Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mit der Begründung zu, dass "zur vorliegenden Rechtsfrage" - soweit überschaubar - keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auffindbar sei.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist hier keine derartige Rechtsfrage zu lösen; auch der Kläger zeigt in seiner Revision keine auf.Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist hier keine derartige Rechtsfrage zu lösen; auch der Kläger zeigt in seiner Revision keine auf.
Das Revisionsgericht ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO):Das Revisionsgericht ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO). Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO):
Ein Mitschuldner zur ungeteilten Hand, welcher die ganze Schuld aus dem Seinigen abgetragen hat, ist berechtigt, von den übrigen den Ersatz, und zwar, wenn kein anderes besonderes Verhältnis unter ihnen besteht, zu gleichen Teilen zu fordern (§ 896 ABGB). Ob und in welchem Umfang ein Regressrecht entsteht, richtet sich daher primär nach dem "besonderen Verhältnis" unter den Mitschuldnern, das auf Vertrag oder Gesetz beruhen kann (Gamerith in Rummel, ABGB³ § 896 Rz 6 mwN).Ein Mitschuldner zur ungeteilten Hand, welcher die ganze Schuld aus dem Seinigen abgetragen hat, ist berechtigt, von den übrigen den Ersatz, und zwar, wenn kein anderes besonderes Verhältnis unter ihnen besteht, zu gleichen Teilen zu fordern (Paragraph 896, ABGB). Ob und in welchem Umfang ein Regressrecht entsteht, richtet sich daher primär nach dem "besonderen Verhältnis" unter den Mitschuldnern, das auf Vertrag oder Gesetz beruhen kann (Gamerith in Rummel, ABGB³ Paragraph 896, Rz 6 mwN).
Auf ein derartiges besonderes Verhältnis stützt sich der Kläger gegenüber dem Beklagten; dessen interne Verpflichtung auf Grund der Vereinbarung vom 20. 3. 1995 war jedoch bis 19. 3. 1997 befristet. Ob der Regressfall bereits vor Fristablauf eingetreten ist, ist eine Frage der Vertragsauslegung, der jedoch in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Sofern keine auffallende Fehlbeurteilung vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss, entziehen sie sich zufolge ihrer Einzelfallbezogenheit im Allgemeinen generellen Aussagen. Ob auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, ist keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, sofern nicht eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt (RIS-Justiz RS0042936, RS0044298). Von einer solchen kann hier keine Rede sein.Auf ein derartiges besonderes Verhältnis stützt sich der Kläger gegenüber dem Beklagten; dessen interne Verpflichtung auf Grund der Vereinbarung vom 20. 3. 1995 war jedoch bis 19. 3. 1997 befristet. Ob der Regressfall bereits vor Fristablauf eingetreten ist, ist eine Frage der Vertragsauslegung, der jedoch in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Sofern keine auffallende Fehlbeurteilung vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss, entziehen sie sich zufolge ihrer Einzelfallbezogenheit im Allgemeinen generellen Aussagen. Ob auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, ist keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, sofern nicht eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt (RIS-Justiz RS0042936, RS0044298). Von einer solchen kann hier keine Rede sein.
Aus der Regelung der Hemmung der Verjährung in § 9 Abs 2 KO ist entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers nichts zu gewinnen, weil sich diese Hemmung nur auf Forderungen gegen den Gemeinschuldner bezieht (SZ 42/84). Ein Verjährungsproblem stellt sich hier im Übrigen nicht. Für eine "analoge Anwendung" des § 9 Abs 2 KO besteht schon mangels Lücke keine Grundlage.Aus der Regelung der Hemmung der Verjährung in Paragraph 9, Absatz 2, KO ist entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers nichts zu gewinnen, weil sich diese Hemmung nur auf Forderungen gegen den Gemeinschuldner bezieht (SZ 42/84). Ein Verjährungsproblem stellt sich hier im Übrigen nicht. Für eine "analoge Anwendung" des Paragraph 9, Absatz 2, KO besteht schon mangels Lücke keine Grundlage.
Auf Überlegungen des Revisionswerbers zur "Bürgschaft" kommt es nicht an, weil nach den Feststellungen keine Bürgschaft eingegangen wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RIS-Justiz RS0035962).Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RIS-Justiz RS0035962).