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Entscheidung 9 Ob 46/09v×

Entscheidung 9 Ob 46/09v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob46/09v

Entscheidungsdatum

29.06.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing. Dr. Richard ***** K*****, vertreten durch Dr. Markus Tesar, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Eva ***** K*****, vertreten durch Dr. Helmut Denck, Rechtsanwalt in Wien, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 5 C 42/96h des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 10. Februar 2009, GZ 42 R 531/08m-29, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Von der zweiten Instanz verneinte Verfahrensmängel (hier: das Unterbleiben der Einvernahme von beantragten Zeugen) können in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden. Auch die Bekämpfung der von den Vorinstanzen getroffenen Tatsachenfeststellungen ist in dritter Instanz nicht mehr möglich.

Die zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vorgebrachten Ausführungen gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und sind daher unbeachtlich. Die Feststellungen der Vorinstanzen sind auch nicht unvollständig; die vom Revisionswerber gewünschten Feststellungen stehen im Widerspruch zu den Feststellungen der Vorinstanzen, sodass sich die dazu vorgebrachten Ausführungen in Wahrheit als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen erweisen. Auf die Frage, ob die gewünschten Feststellungen überhaupt entscheidungsrelevant wären, braucht daher gar nicht eingegangen zu werden.

Anmerkung

E91420 9Ob46.09v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0090OB00046.09V.0629.000

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009

Dokumentnummer

JJT_20090629_OGH0002_0090OB00046_09V0000_000