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Entscheidung 9 Ob 46/23i×

Entscheidung 9 Ob 46/23i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob46/23i

Entscheidungsdatum

23.11.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner, Mag. Korn MMag. Sloboda und Dr. Thunhart in der Rechtssache der klagenden Partei M* GmbH, *, vertreten durch Dr. Matthias Lüth und Mag. Michael Mikuz, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. DIin M*, und 2. R*, beide vertreten durch Dr. Anton Triendl und Dr. Andreas Ruetz, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 21.427,20 EUR sA, über die „außerordentliche“ Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 26. Juli 2023, GZ 10 R 41/23i-51, mit dem über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 21. April 2023, GZ 15 Cg 52/21f-44, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1] Die Klägerin begehrte mit der vorliegenden Klage 21.427,20 EUR sA an Maklerprovision. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin gegen das klagsabweisende Ersturteil nicht Folge und sprach aus, dass die (ordentliche) Revision nicht zulässig sei. In ihrer dagegen gerichteten, als außerordentliche Revision bezeichneten Rechtsmittelschrift beantragt die Klägerin die Revision zuzulassen, weil eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliege. Der Schriftsatz wurde vom Erstgericht dem Obersten Gerichtshof als außerordentliche Revision unmittelbar vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

[2]           Eine außerordentliche Revision ist im vorliegenden Fall unzulässig:

[3] Nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision – außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision – wie hier – nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat.

[4] Der Gegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, übersteigt zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR. In diesem Fall kann eine Partei jedoch nach Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses den beim Erstgericht (Paragraph 508, Absatz 2, erster Satz ZPO) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird (RS0109623) und der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz keinen Antrag im Sinne des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (RS0109620). Der Oberste Gerichtshof darf über das Rechtsmittel nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RS0109623 [T17]).

[5] Das Rechtsmittel wäre vom Erstgericht daher nicht sogleich dem Obersten Gerichtshof – auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird –, sondern gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen gewesen (RS0109620).

[6] Dies wird das Erstgericht nunmehr nachzuholen haben. Ob die im Schriftsatz enthaltenen Ausführungen, wonach die Revision zulässig sei, den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T5]).

[7]           Der Akt ist daher ohne jede inhaltliche Prüfung dem Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E140255

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0090OB00046.23I.1123.000

Im RIS seit

29.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024

Dokumentnummer

JJT_20231123_OGH0002_0090OB00046_23I0000_000