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Entscheidung 9 Ob 46/24s×

Entscheidung 9 Ob 46/24s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob46/24s

Entscheidungsdatum

26.06.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Dr. Wallner-Friedl in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei T* Limited, *, vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 39.664,66 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. März 2024, GZ 5 R 14/24h-21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Zu den Voraussetzungen der unionsrechtlichen Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols sowie der dadurch bewirkten Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit liegt bereits umfangreiche Rechtsprechung des EuGH vor vergleiche die Hinweise in 5 Ob 30/21d; vergleiche RS0129268). Für eine neuerliche Befassung des EuGH besteht kein Anlass (zuletzt etwa 2 Ob 202/23d Rz 1 mwN; 4 Ob 219/23v; 4 Ob 34/24i), weshalb der „Anregung“ der Beklagten nicht näherzutreten war.

[2] Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bedarf im Übrigen keiner Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E141801

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0090OB00046.24S.0626.000

Im RIS seit

15.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2024

Dokumentnummer

JJT_20240626_OGH0002_0090OB00046_24S0000_000