Begründung:
Der Kläger begehrte mit seiner am 14. 2. 1994 eingebrachten Klage neben einer nicht mehr verfahrensgegenständlichen Feststellung die Zahlung von S 502.524,-. Soweit für diese Entscheidung von Interesse, brachte er vor, er sei in seiner Eigenschaft als Architekt von den Beklagten ersucht worden, die Planung für eine Hotel- und Garagenanlage durchzuführen. Er habe auftragsgemäß ein Arbeitsprojekt vorgelegt und es den Wünschen der Beklagten entsprechend modifiziert. Die Beklagten schuldeten ihm hierfür den Klagebetrag. Die Beklagten bestritten dieses Begehren und brachten vor, sie hätten dem Kläger die Teilnahme an der Planung des Projekts lediglich anheimgestellt; er habe sich daran auf seine Kosten und auf sein Risiko beteiligt. Das Projekt sei letztlich nicht realisiert worden. Überdies sei der Anspruch des Klägers verjährt, weil seine Tätigkeit schon im Jänner 1990 abgeschlossen gewesen sei.
Das Erstgericht gab im ersten Rechtsgang dem Zahlungsbegehren im Umfang von S 393,198,30 sA statt und wies das Mehrbegehren ab. Es stellte - soweit für diese Entscheidung von Interesse - folgenden Sachverhalt fest:
Bei einem Bauprojekt, an dem der Kläger mitgearbeitet hatte, hatte er der Vereinbarung eines Pauschalhonorars von 50 % des ihm nach der GOA zustehenden Architektenhonorars zugestimmt, weil sich die Beklagten verpflichtet hatten, "für den Fall der Realisierung eines ähnlichen Projekts" dem Kläger die Planung "zu den obigen Bedingungen anzubieten".
Im November 1989 erklärten die Beklagten dem Kläger, sie seien bereits seit einem Jahr hinter einem Projekt her, das entweder in einer Tiefgarage oder in einer kombinierten Hotel- und Garagenanlage bestehen solle. Der Kläger, der von den Beklagten verschiedene Unterlagen erhalten und das ins Auge gefasste Grundstück besichtigt hatte, schlug den Beklagten die Errichtung der Hotel- und Garagenanlage vor. Die Beklagten erteilten dem Kläger den Auftrag zur Durchführung von Architektenvorarbeiten in Form der Erstellung von Vorentwürfen und der Ermittlung der Massenberechnungen hinsichtlich der Kubatur und der Quadratmeter der zu errichtenden Anlagen. Der Kläger und die Beklagten gingen dabei davon aus, dass es sich hiebei um den Auftrag zur Durchführung von Architektenarbeiten iS der im seinerzeitigen Vertrag getroffenen Vereinbarung handelte. Dem Kläger war klar, dass die beiden Beklagten als "Developer" einer noch zu gründenden Betreibergesellschaft auftraten und die Finanzierung des Projektes noch nicht geklärt war.
Bei einer noch im November 1989 erfolgten Präsentation des Projektes in der betroffenen Gemeinde lagen bereits die vom Kläger erstellten Planskizzen Beil ./1 vor, die den Beklagten übergeben worden waren. Da die Darstellung die Zustimmung der Beklagten, der Gemeinde und des Grundeigentümers fand, beauftragten die Beklagten den Kläger, zur besseren Veranschaulichung ein Einschubmodell herzustellen. Am 29. 12. 1989 legte der Kläger eine präliminäre Kostenschätzung des Projekts vor, die am 4. 1. 1990 den Beklagten vorgelegt wurde. In der Zeit von Februar 1990 bis Februar 1991 stellte der Kläger für das Projekt weitere Planskizzen sowie Massenberechnungen und das Einschubmodell her. Diese Unterlagen wurden den Beklagten nicht ausgefolgt, jedoch von diesen eingesehen und mit ihnen diskutiert. Bei wiederholten Gespräche im Jahr 1990 wurde dem Kläger von den Beklagten immer wieder mitgeteilt, dass das Hindernis für die Realisierung des Projekts die noch nicht feststehende Finanzierung sei.
Der Erstbeklagte hatte im Dezember 1989 eine Projektstudie erstellt, für das Projekt aber in der Folge keinen Finanzier gefunden. Er erstellte daher im März 1990 eine Projektstudie für eine Parkgarage, die auf Zustimmung der Gemeinde stieß. Dass er dem Erstbeklagten im Februar 1990 gesagt habe, das Projekt der kombinierten Hotel- und Garagenanlage sei gestorben, steht nicht fest. Der Kläger erfuhr vielmehr erst im Dezember 1991 vom Bürgermeister, dass anstelle des Hotel- und Garagenprojekts ein anderes Projekt laufe. Der Kläger versuchte daraufhin, Gespräche zwischen den Beklagten und von ihm namhaft gemachten Finanziers zu initiieren und wartete mit der Legung einer Honorarnote für die bisher von ihm erbrachten Leistungen zu. Erst nachdem er zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 1992 Kenntnis davon erlangt hatte, dass die Beklagten einen anderen Architekten mit der Planung einer Parkgarage beauftragt hatten, legte er am 28. 9. 1992 eine Honorarnote über S 502.524,-. Diesen Betrag errechnete der Kläger unter Anwendung der GOA und unter Vornahme des aufgrund der oben beschriebenen Vereinbarung zu gewährenden Nachlasses von 50 %.
Bei den vom Kläger über Auftrag der Beklagten erstellten Planskizzen handelt es sich um eine ausführliche Machbarkeitsstudie bzw. Vorentwurfsstudie, die die Basis für einen Vorentwurf bildet. Diese als "Feasibilitystudie" bezeichneten Vorentwurfs- oder Machbarkeitsstudien kommen in keiner österreichischen Gebührenordnung und auch nicht in der GOA vor. Die Voraussetzungen für einen Vorentwurf wurden durch die vom Kläger erbrachten Leistungen im mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt (siehe im Detail die Feststellungen S 71 bis 74 des Urteils ON 77).
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass dem Kläger das nach den §§ 34, 36a und 37a GOA zu errechnende Honorar für die Teilleistungen des Vorentwurfes zustehe, von dem aber - da es sich bei den vom Kläger erstellten Plänen um Vorentwurfsstudien handle, für die in der GOA keine Tarifleistung vorgesehen sei - neben dem vertraglich festgelegten 50 % Nachlass ein weitere Abschlag von 50 % vorzunehmen sei. Die Forderung des Klägers sei nicht verjährt, weil die Planungsarbeiten bis Februar 1991 gedauert hätten. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung in ihrem das Zahlungsbegehren abweisenden Teil. Im dem Zahlungsbegehren stattgebenden Teil hob es das Ersturteil auf und wies die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass dem Kläger das nach den Paragraphen 34, 36 a und 37 a GOA zu errechnende Honorar für die Teilleistungen des Vorentwurfes zustehe, von dem aber - da es sich bei den vom Kläger erstellten Plänen um Vorentwurfsstudien handle, für die in der GOA keine Tarifleistung vorgesehen sei - neben dem vertraglich festgelegten 50 % Nachlass ein weitere Abschlag von 50 % vorzunehmen sei. Die Forderung des Klägers sei nicht verjährt, weil die Planungsarbeiten bis Februar 1991 gedauert hätten. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung in ihrem das Zahlungsbegehren abweisenden Teil. Im dem Zahlungsbegehren stattgebenden Teil hob es das Ersturteil auf und wies die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und billigte dessen Rechtsauffassung, dass der Kläger auf Grund des ihm erteilten Auftrags Anspruch auf Entgelt habe und dass seine Entgeltanspruch noch nicht verjährt sei. Die vereinbarte Werkleistung sei aus vom Besteller zu vertretenden Gründen nicht vollständig erbracht worden, sodass es dem Kläger oblegen habe, Rechnung zu legen, sobald er habe erkennen müssen, dass der Besteller eine Vollendung des Werks nicht mehr wolle. Der der Kläger erst Anfang des Jahres 1992 habe erkennen müssen, dass die Beklagten eine Vollendung des Werks nicht mehr gewollt hätten, sei der mit Klage vom 14. 2. 1994 geltend gemachte Anspruch nicht verjährt.
Gemäß § 1168 ABGB gebühre dem Kläger trotz der unterbliebenen Ausführung des Werkes das vereinbarte Entgelt für den erteilten Auftrag. Vorbringen, das auf eine Minderung dieses Entgelts durch Anrechnungen iS des § 1168 Abs 1 Satz 1, 2. Halbsatz ABGB abziele, hätten die Beklagten nicht erstattet. Dem Kläger stehe daher Grundsätzlich ein Honoraranspruch für die Erstellung eines Vorentwurfs und für die Durchführung von Massenberechnungen zu. Verfahrensgegenstand seien nach dem erstinstanzlichen Vorbringen des Beklagten aber ausschließlich die von ihm bis November 1989 erbrachten Leistungen. Das Vorbringen, später noch weitere Leistungen erbracht zu haben, habe daran nichts geändert. Damit erweise sich das erstinstanzliche Verfahren als ergänzungsbedürftig, weil sich das Erstgericht mit seinen Berechnungen - dem eingeholten Sachverständigengutachten folgend - auf alle Leistungen des Klägers und damit auch auf jene, für die dieser gar kein Entgelt begehrt habe, beziehe. Es könne daher noch nicht beurteilt werden, ob und in welchem Umfang die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Leistungen des Klägers bis November 1989 zu honorieren seien.Gemäß Paragraph 1168, ABGB gebühre dem Kläger trotz der unterbliebenen Ausführung des Werkes das vereinbarte Entgelt für den erteilten Auftrag. Vorbringen, das auf eine Minderung dieses Entgelts durch Anrechnungen iS des Paragraph 1168, Absatz eins, Satz 1, 2. Halbsatz ABGB abziele, hätten die Beklagten nicht erstattet. Dem Kläger stehe daher Grundsätzlich ein Honoraranspruch für die Erstellung eines Vorentwurfs und für die Durchführung von Massenberechnungen zu. Verfahrensgegenstand seien nach dem erstinstanzlichen Vorbringen des Beklagten aber ausschließlich die von ihm bis November 1989 erbrachten Leistungen. Das Vorbringen, später noch weitere Leistungen erbracht zu haben, habe daran nichts geändert. Damit erweise sich das erstinstanzliche Verfahren als ergänzungsbedürftig, weil sich das Erstgericht mit seinen Berechnungen - dem eingeholten Sachverständigengutachten folgend - auf alle Leistungen des Klägers und damit auch auf jene, für die dieser gar kein Entgelt begehrt habe, beziehe. Es könne daher noch nicht beurteilt werden, ob und in welchem Umfang die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Leistungen des Klägers bis November 1989 zu honorieren seien.
Einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof setzte das Berufungsgericht seinem Aufhebungsbeschluss nicht bei.
Im zweiten Rechtsgang gab das Erstgericht dem noch offenen Klagebegehren im Umfang von S 311.443,10 sA statt; das Mehrbegehren von S 81.755,20 sA wies es ab. Es traf umfangreiche Feststellungen, die - soweit für diese Entscheidung von Interesse - den im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellungen entsprechen. Von den Beklagten im fortgesetzten Verfahren erstattetes Vorbringen, mit dem die Entgeltlichkeit der Tätigkeit des Klägers bestritten und abermals die Verjährung seines Anspruchs geltend gemacht wurde, erachtete das Erstgericht unter Hinweis auf die bindende Wirkung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses als unbeachtlich. Zur Höhe des Anspruchs verwies das Erstgericht auf die §§ 34, 36a und 37a GOA. Nach diesen Bestimmungen sei - weil die GOA für die zu honorierenden Leistungen keinen Tarifansatz vorsehe - die Teilleistung des Vorentwurfs des Klägers - allerdings unter Vornahme eines 50%igen Abzuges - zu bemessen. Der von den Beklagten geforderten Honorarbemessung nach Zeitaufwand iS des § 11 GOA stehe § 8 GOA entgegen, der normiere, dass die Gebühr grundsätzlich nach den Sätzen der besonderen Teile zu verrechnen sei und dass nur solche Leistungen oder Leistungsteile nach Zeitaufwand zu verrechnen seien, die von keinem Gebührenansatz erfasst seien. Wenngleich der Begriff "Vorentwurfsstudie" in der GOA nicht vorkomme, seien in der vom Kläger erbrachten Leistung mit Ausnahmen der Baukostenschätzung und des Erläuterungsberichtes alle Kriterien des Leistungsbildes eines Vorentwurfs gemäß § 34 GOA vorhanden. Davon seien die für die Erfüllung der Richtlinien eines Vorentwurfs erforderlichen Kosten in Abzug zu bringen. Das so ermittelte Honorar sei - weil der Kläger nur eine Vorentwurfsstudie erstellt habe - mit 50 % des Gebührenansatzes unter Heranziehung des Zuschlags nach § 37 GOA zu bemessen. Überdies sei der von den Parteien vereinbarte 50%ige Nachlass zu berücksichtigen.Im zweiten Rechtsgang gab das Erstgericht dem noch offenen Klagebegehren im Umfang von S 311.443,10 sA statt; das Mehrbegehren von S 81.755,20 sA wies es ab. Es traf umfangreiche Feststellungen, die - soweit für diese Entscheidung von Interesse - den im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellungen entsprechen. Von den Beklagten im fortgesetzten Verfahren erstattetes Vorbringen, mit dem die Entgeltlichkeit der Tätigkeit des Klägers bestritten und abermals die Verjährung seines Anspruchs geltend gemacht wurde, erachtete das Erstgericht unter Hinweis auf die bindende Wirkung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses als unbeachtlich. Zur Höhe des Anspruchs verwies das Erstgericht auf die Paragraphen 34, 36 a und 37 a GOA. Nach diesen Bestimmungen sei - weil die GOA für die zu honorierenden Leistungen keinen Tarifansatz vorsehe - die Teilleistung des Vorentwurfs des Klägers - allerdings unter Vornahme eines 50%igen Abzuges - zu bemessen. Der von den Beklagten geforderten Honorarbemessung nach Zeitaufwand iS des Paragraph 11, GOA stehe Paragraph 8, GOA entgegen, der normiere, dass die Gebühr grundsätzlich nach den Sätzen der besonderen Teile zu verrechnen sei und dass nur solche Leistungen oder Leistungsteile nach Zeitaufwand zu verrechnen seien, die von keinem Gebührenansatz erfasst seien. Wenngleich der Begriff "Vorentwurfsstudie" in der GOA nicht vorkomme, seien in der vom Kläger erbrachten Leistung mit Ausnahmen der Baukostenschätzung und des Erläuterungsberichtes alle Kriterien des Leistungsbildes eines Vorentwurfs gemäß Paragraph 34, GOA vorhanden. Davon seien die für die Erfüllung der Richtlinien eines Vorentwurfs erforderlichen Kosten in Abzug zu bringen. Das so ermittelte Honorar sei - weil der Kläger nur eine Vorentwurfsstudie erstellt habe - mit 50 % des Gebührenansatzes unter Heranziehung des Zuschlags nach Paragraph 37, GOA zu bemessen. Überdies sei der von den Parteien vereinbarte 50%ige Nachlass zu berücksichtigen.
Dieses Urteil erwuchs im Umfang der Abweisung eines Teilbetrags von S 7.003,20 sA unangefochten in Rechtskraft.
Im Übrigen wurde es vom Berufungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss über Berufung beider Seiten aufgehoben; die Rechtssache wurde abermals zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt.
Das Berufungsgericht vertrat ebenfalls die Rechtsauffassung, dass die Fragen der grundsätzlichen Entgeltlichkeit der vom Kläger erfassten Leistungen und der Einheitlichkeit des ihm erteilten Auftrages ebenso wie der Verjährungseinwand der Beklagten mit dem im ersten Rechtsgang ergangenen Aufhebungsbeschluss abschließend beurteilt worden seien, sodass sich das der im Aufhebungsbeschluss erfolgten Beurteilung dieser Fragen entgegenstehende Parteienvorbringen im zweiten Rechtsgang - ebenso wie die darauf bezogene Beweis- und Rechtsrüge der Beklagten - als unbeachtlich erweise. Die erstgerichtlichen Feststellungen seien daher zu übernehmen. Nicht zu billigen sei allerdings die Auffassung des Erstgerichts, dass die Leistungen des Klägers, die bestenfalls als Vorentwurfsstudien zu werten seien, nach § 34 GOA zu honorieren seien. Da die GOA für die vom Kläger erbrachte Leistung keinen Tarifansatz enthalte, sei sein Honoraranspruch iS des § 8 Abs 2 der lt. Architektenvertrag anzuwendenden GOA 1980 nach dem Zeitaufwand zu bemessen. Feststellungen zum Zeitaufwand des Klägers habe das Erstgericht aber nicht getroffen, sodass sich das erstinstanzliche Verfahren abermals als ergänzungsbedürftig erweise. Die Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof begründete das Berufungsgericht mit dem Fehlen von Rechtsprechung zur Honorierung von Machbarkeits- bzw Vorentwurfsstudien.Das Berufungsgericht vertrat ebenfalls die Rechtsauffassung, dass die Fragen der grundsätzlichen Entgeltlichkeit der vom Kläger erfassten Leistungen und der Einheitlichkeit des ihm erteilten Auftrages ebenso wie der Verjährungseinwand der Beklagten mit dem im ersten Rechtsgang ergangenen Aufhebungsbeschluss abschließend beurteilt worden seien, sodass sich das der im Aufhebungsbeschluss erfolgten Beurteilung dieser Fragen entgegenstehende Parteienvorbringen im zweiten Rechtsgang - ebenso wie die darauf bezogene Beweis- und Rechtsrüge der Beklagten - als unbeachtlich erweise. Die erstgerichtlichen Feststellungen seien daher zu übernehmen. Nicht zu billigen sei allerdings die Auffassung des Erstgerichts, dass die Leistungen des Klägers, die bestenfalls als Vorentwurfsstudien zu werten seien, nach Paragraph 34, GOA zu honorieren seien. Da die GOA für die vom Kläger erbrachte Leistung keinen Tarifansatz enthalte, sei sein Honoraranspruch iS des Paragraph 8, Absatz 2, der lt. Architektenvertrag anzuwendenden GOA 1980 nach dem Zeitaufwand zu bemessen. Feststellungen zum Zeitaufwand des Klägers habe das Erstgericht aber nicht getroffen, sodass sich das erstinstanzliche Verfahren abermals als ergänzungsbedürftig erweise. Die Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof begründete das Berufungsgericht mit dem Fehlen von Rechtsprechung zur Honorierung von Machbarkeits- bzw Vorentwurfsstudien.
Gegen diesen Beschluss richten sich die Rekurse sowohl des Klägers als auch der Beklagten.
Beide Seiten erstatteten Rekursbeantwortungen jeweils mit dem Antrag, dem gegnerischen Rechtsmittel nicht Folge zu geben. Beide Rekurse sind nicht zulässig.