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Entscheidung 9 Ob 41/07f×

Entscheidung 9 Ob 41/07f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob41/07f

Entscheidungsdatum

25.06.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Dr. Richard K*****, Beamter, *****, gegen die beklagte Partei Eva K*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Günther Steiner ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 5 C 42/96h des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. November 2006, GZ 42 R 606/06p-19, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 4. Oktober 2006, GZ 5 C 24/05b-16, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht die Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages des Rekurswerbers bestätigt.

Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Ein einer solchen Zurückweisung einer Klage vergleichbarer Fall liegt jedoch nach ständiger Rechtsprechung bei der Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung nicht vor (RIS-Justiz RS0105605 mwN; zuletzt etwa 5 Ob 22/05d; 8 ObA 5/06b).

Anmerkung

E84534 9Ob41.07f

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 118.236 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0090OB00041.07F.0625.000

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20070625_OGH0002_0090OB00041_07F0000_000

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