Die Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof ist verfrüht.
Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts - beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden. Gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts - beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden.
Für die Berechnung des maßgebenden Entscheidungsgegenstands sind gesetzliche Unterhaltsansprüche gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten, wofür jener monatliche Unterhaltsbeitrag maßgeblich ist, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz noch strittig war. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (9 Ob 40/11i mwN ua). Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Rekursgericht war nicht erforderlich, weil dieser rein vermögensrechtlicher Natur ist und ausschließlich in einem Geldbetrag besteht. Für die Berechnung des maßgebenden Entscheidungsgegenstands sind gesetzliche Unterhaltsansprüche gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten, wofür jener monatliche Unterhaltsbeitrag maßgeblich ist, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz noch strittig war. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (9 Ob 40/11i mwN ua). Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Rekursgericht war nicht erforderlich, weil dieser rein vermögensrechtlicher Natur ist und ausschließlich in einem Geldbetrag besteht.
Im vorliegenden Fall ist lediglich die Erhöhung des Unterhalts von 420 EUR auf 470 EUR monatlich strittig. Der dreifache Jahresbetrag der strittigen Herabsetzung beträgt damit 1.800 EUR (50 EUR x 36).
Das Rechtsmittel wäre vom Erstgericht daher nicht sogleich dem Obersten Gerichtshof - auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird, sondern dem Rekursgericht vorzulegen gewesen (§ 69 Abs 3 AußStrG; vgl RIS-Justiz RS0109505 ua). Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben.Das Rechtsmittel wäre vom Erstgericht daher nicht sogleich dem Obersten Gerichtshof - auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird, sondern dem Rekursgericht vorzulegen gewesen (Paragraph 69, Absatz 3, AußStrG; vergleiche RIS-Justiz RS0109505 ua). Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben.
Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen. Die Frage, ob einer Vorlage an das Rekursgericht das Fehlen des ausdrücklichen Antrags auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs entgegen steht (§ 63 Abs 1 AußStrG) oder durch Nachholung eines solchen Antrags verbesserbar ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623 ua).Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen. Die Frage, ob einer Vorlage an das Rekursgericht das Fehlen des ausdrücklichen Antrags auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs entgegen steht (Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG) oder durch Nachholung eines solchen Antrags verbesserbar ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623 ua).