Rechtstracker.at
Entscheidung 9 Ob 45/11z×

Entscheidung 9 Ob 45/11z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob45/11z

Entscheidungsdatum

25.11.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras, Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj K***** W*****, geboren am ***** 1996, vertreten durch die Mutter G***** M*****, wegen Erhöhung des Unterhalts, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Vaters A***** W*****, Polizeibeamter, *****, vertreten durch Dr. Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in Lilienfeld, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 13. Juli 2011, GZ 23 R 287/11w-123, womit der Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 8. Juni 2011, GZ 2 Pu 304/10g-118, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Erstgerichts wurden die monatlichen Unterhaltsbeiträge des Vaters für seine Tochter ab dem 1. 4. 2011 - in Abänderung der bisherigen Bemessung mit Beschluss des Erstgerichts vom 27. 7. 2010 - von 380 EUR auf 470 EUR erhöht. Das darüber hinausgehende Erhöhungsbegehren der Tochter in der Höhe von 70 EUR wurde abgewiesen.

Der nur gegen die 420 EUR monatlich übersteigende Erhöhung des Unterhalts erhobene Rekurs des Vaters mit dem Antrag, das Mehrbegehren der Tochter von 50 EUR monatlich abzuweisen, blieb ohne Erfolg. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG unzulässig sei.

              Mit dem gegen die Rekursentscheidung erhobenen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs begehrt der Vater, ihn lediglich zu einem Unterhalt von 420 EUR monatlich zu verpflichten.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof ist verfrüht.

Gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts - beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden.

Für die Berechnung des maßgebenden Entscheidungsgegenstands sind gesetzliche Unterhaltsansprüche gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten, wofür jener monatliche Unterhaltsbeitrag maßgeblich ist, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz noch strittig war. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (9 Ob 40/11i mwN ua). Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Rekursgericht war nicht erforderlich, weil dieser rein vermögensrechtlicher Natur ist und ausschließlich in einem Geldbetrag besteht.

Im vorliegenden Fall ist lediglich die Erhöhung des Unterhalts von 420 EUR auf 470 EUR monatlich strittig. Der dreifache Jahresbetrag der strittigen Herabsetzung beträgt damit 1.800 EUR (50 EUR x 36).

Das Rechtsmittel wäre vom Erstgericht daher nicht sogleich dem Obersten Gerichtshof - auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird, sondern dem Rekursgericht vorzulegen gewesen (Paragraph 69, Absatz 3, AußStrG; vergleiche RIS-Justiz RS0109505 ua). Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben.

Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen. Die Frage, ob einer Vorlage an das Rekursgericht das Fehlen des ausdrücklichen Antrags auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs entgegen steht (Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG) oder durch Nachholung eines solchen Antrags verbesserbar ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623 ua).

Textnummer

E99498

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0090OB00045.11Z.1125.000

Im RIS seit

18.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2013

Dokumentnummer

JJT_20111125_OGH0002_0090OB00045_11Z0000_000