Begründung:
Die Beklagte ist Mitglied einer Einkaufsgesellschaft (in der Folge auch: BHG), deren Haupttätigkeit der Einkauf von Baustoffen und Investitionsgütern für ihre Mitgliedsgesellschaften ist. Ende 2005 „verfasste" die Einkaufsgesellschaft eine Bestellung an die Klägerin die im Kopf die Bezeichnung „Bestellung" darunter die Bestellnummer und das Logo sowie den Schriftzug der Einkaufsgesellschaft aufweist.
Unter anderem hat dieses Schriftstück folgenden weiteren Inhalt:
„BHG Sachb.: K***** Georg
E-Mail: g*****
Datum: 22/12/2005
Diese Daten bitte auf der Rechnung anführen!
Mitglied: W***** GmbH
...
An Firma: S***** Gesellschaft mbH
...
Preisvereinbarung:
...
Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem gemeinsamen Aufmaß (Statiker Plangewicht). Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, einzelne Positionen oder ganze Gruppen von Positionen von der Ausführung auszunehmen, dies bedeutet keine Berechtigung für eine eventuelle Neupreisbildung einzelner Positionen.
Abrechnung:
Die BHG begleicht die Rechnungen des Vertragslieferanten planweise mit Zahlungsplan (14-tägig) mit 3 % Skonto, weiters wird ein Zentralrabatt in Höhe von 2 % vom Fakturenbetrag in Abzug gebracht (darf nicht auf der Rechnung angeführt werden).
Wir erklären uns mit den Bestimmungen einverstanden und bestätigen hiemit die Übernahme des Auftrages".
Unter diesen Passagen finden sich die Geschäftsstempel und Unterfertigungen sowohl der Klägerin, als auch der Beklagten, wobei neben der Klägerin festgehalten ist „Der Auftragnehmer", neben der Beklagten „der Auftraggeber". Die Beklagte unterfertigte diese Vereinbarung am 16. 1. 2006. Darunter findet sich eine Spalte mit ua folgendem Text: „... Die Abrechnung erfolgt vereinbarungsgemäß über die Bauhandelsgesellschaft ...". Auf der letzten Seite wurde dieses Schriftstück (dessen Inhalt unstrittig ist und daher vom Obersten Gerichtshof seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann) von dem im Kopf angeführten Sachbearbeiter mit der Floskel „mit freundlichen Grüßen" unterschrieben.
Ende Februar 2007 wurde eine „Zusatzvereinbarung" zur (oben dargestellten) Bestellung unter ausdrücklichem Hinweis, dass diese zwischen der Beklagten und der Klägerin abgeschlossen wird, durch die Klägerin firmenmäßig unterfertigt. Mündliche Zusatzvereinbarungen zu den schriftlichen Verträgen gibt es nicht. Sämtliche weiteren Bestellungen an die Klägerin erfolgten unmittelbar durch die Beklagte. Die Lieferscheine, Rechnungen und Mahnungen wurden von der Klägerin an die Einkaufsgesellschaft gerichtet.
Am 27. 9. 2007 richtete die Klägerin in Beantwortung einer Anfrage zu einem in diesem Schreiben angeführten Bauvorhaben ein Angebot an die Einkaufsgesellschaft.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten für die Lieferung von Stahlbaumaterial sowie für Verlegearbeiten 12.591,97 EUR sA. Sowohl die Vereinbarung vom 16. 1. 2006 als auch die Zusatzvereinbarung vom 22. 2. 2007 und in der Folge auch die einzelnen Liefer- bzw Werkleistungsverträge seien jeweils zwischen der Klägerin als Auftragnehmerin und der Beklagten als Aufraggeberin abgeschlossen worden. Die Einkaufsgesellschaft fungiere lediglich als Verrechnungsstelle und unterstütze ihre Mitglieder bei den Preisverhandlungen und der vertraglichen Gestaltung. In jedem Fall hafte die Beklagte als Auftraggeberin zur ungeteilten Hand neben der Einkaufsgesellschaft für die Erfüllung der von ihr erteilten Aufträge. Die Mahnungen seien daher irrtümlich an die Einkaufsgesellschaft gerichtet worden.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, wendete aufrechnungsweise eine Gegenforderung in Höhe von 10.838,38 EUR aus dem Titel des Schadenersatzes wegen schuldhafter Schlecht-/Nichterfüllung ein und bestritt ihre passive Klagslegitimation. Sämtliche Bestellungen seien von der Beklagten als Mitglied der Einkaufsgesellschaft zur rascheren Abwicklung mit deren Zustimmung in deren Namen und auf deren Rechnung getätigt worden. Dies sei der Klägerin, die in ständiger Geschäftsbeziehung mit der Einkaufsgesellschaft stehe, bekannt gewesen. Auch das Zusatzangebot sowie alle Lieferscheine und Rechnungen seien an die Einkaufsgesellschaft selbst gelegt worden. Die Beklagte habe auch zu keinem Zeitpunkt direkte Zahlungen an die Klägerin geleistet.
Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf die Frage der Passivlegitimation der Beklagten ein und wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Rechtlich ging es davon aus, dass ausdrücklich vereinbart worden sei, dass die Einkaufsgesellschaft für die Forderungen der Klägerin zahlungspflichtig sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob auch die Beklagte Vertragspartei geworden sei, weil der Wortlaut der Vereinbarung von der Beklagten nicht anders habe verstanden werden können, als dass ausschließlich an die Einkaufsgesellschaft verrechnet werden dürfe. Für eine Inanspruchnahme der Beklagten biete die Vereinbarung keine Grundlage.
Das Berufungsgericht hob über Berufung der Klägerin das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. In rechtlicher Hinsicht vertrat es die Auffassung, dass schon nach dem festgestellten Wortlaut der zitierten Urkunden die Beklagte Auftraggeberin gewesen sei. Zwar könne nach der Rechtsprechung die Aufforderung, die Rechnung an einen Dritten zu stellen, im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Geschäftspartner dieser Aufforderung nachkomme, die nachträgliche Offenlegung und Akzeptanz eines Vertretungsverhältnisses darstellen, gerade dies sei aber hier nicht geschehen. Vielmehr sei die Beklagte trotz abweichendem Rechnungsadressaten stets als Auftraggeberin aufgetreten. Für eine Auftragserteilung im fremden Namen bestehe kein Hinweis. Bereits die erste Bestellung, die alle Erfordernisse eines gültigen Kaufvertrags aufgewiesen habe, sei von der Beklagten ausdrücklich als Auftraggeberin im eigenen Namen unterfertigt worden. Auch in der Vereinbarung vom 22. 2. 2007 sei sie ausdrücklich als Vertragspartei angeführt worden. Aus dem Passus, dass die Abrechnung über die Einkaufsgesellschaft zu erfolgen habe und diese berechtigt sei, einen Rabatt abzuziehen, könne nicht abgeleitet werden, dass damit die Beklagte als Auftraggeberin aus ihrer Zahlungsverpflichtung entlassen werde oder in Wahrheit nur ein Vertragsverhältnis mit der Einkaufsgesellschaft vorliege. Die Beklagte sei daher als Auftraggeberin direkter Vertragspartner der Klägerin und hafte unabhängig von der Verpflichtung der Klägerin die Gegenleistung (zunächst) an die Einkaufsgesellschaft zu verrechnen, für die Erfüllung ihrer Verpflichtung.
Das Berufungsgericht ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof mit der Begründung zu, dass zur Frage, ob das Mitglied einer Einkaufsgesellschaft, das die erste Bestellung samt Festpreisvereinbarung als Auftraggeber mitunterfertigt und die Folgebestellungen selbst vorgenommen habe, im Fall der Nichtbezahlung nach Verrechnung (und erfolgloser Mahnung) gegenüber der Einkaufsgesellschaft direkt geklagt werden könne, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung bestehe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung in der Sache selbst zu erkennen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Klägerin beantragt in ihrer Rekursbeantwortung den Rekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.