[5] Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
[6] 1. Die unrichtige Benennung des Rechtsmittelgerichts schadet nicht, weil die Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts im Rekursverfahren gar nicht verlangt wird (10 Ob 76/16y; RS0006923).
[7] 2. Für die Anfechtung von Beschlüssen des „Rekursgerichts“, die aber nicht im Rahmen des Rekursverfahrens ergehen, gilt § 45 AußStrG. Sie können daher unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands und ohne Rücksicht darauf, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG abhängt, angefochten werden (3 Ob 128/21a mwN). Dies gilt auch dann, wenn das Rekursgericht als bloßes Durchlaufgericht ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel zurückgewiesen hat (RS0007047). 2. Für die Anfechtung von Beschlüssen des „Rekursgerichts“, die aber nicht im Rahmen des Rekursverfahrens ergehen, gilt Paragraph 45, AußStrG. Sie können daher unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands und ohne Rücksicht darauf, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG abhängt, angefochten werden (3 Ob 128/21a mwN). Dies gilt auch dann, wenn das Rekursgericht als bloßes Durchlaufgericht ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel zurückgewiesen hat (RS0007047).
[8] 3. Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien im Verfahren über die Erwachsenenvertretung im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. 3. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AußStrG müssen sich die Parteien im Verfahren über die Erwachsenenvertretung im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen.
[9] Dem Auftrag des Erstgerichts, seinen Revisionsrekurs entsprechend zu verbessern, hat der Betroffene nicht entsprochen. Das Rechtsmittel wurde überhaupt nicht wieder eingebracht.
[10] 4. Auch wenn das Original des Rechtsmittels zur Verbesserung zurückgestellt wurde und allenfalls nur mehr in Ablichtung vorliegt, ist es nach fruchtlosem Verbesserungsversuch aus Gründen der Klarstellung sinnvoll, über das erhobene Rechtsmittel eine endgültige Entscheidung (Zurückweisung) zu treffen (RS0115805).
[11] Die Vorgangsweise des Rekursgerichts ist daher nicht zu beanstanden.
[12] 5. Der Betroffene macht nur geltend, dass das Rekursgericht den Revisionsrekurs nicht hätte zurückweisen dürfen, sondern dem Erstgericht hätte auftragen müssen, sein Vorbringen im Hinblick auf einen möglichen Wiedereinsetzungsantrag zu prüfen.
[13] Allerdings zeigt der Betroffene auch in seinem Rechtsmittel nicht auf, mit welcher Begründung er dann die Wiedereinsetzung in welche Frist beantragt hätte und dies zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Insoweit wird eine Relevanz des behaupteten Mangels nicht dargestellt.
[14] 6. Dem Rechtsmittel war daher nicht Folge zu geben.