[11] Die dagegen erhobene Revision der Klägerin ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. [11] Die dagegen erhobene Revision der Klägerin ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
[12] 1.1. Zu den Grundsätzen bei Rücktritt des Insolvenzverwalters nach § 21 Abs 1 IO und den daraus resultierenden Folgen hat der erkennende Senat bereits im ersten Rechtsgang im Rahmen der Zurückweisung des Rekurses der Klägerin Stellung genommen. Zusammenfassend wurde auf Folgendes verwiesen: [12] 1.1. Zu den Grundsätzen bei Rücktritt des Insolvenzverwalters nach Paragraph 21, Absatz eins, IO und den daraus resultierenden Folgen hat der erkennende Senat bereits im ersten Rechtsgang im Rahmen der Zurückweisung des Rekurses der Klägerin Stellung genommen. Zusammenfassend wurde auf Folgendes verwiesen:
[13] 1.2. Durch die Rücktrittserklärung wird der Vertrag nicht aufgehoben, sondern es unterbleibt die weitere Erfüllung. Der Erfüllungsanspruch des Vertragspartners wird in einen Schadenersatzanspruch umgewandelt, der als Insolvenzforderung geltend gemacht werden kann. Aus der Rücktrittserklärung kann kein Rückforderungsrecht abgeleitet werden. Das Unterbleiben einer Rückabwicklung soll aber nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung eines Vertragsteils führen. Der Insolvenzverwalter kann die erbrachten Leistungen dann und so weit zurückfordern, als der Vertragspartner – unter Berücksichtigung der von beiden Teilen bisher erbrachten Leistungen – auf Kosten der Insolvenzmasse bereichert wäre. Eine solche Bereicherung kann dann vorliegen, wenn der Wert der vom Gemeinschuldner bereits erbrachten Teilleistungen die Gegenleistungen des anderen Vertragsteils sowie dessen allfällige weiteren Schadenersatzansprüche nach § 21 Abs 2 Satz 3 IO übersteigt. [13] 1.2. Durch die Rücktrittserklärung wird der Vertrag nicht aufgehoben, sondern es unterbleibt die weitere Erfüllung. Der Erfüllungsanspruch des Vertragspartners wird in einen Schadenersatzanspruch umgewandelt, der als Insolvenzforderung geltend gemacht werden kann. Aus der Rücktrittserklärung kann kein Rückforderungsrecht abgeleitet werden. Das Unterbleiben einer Rückabwicklung soll aber nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung eines Vertragsteils führen. Der Insolvenzverwalter kann die erbrachten Leistungen dann und so weit zurückfordern, als der Vertragspartner – unter Berücksichtigung der von beiden Teilen bisher erbrachten Leistungen – auf Kosten der Insolvenzmasse bereichert wäre. Eine solche Bereicherung kann dann vorliegen, wenn der Wert der vom Gemeinschuldner bereits erbrachten Teilleistungen die Gegenleistungen des anderen Vertragsteils sowie dessen allfällige weiteren Schadenersatzansprüche nach Paragraph 21, Absatz 2, Satz 3 IO übersteigt.
[14] Wenn nach § 21 Abs 2 letzter Satz IO im Fall des Rücktritts der andere Teil den Ersatz des ihm verursachten Schadens verlangen kann, so ist dieser Schaden für die Beurteilung einer allfälligen Bereicherung des Vertragspartners des Gemeinschuldners vom Wert der vom Gemeinschuldner erbrachten „Teilleistungen“ im Sinne der „Differenztheorie“ abzuziehen. Die vom Schuldner erbrachten Leistungen werden dabei nach ihrer vertragsgemäßen Vergütung bewertet. [14] Wenn nach Paragraph 21, Absatz 2, letzter Satz IO im Fall des Rücktritts der andere Teil den Ersatz des ihm verursachten Schadens verlangen kann, so ist dieser Schaden für die Beurteilung einer allfälligen Bereicherung des Vertragspartners des Gemeinschuldners vom Wert der vom Gemeinschuldner erbrachten „Teilleistungen“ im Sinne der „Differenztheorie“ abzuziehen. Die vom Schuldner erbrachten Leistungen werden dabei nach ihrer vertragsgemäßen Vergütung bewertet.
[15] 1.3. § 21 IO kommt auch beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt zur Anwendung. Der Verkäufer hat im Käuferkonkurs bei Rücktritt des Masseverwalters zwar ein Aussonderungsrecht auf die Vorbehaltssache, muss aber den bereits bezahlten Kaufpreis herausgeben, da der Vorbehaltskäufer dem Gläubiger Kaufpreisraten geleistet hat, ohne dass ihm – wie es infolge des Rücktritts nach § 21 IO nun endgültig feststeht – dafür Eigentum am Vorbehaltsgut verschafft worden wäre. [15] 1.3. Paragraph 21, IO kommt auch beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt zur Anwendung. Der Verkäufer hat im Käuferkonkurs bei Rücktritt des Masseverwalters zwar ein Aussonderungsrecht auf die Vorbehaltssache, muss aber den bereits bezahlten Kaufpreis herausgeben, da der Vorbehaltskäufer dem Gläubiger Kaufpreisraten geleistet hat, ohne dass ihm – wie es infolge des Rücktritts nach Paragraph 21, IO nun endgültig feststeht – dafür Eigentum am Vorbehaltsgut verschafft worden wäre.
[16] 1.4. Damit droht den Gegenansprüchen des Verkäufers die Kürzung auf die Konkursquote. Dem hilft teilweise die Aufrechnungsvorschrift des § 20 Abs 3 IO ab, die unter anderem die Aufrechnung mit den aufgrund des Rücktritts nach § 21 IO entstehenden Ansprüchen gestattet. Der Verkäufer kann ungeachtet des Konkurses mit seinen Geldansprüchen (aus Schadenersatz und Bereicherung) gegen die Kondiktionsersatzansprüche und Aufwandersatzansprüche des Käufers bzw seiner Konkursmasse aufrechnen. [16] 1.4. Damit droht den Gegenansprüchen des Verkäufers die Kürzung auf die Konkursquote. Dem hilft teilweise die Aufrechnungsvorschrift des Paragraph 20, Absatz 3, IO ab, die unter anderem die Aufrechnung mit den aufgrund des Rücktritts nach Paragraph 21, IO entstehenden Ansprüchen gestattet. Der Verkäufer kann ungeachtet des Konkurses mit seinen Geldansprüchen (aus Schadenersatz und Bereicherung) gegen die Kondiktionsersatzansprüche und Aufwandersatzansprüche des Käufers bzw seiner Konkursmasse aufrechnen.
[17] 2.1. Diesen Grundsätzen sind die Vorinstanzen gefolgt. Das Berufungsgericht ist in der bekämpften Entscheidung wie bereits im ersten Rechtsgang davon ausgegangen, dass bei Beurteilung einer allfälligen Bereicherung nicht nur die vom Schuldner erbrachten Leistungen nach ihrer vertragsmäßigen Vergütung zu bewerten sind, sondern auch die Leistungen des Vertragspartners des Schuldners. Diese Rechtsauffassung wird in der Revision ausdrücklich nicht bestritten.
[18] 2.2. Die Klägerin meint jedoch, dass, wenn es zu einer Rückstellung von Wirtschaftsgütern aufgrund eines Eigentumsvorbehalts kommt, diese nach ihrem objektiven Wert zu beurteilen seien. Bei Beurteilung des Schadenersatzanspruchs des Beklagten sei dessen Vermögenssphäre mit und ohne Rücktritt zu untersuchen und den bereicherungsrechtlichen Ansprüchen der Klägerin gegenüber zu stellen. Dazu stellt sie diverse Berechnungen mit für sie günstigen Ergebnissen an, deren rechtliche Begründung jedoch nicht überzeugt.
[19] 2.3. Eine Rückforderung durch den Insolvenzverwalter wegen bereits erbrachter Leistungen ist
– wie dargelegt – nur im Rahmen einer Bereicherung des Vertragspartners möglich, also insbesondere, wenn der Wert der vom Schuldner erbrachten Teilleistungen die Gegenleistungen des Vertragspartners sowie dessen allfällige weiteren Schadenersatzansprüche übersteigt. [19] 2.3. Eine Rückforderung durch den Insolvenzverwalter wegen bereits erbrachter Leistungen ist, – wie dargelegt – nur im Rahmen einer Bereicherung des Vertragspartners möglich, also insbesondere, wenn der Wert der vom Schuldner erbrachten Teilleistungen die Gegenleistungen des Vertragspartners sowie dessen allfällige weiteren Schadenersatzansprüche übersteigt.
[20] 2.4. Der Beklagte hat aufgrund des vereinbarten Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts der Klägerin ein Aussonderungsrecht, daher einen Anspruch auf Rückstellung der Vorbehaltssache gegen Rückzahlung des für diese bereits geleisteten Kaufpreises. In diesem Umfang kommt es daher zur Wiederherstellung des vorvertraglichen Zustands (vgl 3 Ob 147/09b). Eine ungerechtfertigte Bereicherung des Vorbehaltsverkäufers allein durch die Rückstellung der Vorbehaltssache tritt in dieser Konstellation auch dann nicht ein, wenn, weil die Sache zu einem Preis unter ihrem Marktwert verkauft wurde, der Verkäufer bei Rückabwicklung vermögensrechtlich besser gestellt ist als bei Erfüllung des Vertrags durch den Käufer. [20] 2.4. Der Beklagte hat aufgrund des vereinbarten Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts der Klägerin ein Aussonderungsrecht, daher einen Anspruch auf Rückstellung der Vorbehaltssache gegen Rückzahlung des für diese bereits geleisteten Kaufpreises. In diesem Umfang kommt es daher zur Wiederherstellung des vorvertraglichen Zustands vergleiche 3 Ob 147/09b). Eine ungerechtfertigte Bereicherung des Vorbehaltsverkäufers allein durch die Rückstellung der Vorbehaltssache tritt in dieser Konstellation auch dann nicht ein, wenn, weil die Sache zu einem Preis unter ihrem Marktwert verkauft wurde, der Verkäufer bei Rückabwicklung vermögensrechtlich besser gestellt ist als bei Erfüllung des Vertrags durch den Käufer.
[21] 2.5. Eine Bereicherung des Beklagten kann vielmehr nur insoweit vorliegen als die von der Schuldnerin geleisteten Zahlungen den Wert des erhaltenen Kaufgegenstands unter Berücksichtigung der vertragsmäßigen Vergütung übersteigt. Dabei wird in der Revision die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass der Verkauf des Umlaufvermögens und des Unternehmens eine Einheit bilden, inhaltlich nicht mehr bestritten.
[22] Geht man von den Zahlen aus, die die Klägerin selbst ihren Ausführungen in der Revision zugrunde legt, entspricht der Wert der von ihr zurückgestellten Waren (473.921,39 EUR netto) 52,67 % des Werts des gesamten von ihr erworbenen Umlaufvermögens (laut Revision 899.668,09 EUR netto). Bei der Klägerin verbleibt damit ein Umlaufvermögen, das einem Kaufpreisanteil von 236.650 EUR netto (ausgehend von 500.000 EUR netto) entspricht, sowie das Unternehmen mit einem Gegenwert von 50.000 EUR netto, insgesamt 286.650 EUR netto bzw 343.980 EUR brutto. Sie selbst hat Leistungen von 270.000 EUR erbracht, zu denen 17.956,12 EUR aus einer Gegenverrechnung kommen. Die Gesamtleistung der Klägerin übersteigt damit nicht die vertragsmäßige Vergütung der Leistungen der Beklagten, die bei ihr verbleiben.
[23] 3. Daraus ergibt sich aber, dass schon ausgehend von dem von der Klägerin behaupteten Sachverhalt eine Bereicherung der Beklagten nicht vorliegt. Insoweit liegt auch kein sekundärer Verfahrensmangel vor.
[24] Auf allfällige Gegenforderungen der Beklagten aus Schadenersatz (und Bereicherung) sowie die Parameter, die der Berechnung eines allfälligen Schadenersatzes zugrunde zu legen wären, kommt es nicht an, weshalb dazu nicht Stellung genommen werden muss.
[25] 4. Die Revision der Klägerin ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. [25] 4. Die Revision der Klägerin ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
[26] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die mangelnde Zulässigkeit der Revision hingewiesen. [26] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Beklagte hat auf die mangelnde Zulässigkeit der Revision hingewiesen.