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Entscheidung 9 Ob 46/14a×

Entscheidung 9 Ob 46/14a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0017394 Rechtssatz 25.05.1966Zivilrecht
Eine individuelle Voraussetzung (Geschäftsgrundlage), von der beide Parteien bei Vertragsabschluss ausgegangen sind, ist nur dann von Bedeutung, wenn die Parteien durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung die Wirkungen des Geschäftes von dem Vo …
RS0017487 Rechtssatz 09.05.1962Zivilrecht
Nur der Wegfall einer von beiden Parteien gemeinsam dem Vertragsabschluss unterstellten Voraussetzung kann als Wegfall der Geschäftsgrundlage gewertet werden.
RS0017524 Rechtssatz 08.03.1978Zivilrecht
Der Rückgriff auf die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage hat dort zu unterbleiben, wo das Gesetz selbst die Auswirkungen veränderter Verhältnisse zB in den Fällen des §§ 948, 949 ABGB regelt.
RS0039309 Rechtssatz 12.07.1947Zivilrecht
Bei Fortsetzung eines durch die Konkurseröffnung unterbrochenen Verfahrens sind die hiefür erforderlichen Klagsänderungen ohne die sonstigen Voraussetzungen zulässig.
RS0041103 Rechtssatz 22.09.1953Zivilrecht
Die - wenn auch erst im Revisionsverfahren erfolgte - Aufnahme des Prozesses durch den Masseverwalter hat zur Folge, dass der Leistungsprozess von Gesetzes wegen zum Prüfungsprozess geworden ist und von Amts wegen auf Feststellung der geltend gemachten Ford …
RS0065967 Rechtssatz 03.04.1951Zivilrecht
Wurde das Begehren einer von Konkurseröffnung eingebrachten Leistungsklage nicht im Sinne des § 113 Abs 1 KO in ein Feststellungsbegehren geändert, so hat das Gericht von Amts wegen, falls es das Bestehen des Anspruches bejaht, lediglich die Feststellung de …
RS0119978 Rechtssatz 24.05.2005Zivilrecht
Bei der Prüfung, ob ein die Wandlung ausschließender geringfügiger Mangel iSd § 932 Abs 4 ABGB vorliegt, ist eine auf den konkreten Vertrag und die Umstände des Einzelfalls bezogene objektive Abwägung der Interessen der Vertragspartner vorzunehmen.
RS0120610 Rechtssatz 15.02.2006Zivilrecht
Das Fehlen einer ausdrücklich vereinbarten Eigenschaft ist grundsätzlich so bedeutsam, dass nicht mehr von einer Geringfügigkeit des Mangels gesprochen werden kann.