Nach § 502 Abs 1 ZPO ist es für die Zulässigkeit der Revision erforderlich, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Dies rechtfertigt die Zulässigkeit der Revision aber nur dann, wenn darin solche Rechtsfragen auch konkret releviert werden (RIS-Justiz RS0102059; RIS-Justiz RS0048272 jeweils mwN). Erhebliche Rechtsfragen zur Auslegung des neuen § 422 ABGB stellt der Kläger aber gar nicht dar (vgl allgemein dazu etwa Rummel, „Offenbar" drohender Schaden - offenbar anders gemeint ? JBl 2003, 956; P. Bydlinski, Neuerungen im Nachbarrecht, JBl 2004, 86; Kissich/ Pfurtscheller, Der Baum am Nachbargrund - wirksamer Rechtsschutz durch das Zivilrechts-Änderungsgesetz? uva). Der Kläger macht im Wesentlichen nur geltend, dass entgegen den Annahmen des Berufungsgerichtes doch von einer schikanösen Rechtsausübung auszugehen sei und er im Übrigen auch ein ausreichendes Vorbringen dazu erstattet habe, dass er eine Dienstbarkeit ersessen habe bzw eine konkludente Zustimmung des Beklagten vorliege. Ob nun konkret ein ausreichendes Vorbringen erstattet wurde oder nicht kann regelmäßig nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Dem kommt aber in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, sofern keine auffallende Fehlbeurteilung, vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss (allgemein Kodek in Rechberger ZPO3 § 502 Rz 26; RIS-Justiz RS0042828 ua). Hier weist der Kläger nur darauf hin, dass er vorgebracht habe, dass es bereits seit 35 Jahren geduldet werde, dass die Hecke über die Mauerkante „hinaus gerate". Wenn das Berufungsgericht dies nicht als ausreichendes Vorbringen für die Ersitzung einer konkreten, dem Verhalten des Beklagten entgegenstehenden Servitut erachtete, so ist darin keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu sehen. Ist es doch ganz natürlich, dass solche Hecken immer wieder über bestimmte Grenzen „hinaus geraten", dann aber auch wieder zurückgeschnitten werden. Auch konnte nur festgestellt werden, dass die Hecke nach dem Schnitt „höchstens" 20 cm über die Mauerkante ragte, nicht aber dass dies immer der Fall gewesen wäre. Damit hat das Berufungsgericht auch berechtigt alle weiteren Fragen dazu, ob damit überhaupt eine Servitut begründet werden kann, dahingestellt gelassen. Im Wesentlichen kann zur mangelnden Erheblichkeit der Rechtsfrage betreffend die verneinte konkludente Zustimmung auch auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. In der Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass hier ein konkretes Verhalten des Klägers als Vertragsanbot bzw ein konkretes Verhalten des Beklagten als Annahme einer Vereinbarung über die Einschränkung der dem Beklagten nach § 422 ABGB zustehenden Rechte nicht nachgewiesen wurde, ist keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung im Einzelfall zu sehen (RIS-Justiz RS0043253 mwN).Nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist es für die Zulässigkeit der Revision erforderlich, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Dies rechtfertigt die Zulässigkeit der Revision aber nur dann, wenn darin solche Rechtsfragen auch konkret releviert werden (RIS-Justiz RS0102059; RIS-Justiz RS0048272 jeweils mwN). Erhebliche Rechtsfragen zur Auslegung des neuen Paragraph 422, ABGB stellt der Kläger aber gar nicht dar vergleiche allgemein dazu etwa Rummel, „Offenbar" drohender Schaden - offenbar anders gemeint ? JBl 2003, 956; P. Bydlinski, Neuerungen im Nachbarrecht, JBl 2004, 86; Kissich/ Pfurtscheller, Der Baum am Nachbargrund - wirksamer Rechtsschutz durch das Zivilrechts-Änderungsgesetz? uva). Der Kläger macht im Wesentlichen nur geltend, dass entgegen den Annahmen des Berufungsgerichtes doch von einer schikanösen Rechtsausübung auszugehen sei und er im Übrigen auch ein ausreichendes Vorbringen dazu erstattet habe, dass er eine Dienstbarkeit ersessen habe bzw eine konkludente Zustimmung des Beklagten vorliege. Ob nun konkret ein ausreichendes Vorbringen erstattet wurde oder nicht kann regelmäßig nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Dem kommt aber in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, sofern keine auffallende Fehlbeurteilung, vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss (allgemein Kodek in Rechberger ZPO3 Paragraph 502, Rz 26; RIS-Justiz RS0042828 ua). Hier weist der Kläger nur darauf hin, dass er vorgebracht habe, dass es bereits seit 35 Jahren geduldet werde, dass die Hecke über die Mauerkante „hinaus gerate". Wenn das Berufungsgericht dies nicht als ausreichendes Vorbringen für die Ersitzung einer konkreten, dem Verhalten des Beklagten entgegenstehenden Servitut erachtete, so ist darin keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu sehen. Ist es doch ganz natürlich, dass solche Hecken immer wieder über bestimmte Grenzen „hinaus geraten", dann aber auch wieder zurückgeschnitten werden. Auch konnte nur festgestellt werden, dass die Hecke nach dem Schnitt „höchstens" 20 cm über die Mauerkante ragte, nicht aber dass dies immer der Fall gewesen wäre. Damit hat das Berufungsgericht auch berechtigt alle weiteren Fragen dazu, ob damit überhaupt eine Servitut begründet werden kann, dahingestellt gelassen. Im Wesentlichen kann zur mangelnden Erheblichkeit der Rechtsfrage betreffend die verneinte konkludente Zustimmung auch auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. In der Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass hier ein konkretes Verhalten des Klägers als Vertragsanbot bzw ein konkretes Verhalten des Beklagten als Annahme einer Vereinbarung über die Einschränkung der dem Beklagten nach Paragraph 422, ABGB zustehenden Rechte nicht nachgewiesen wurde, ist keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung im Einzelfall zu sehen (RIS-Justiz RS0043253 mwN).
Gleiches gilt auch für die Verneinung des Vorliegen schikanöser Rechtsausübung. Ging doch schon das Erstgericht davon aus, dass der Beklagte den teilweise nur 4 Meter breiten Weg herrichten und asphaltieren wollte, um einen breiteren Weg für die Nutzung mit dem PKW zu erhalten.
Der Kläger releviert entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, weshalb die Revision nicht zulässig ist.Der Kläger releviert entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, weshalb die Revision nicht zulässig ist.
Ad 2.
Der Beschluss über die Abänderung des Ausspruches betreffend die Zulässigkeit der Revision und die Freistellung der Revisionsbeantwortung (§ 508 Abs 5 ZPO) wurde dem Beklagten am 3. Mai 2007 zugestellt. Damit hat zufolge § 507a Abs 2 Z 2 ZPO die Frist von 4 Wochen zur Erstattung der Revisionsbeantwortung begonnen. Die Revisionsbeantwortung war nach § 507a Abs 3 Z 1 ZPO beim Berufungsgericht einzubringen, ist jedoch dort erst am 8. Juni 2007, also nach Ablauf der Frist eingelangt (vgl Gitschthaler in Rechberger ZPO3 §§ 124-126 ZPO Rz 14, zu § 89 GOG).Der Beschluss über die Abänderung des Ausspruches betreffend die Zulässigkeit der Revision und die Freistellung der Revisionsbeantwortung (Paragraph 508, Absatz 5, ZPO) wurde dem Beklagten am 3. Mai 2007 zugestellt. Damit hat zufolge Paragraph 507 a, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO die Frist von 4 Wochen zur Erstattung der Revisionsbeantwortung begonnen. Die Revisionsbeantwortung war nach Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO beim Berufungsgericht einzubringen, ist jedoch dort erst am 8. Juni 2007, also nach Ablauf der Frist eingelangt vergleiche Gitschthaler in Rechberger ZPO3 Paragraphen 124 -, 126, ZPO Rz 14, zu Paragraph 89, GOG).