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Entscheidung 9 Ob 45/03p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob45/03p

Entscheidungsdatum

21.01.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Walter Z*****, Versicherungsmakler, *****, vertreten durch Mag. Klemens Mayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dipl. Ing. Jörg F*****, Selbständiger, *****, vertreten durch Dr. Hans Günther Medwed ua, Rechtsanwälte in Graz, wegen EUR 19.379,37 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 16. Jänner 2003, GZ 4 R 242/02v-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 24. September 2002, GZ 22 Cg 276/01i-14, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.063,80 (darin EUR 177,30 USt) bestimmen Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mit der Begründung zu, dass "zur vorliegenden Rechtsfrage" - soweit überschaubar - keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auffindbar sei.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist hier keine derartige Rechtsfrage zu lösen; auch der Kläger zeigt in seiner Revision keine auf.

Das Revisionsgericht ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO). Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO):

Ein Mitschuldner zur ungeteilten Hand, welcher die ganze Schuld aus dem Seinigen abgetragen hat, ist berechtigt, von den übrigen den Ersatz, und zwar, wenn kein anderes besonderes Verhältnis unter ihnen besteht, zu gleichen Teilen zu fordern (Paragraph 896, ABGB). Ob und in welchem Umfang ein Regressrecht entsteht, richtet sich daher primär nach dem "besonderen Verhältnis" unter den Mitschuldnern, das auf Vertrag oder Gesetz beruhen kann (Gamerith in Rummel, ABGB³ Paragraph 896, Rz 6 mwN).

Auf ein derartiges besonderes Verhältnis stützt sich der Kläger gegenüber dem Beklagten; dessen interne Verpflichtung auf Grund der Vereinbarung vom 20. 3. 1995 war jedoch bis 19. 3. 1997 befristet. Ob der Regressfall bereits vor Fristablauf eingetreten ist, ist eine Frage der Vertragsauslegung, der jedoch in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Sofern keine auffallende Fehlbeurteilung vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss, entziehen sie sich zufolge ihrer Einzelfallbezogenheit im Allgemeinen generellen Aussagen. Ob auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, ist keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, sofern nicht eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt (RIS-Justiz RS0042936, RS0044298). Von einer solchen kann hier keine Rede sein.

Aus der Regelung der Hemmung der Verjährung in Paragraph 9, Absatz 2, KO ist entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers nichts zu gewinnen, weil sich diese Hemmung nur auf Forderungen gegen den Gemeinschuldner bezieht (SZ 42/84). Ein Verjährungsproblem stellt sich hier im Übrigen nicht. Für eine "analoge Anwendung" des Paragraph 9, Absatz 2, KO besteht schon mangels Lücke keine Grundlage.

Auf Überlegungen des Revisionswerbers zur "Bürgschaft" kommt es nicht an, weil nach den Feststellungen keine Bürgschaft eingegangen wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RIS-Justiz RS0035962).

Textnummer

E72105

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0090OB00045.03P.0121.000

Im RIS seit

20.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2012

Dokumentnummer

JJT_20040121_OGH0002_0090OB00045_03P0000_000