Entscheidung 9 Ob 45/18k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.06.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. M***** F*****, vertreten durch Aigner Rechtsanwalts-GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B***************, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen 11.199,29 EUR sA und Rechnungslegung (Streitwert: 3.000 EUR), infolge des Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. Dezember 2016, GZ 2 R 136/16h-23, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 15. Juli 2016, GZ 48 Cg 61/12y-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht wird zur Kenntnis genommen.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen sind wirkungslos.
Text
Begründung:
Im Verfahren über den Revisionsrekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Rekursgerichts, das die klagezurückweisende Entscheidung des Erstgerichts bestätigt hatte, unterbrach der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 24. 5. 2017, GZ 9 Ob 16/17v-27, das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das am 10. 5. 2017 zu AZ 3 Ob 28/17i gestellte Vorabentscheidungsersuchen und sprach aus, dass das Verfahren nach Einlangen der Vorabentscheidung von Amts wegen fortgesetzt wird.
Rechtliche Beurteilung
Noch bevor die Vorabentscheidung ergangen war, zog die Klägerin ihre Klage unter Anspruchsverzicht zurück.
Auch wenn § 163 Abs 2 ZPO während einer Verfahrensunterbrechung vorgenommene Prozesshandlungen generell für rechtsunwirksam erklärt, gilt dies nicht für solche Dispositionen, die zur endgültigen Erledigung des Prozesses führen. Insbesondere die Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht ist in diesem Sinn als zulässig anzusehen (1 Ob 90/18v; Gitschthaler in Rechberger, ZPO4 § 163 Rz 4).Auch wenn Paragraph 163, Absatz 2, ZPO während einer Verfahrensunterbrechung vorgenommene Prozesshandlungen generell für rechtsunwirksam erklärt, gilt dies nicht für solche Dispositionen, die zur endgültigen Erledigung des Prozesses führen. Insbesondere die Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht ist in diesem Sinn als zulässig anzusehen (1 Ob 90/18v; Gitschthaler in Rechberger, ZPO4 Paragraph 163, Rz 4).
Gemäß § 483 Abs 3 iVm § 513 ZPO kann die Klage, wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird, auch noch im Rechtsmittelverfahren zurückgenommen werden, und zwar auch im Revisionsrekursverfahren (RIS-Justiz RS0081567 [T1]). Dies ist mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen, dessen Fassung jenem Gericht obliegt, bei dem das Verfahren gerade anhängig ist. Dabei ist auch auszusprechen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos (geworden) sind (RIS-Justiz RS0081567 [T10]). Von dieser Wirkungslosigkeit sind auch die Kostenentscheidungen erfasst (RIS-Justiz RS0106421).Gemäß Paragraph 483, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO kann die Klage, wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird, auch noch im Rechtsmittelverfahren zurückgenommen werden, und zwar auch im Revisionsrekursverfahren (RIS-Justiz RS0081567 [T1]). Dies ist mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen, dessen Fassung jenem Gericht obliegt, bei dem das Verfahren gerade anhängig ist. Dabei ist auch auszusprechen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos (geworden) sind (RIS-Justiz RS0081567 [T10]). Von dieser Wirkungslosigkeit sind auch die Kostenentscheidungen erfasst (RIS-Justiz RS0106421).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0090OB00045.18K.0628.000
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2018
Dokumentnummer
JJT_20180628_OGH0002_0090OB00045_18K0000_000