[10] Der Akt ist jedoch zunächst dem Rekursgericht vorzulegen:
[11] 1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist der Revisionsrekurs in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt (§ 502 Abs 3 ZPO), jedenfalls unzulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 528 Abs 2a ZPO iVm §§ 500 Abs 2 Z 3, 508 ZPO einen – beim Erstgericht einzubringenden – Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; dieser Antrag, der mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs – entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts – für zulässig erachtet wird (9 Ob 19/23v mwH). [11] 1. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO ist der Revisionsrekurs in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO), jedenfalls unzulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer 3, 508, ZPO einen – beim Erstgericht einzubringenden – Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; dieser Antrag, der mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs – entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts – für zulässig erachtet wird (9 Ob 19/23v mwH).
[12] 2.1 Der Bewertungsausspruch der zweiten Instanz ist grundsätzlich unanfechtbar und auch für den Obersten Gerichtshof bindend (RS0042385; RS0042515), es sei denn, das Berufungsgericht hätte zwingende Bewertungsvorschriften verletzt, eine offenkundige Unter- oder Überbewertung vorgenommen oder eine Bewertung überhaupt unterlassen müssen (RS0109332 [T1]; 3 Ob 114/17m mwH).
[13] 2.2 Bei ihrem Bewertungsausspruch ist die zweite Instanz an die Bewertung des Klägers nach § 56 Abs 2 JN nicht gebunden (RS0043252; RS0042296). Das Rechtsmittelgericht darf den Wert des Entscheidungsgegenstands zwar nicht willkürlich festsetzen, es steht ihm aber, soweit die Bewertung nicht zwingend vorgegeben ist, ein Ermessensspielraum offen. Sein Ermessen ist ein gebundenes Ermessen, das sich an den für die Bewertung des Streitgegenstands normierten Grundsätzen zu orientieren hat. Bestehen keine zwingenden Bewertungsvorschriften, so hat sich die Bewertung am objektiven Wert der Streitsache zu orientieren (RS0118748). [13] 2.2 Bei ihrem Bewertungsausspruch ist die zweite Instanz an die Bewertung des Klägers nach Paragraph 56, Absatz 2, JN nicht gebunden (RS0043252; RS0042296). Das Rechtsmittelgericht darf den Wert des Entscheidungsgegenstands zwar nicht willkürlich festsetzen, es steht ihm aber, soweit die Bewertung nicht zwingend vorgegeben ist, ein Ermessensspielraum offen. Sein Ermessen ist ein gebundenes Ermessen, das sich an den für die Bewertung des Streitgegenstands normierten Grundsätzen zu orientieren hat. Bestehen keine zwingenden Bewertungsvorschriften, so hat sich die Bewertung am objektiven Wert der Streitsache zu orientieren (RS0118748).
[14] 2.3 Eine Überschreitung des dem Rekursgericht im vorliegenden Fall offen stehenden Ermessensspielraums zeigt der Rekurswerber nicht auf. Er begehrt eine Bewertung des Streitgegenstands durch das Rekursgericht mit einem Betrag von 35.000 EUR, ohne dies inhaltlich näher zu begründen. Seinen verfassungsrechtlichen Bedenken ist entgegenzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof angesichts der gesetzlichen Richtlinien für die Ausübung des Ermessens die Unanfechtbarkeit des Bewertungsausspruchs und die Bindung an diesen Ausspruch als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet (4 Ob 61/04f; RS0042410 [T25]; A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 500 ZPO Rz 3). [14] 2.3 Eine Überschreitung des dem Rekursgericht im vorliegenden Fall offen stehenden Ermessensspielraums zeigt der Rekurswerber nicht auf. Er begehrt eine Bewertung des Streitgegenstands durch das Rekursgericht mit einem Betrag von 35.000 EUR, ohne dies inhaltlich näher zu begründen. Seinen verfassungsrechtlichen Bedenken ist entgegenzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof angesichts der gesetzlichen Richtlinien für die Ausübung des Ermessens die Unanfechtbarkeit des Bewertungsausspruchs und die Bindung an diesen Ausspruch als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet (4 Ob 61/04f; RS0042410 [T25]; A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 Paragraph 500, ZPO Rz 3).
[15] 3. In dem aus den dargelegten Gründen hier eröffneten Anwendungsbereich für einen Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels funktionell unzuständig. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ bezeichnet (vgl § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO) und es an den Obersten Gerichtshof gerichtet wird, und auch dann, wenn – wie hier – der Kläger inhaltlich einen Antrag nach § 528 Abs 2a ZPO (iVm § 508 Abs 1 ZPO) verbunden mit seinem „außerordentlichen“ Rechtsmittel einbringt (vgl 8 Ob 95/20h mwH). [15] 3. In dem aus den dargelegten Gründen hier eröffneten Anwendungsbereich für einen Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels funktionell unzuständig. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ bezeichnet vergleiche Paragraph 84, Absatz 2, letzter Satz ZPO) und es an den Obersten Gerichtshof gerichtet wird, und auch dann, wenn – wie hier – der Kläger inhaltlich einen Antrag nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 508, Absatz eins, ZPO) verbunden mit seinem „außerordentlichen“ Rechtsmittel einbringt vergleiche 8 Ob 95/20h mwH).
[16] Das Erstgericht wird daher den – inhaltlich vom Kläger ohnehin in seinem Schriftsatz formulierten – Abänderungsantrag dem Rekursgericht zur Entscheidung über diesen vorzulegen haben.