscheidung erhobene „außerordentliche" Revision der Klägerin legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand der berufungsgerichtlichen Entscheidung iSd Paragraph 500, Absatz 3, ZPO ist ein wohl EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 übersteigender Betrag. In diesem Streitgegenstandsbereich ist gegen ein Berufungsurteil, in welchem die Revision für nicht zulässig erklärt wurde, keine außerordentliche Revision zulässig (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO), sondern es ist im Wege des Abänderungsantrags nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO sowie einer damit verbundenen ordentlichen Revision beim Berufungsgericht Abhilfe zu suchen. Die Vorlage der "außerordentlichen" Revision der Klägerin direkt an den Obersten Gerichtshof widerspricht dieser Rechtslage. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Dies gilt auch, wenn - wie hier - das Rechtsmittel als "außerordentliches" bezeichnet wird und wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht iSd Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser (allfällige) Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist. Das Erstgericht wird daher das nicht jedenfalls unzulässige Rechtsmittel der Klägerin gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (3 Ob 253/02f ua).

Textnummer

E78339

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0090OB00041.05B.0812.000

Im RIS seit

11.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2012

Dokumentnummer

JJT_20050812_OGH0002_0090OB00041_05B0000_000

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