Begründung:
Die am 29. 3. 1980 geschlossene Ehe der Streitteile (im Folgenden: Klägerin und Beklagter) wurde im November 2003 aus dem Verschulden des Beklagten geschieden, wobei ausgesprochen wurde, dass die Klägerin ein gleichteiliges Verschulden trifft; die häusliche Gemeinschaft war bereits im Jänner 2001 aufgehoben worden. Kurz nach der Eheschließung gab die Klägerin ihren bisher ausgeübten Beruf als Pharmareferentin auf und übte in der Arztpraxis des Beklagten eine Tätigkeit als Ordinationsgehilfin im Ausmaß von mehr als einer Halbtagsbeschäftigung aus. Daneben widmete sie sich der Erziehung der beiden Kinder und der Haushaltsführung. Für den monatlichen Haushalts- und Familienbedarf verwendete die Klägerin ca S 40.000 aus dem Familieneinkommen.
Nach der Trennung bezog die Klägerin bis Ende 2002 Arbeitslosengeld. Von Februar bis November 2004 verdiente sie EUR 294 netto monatlich als teilzeitbeschäftigte Ordinationshilfe. Seit Dezember 2004 ist sie bei ihrem Bruder als Ordinationsgehilfin beschäftigt und verdient im Monat netto EUR 330,05 (14 x jährlich). Sie ist laufend mit dem Arbeitsmarktservice in Kontakt, liest regelmäßig Stellenangebote und ersuchte eine Mitarbeiterin der Ärztekammer, ihr von neu eröffneten Ordinationen Mitteilung zu machen. Sie bewarb sich auch vergeblich bei einem Krankenhaus um eine Stelle. Sie hat zwar Interesse an einer weiteren Ausbildung, kann sich eine solche aber nicht leisten. Eine Rückkehr in ihren ursprünglichen Beruf ist ihr aufgrund ihrer fünfundzwanzig Jahre zurückliegenden Ausbildung nicht möglich. Sie hat - mit Ausnahme der Einstellkosten für ihr Pferd von EUR 250 - monatliche Fixkosten von rund EUR 1.300 (davon EUR 120 bis 150 an Zinsen für einen Bankkredit); darüber hinaus unterstützt sie ihre beiden Kinder mit monatlich ca EUR 400. Bis Februar 2005 erhielt sie vom Beklagten monatlich einen Betrag von EUR 1.800, der als Vorschuss auf ihre Aufteilungsansprüche gewidmet war. Der Beklagte verdient als praktischer Arzt monatlich mindestens EUR 8.720 netto; er leistet für drei Kinder Unterhalt.
Die Klägerin begehrte die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der ihr ein monatlicher vorläufiger Unterhalt von EUR 1.800 zuerkannt werde. Sie sei aufgrund ihres Alters auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar und könne trotz entsprechender Bemühungen keine Arbeitsstelle finden. Ihr Bruder habe sie nur deshalb angestellt, um ihren Sozialversicherungsschutz sicherzustellen. Ihr Unterhaltsanspruch ergebe sich insbesondere aus § 68a Abs 2 EheG. Sie könne aus ihrem eigenen Einkommen aufgrund ihres Alters und der langen Dauer der Ehe in Zusammenhang mit der Haushaltsführung und Betreuungstätigkeit ihren Unterhalt nicht decken. Im Übrigen ergebe sich auch aus § 68 EheG ein Unterhaltsanspruch. Sie verfüge nicht über die erforderliche Ausbildung für die Tätigkeit in einem Pflege- oder Seniorenheim. Eine Beschäftigung beim Beklagten sei ihr nicht zumutbar.Die Klägerin begehrte die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der ihr ein monatlicher vorläufiger Unterhalt von EUR 1.800 zuerkannt werde. Sie sei aufgrund ihres Alters auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar und könne trotz entsprechender Bemühungen keine Arbeitsstelle finden. Ihr Bruder habe sie nur deshalb angestellt, um ihren Sozialversicherungsschutz sicherzustellen. Ihr Unterhaltsanspruch ergebe sich insbesondere aus Paragraph 68 a, Absatz 2, EheG. Sie könne aus ihrem eigenen Einkommen aufgrund ihres Alters und der langen Dauer der Ehe in Zusammenhang mit der Haushaltsführung und Betreuungstätigkeit ihren Unterhalt nicht decken. Im Übrigen ergebe sich auch aus Paragraph 68, EheG ein Unterhaltsanspruch. Sie verfüge nicht über die erforderliche Ausbildung für die Tätigkeit in einem Pflege- oder Seniorenheim. Eine Beschäftigung beim Beklagten sei ihr nicht zumutbar.
Der Beklagte wandte dagegen im Wesentlichen ein, die Klägerin könnte durchaus eine Stelle als Ordinationsgehilfin annehmen. Sie suche aber keine derartige Stelle und nehme auch Stellenangebote als Ordinationsgehilfin „(insbesondere beim Beklagten)" nicht an. Sie habe in seiner Ordination sehr engagiert gearbeitet und habe daher eine entsprechende Ausbildung als Ordinationsmitarbeiterin. Angesichts ihrer bisherigen Tätigkeit wäre sie auch in der Lage, in Pflege- und Seniorenheimen zu arbeiten, wo es Bedarf an Arbeitskräften gebe. Allenfalls könnte sie sich einer Umschulung beim Arbeitsmarktservice unterziehen.
Das Erstgericht nahm den dieser Entscheidung vorangestellten Sachverhalt als bescheinigt an, erließ die beantragte einstweilige Verfügung im Umfang von EUR 1.200 monatlich und wies das darüber hinausgehende Begehren von weiteren EUR 600 monatlich ab. Die Klägerin habe iSd § 68a Abs 2 EheG ihre Selbsterhaltungsfähigkeit aus in der Ehe wurzelnden Gründen verloren. Es sei ihr trotz ihrer vielfältigen Bemühungen bisher nicht gelungen, eine Arbeitsstelle zu finden, welche sie in die Lage versetzen würde, ihre Lebenserhaltungskosten zur Gänze allein zu decken. Sie habe ihre Bedürftigkeit nicht grob schuldhaft herbeigeführt, weshalb sich ihr Unterhaltsanspruch auch nicht vermindere. Gehe man vom bescheinigten Bedarf der Klägerin in der Höhe von EUR 1.520 (ohne die Unterstützungsbeiträge für die Kinder) aus, erscheine unter Berücksichtigung der Sorgepflichten des Beklagten und seines monatlichen Nettoeinkommens jedenfalls ein Betrag von monatlich EURDas Erstgericht nahm den dieser Entscheidung vorangestellten Sachverhalt als bescheinigt an, erließ die beantragte einstweilige Verfügung im Umfang von EUR 1.200 monatlich und wies das darüber hinausgehende Begehren von weiteren EUR 600 monatlich ab. Die Klägerin habe iSd Paragraph 68 a, Absatz 2, EheG ihre Selbsterhaltungsfähigkeit aus in der Ehe wurzelnden Gründen verloren. Es sei ihr trotz ihrer vielfältigen Bemühungen bisher nicht gelungen, eine Arbeitsstelle zu finden, welche sie in die Lage versetzen würde, ihre Lebenserhaltungskosten zur Gänze allein zu decken. Sie habe ihre Bedürftigkeit nicht grob schuldhaft herbeigeführt, weshalb sich ihr Unterhaltsanspruch auch nicht vermindere. Gehe man vom bescheinigten Bedarf der Klägerin in der Höhe von EUR 1.520 (ohne die Unterstützungsbeiträge für die Kinder) aus, erscheine unter Berücksichtigung der Sorgepflichten des Beklagten und seines monatlichen Nettoeinkommens jedenfalls ein Betrag von monatlich EUR
1.200 als Provisorialunterhalt angemessen.
Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es die monatlichen Unterhaltsbeträge mit EUR 600 festsetzte und das Mehrbegehren von weiteren EUR 1.200 monatlich abwies. Es erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. Auch ein entsprechend der Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft während der Ehe im Betrieb des anderen mitarbeitender Partner könne unter der Voraussetzung eines dadurch bewirkten Einkommensmangels einen Unterhaltsanspruch nach § 68a Abs 2 EheG haben, wenn diese Mitarbeit zu Nachteilen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt führt. Auch hier habe gerade die langjährige Mithilfe im Betrieb des Beklagten die Berufschancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - insbesondere auch altersbedingt - beeinträchtigt. Auch ein Ehegatte, der vorläufigen Unterhalt gemäß den §§ 68, 68a EheG begehre, müsse bescheinigen, dass er sich durch eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit seinen angemessenen Unterhalt nicht verschaffen könne oder ihm die Ausübung einer Tätigkeit überhaupt nicht zumutbar sei. Die Klägerin hätte bescheinigen müssen, dass sie sich den zur Deckung des Lebensbedarfs notwendigen Unterhalt weder durch erzielbare Vermögenseinkünfte noch durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit verschaffen könne. Nach § 68a Abs 3 EheG sei der Unterhaltsanspruch zu versagen oder zu mäßigen, wenn der Unterhaltsberechtigte seine Bedürftigkeit grob schuldhaft herbeigeführt habe. Der Fall des Fehlens ausreichender Bemühungen, eine eigene Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Lebensbedarfs zu erlangen, müsse dem Ausschlagen einer zumutbaren Stelle gleichgestellt werden und zumindest zur Mäßigung des Anspruchs führen. Selbst wenn die Klägerin regelmäßig Stellenangebote verfolgt und darum ersucht habe, ihr Stellen mitzuteilen, habe daraus nicht die volle Unmöglichkeit der Selbsterhaltung als bescheinigt abgeleitet werden können, weil gerade Stellen im medizinischen Bereich besondere Eigeninitiativen, also eigene (tatsächlich erfolgte) Bewerbungen in größerer Zahl erforderten. Trotz des Alters der Antragstellerin von 47 Jahren könne ungeachtet der mangelnden Vermittlungserfolge über das Arbeitsamt und der Verfolgung von Stellenangeboten eine gänzliche Unmöglichkeit der Selbsterhaltung nicht als ausreichend bescheinigt gelten. Ginge man aber - unter Berücksichtigung des derzeitigen Einkommens der Klägerin von EUR 385 monatlich für zehn Wochenstunden - von einem bei entsprechend intensiver Stellensuche aus einer zumindest erweiterten Teilzeitbeschäftigung erzielbaren Einkommen von monatlich ca EUR 800 aus, könne in diesem Umfang nicht von einer Bescheinigung der Unmöglichkeit einer Bedarfsdeckung aus eigenem Erwerb ausgegangen werden. Da der individuelle Bedarf der Klägerin - ohne die Einstellkosten für das Pferd - rund EUR 1.400 betrage, müsse der Beklagte nur EUR 600 pro Monat leisten.Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es die monatlichen Unterhaltsbeträge mit EUR 600 festsetzte und das Mehrbegehren von weiteren EUR 1.200 monatlich abwies. Es erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. Auch ein entsprechend der Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft während der Ehe im Betrieb des anderen mitarbeitender Partner könne unter der Voraussetzung eines dadurch bewirkten Einkommensmangels einen Unterhaltsanspruch nach Paragraph 68 a, Absatz 2, EheG haben, wenn diese Mitarbeit zu Nachteilen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt führt. Auch hier habe gerade die langjährige Mithilfe im Betrieb des Beklagten die Berufschancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - insbesondere auch altersbedingt - beeinträchtigt. Auch ein Ehegatte, der vorläufigen Unterhalt gemäß den Paragraphen 68, 68 a, EheG begehre, müsse bescheinigen, dass er sich durch eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit seinen angemessenen Unterhalt nicht verschaffen könne oder ihm die Ausübung einer Tätigkeit überhaupt nicht zumutbar sei. Die Klägerin hätte bescheinigen müssen, dass sie sich den zur Deckung des Lebensbedarfs notwendigen Unterhalt weder durch erzielbare Vermögenseinkünfte noch durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit verschaffen könne. Nach Paragraph 68 a, Absatz 3, EheG sei der Unterhaltsanspruch zu versagen oder zu mäßigen, wenn der Unterhaltsberechtigte seine Bedürftigkeit grob schuldhaft herbeigeführt habe. Der Fall des Fehlens ausreichender Bemühungen, eine eigene Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Lebensbedarfs zu erlangen, müsse dem Ausschlagen einer zumutbaren Stelle gleichgestellt werden und zumindest zur Mäßigung des Anspruchs führen. Selbst wenn die Klägerin regelmäßig Stellenangebote verfolgt und darum ersucht habe, ihr Stellen mitzuteilen, habe daraus nicht die volle Unmöglichkeit der Selbsterhaltung als bescheinigt abgeleitet werden können, weil gerade Stellen im medizinischen Bereich besondere Eigeninitiativen, also eigene (tatsächlich erfolgte) Bewerbungen in größerer Zahl erforderten. Trotz des Alters der Antragstellerin von 47 Jahren könne ungeachtet der mangelnden Vermittlungserfolge über das Arbeitsamt und der Verfolgung von Stellenangeboten eine gänzliche Unmöglichkeit der Selbsterhaltung nicht als ausreichend bescheinigt gelten. Ginge man aber - unter Berücksichtigung des derzeitigen Einkommens der Klägerin von EUR 385 monatlich für zehn Wochenstunden - von einem bei entsprechend intensiver Stellensuche aus einer zumindest erweiterten Teilzeitbeschäftigung erzielbaren Einkommen von monatlich ca EUR 800 aus, könne in diesem Umfang nicht von einer Bescheinigung der Unmöglichkeit einer Bedarfsdeckung aus eigenem Erwerb ausgegangen werden. Da der individuelle Bedarf der Klägerin - ohne die Einstellkosten für das Pferd - rund EUR 1.400 betrage, müsse der Beklagte nur EUR 600 pro Monat leisten.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil den Rechtsfragen der Voraussetzungen der Unterhaltsberechtigung eines vormals im Erwerb des anderen Ehegatten mittätigen Ehegatten nach § 68a EheG und dem Ausmaß der Anspannungsobliegenheit und der Rechtsfolge des mangelnden Nachweis ausreichender Eigenbemühungen im Zusammenhang mit einem Unterhaltsbegehren nach § 68a EheG eine grundsätzliche Bedeutung auch für ähnlich gelagerte Fälle zukomme, und zur Frage, ob mangelnde eigene Erwerbsbemühungen iSd § 68a Abs 3 EheG zum gänzlichen oder teilweisen Verlust des Unterhaltsanspruches führten, keine Rechtsprechung des Höchstgerichts vorliege.Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil den Rechtsfragen der Voraussetzungen der Unterhaltsberechtigung eines vormals im Erwerb des anderen Ehegatten mittätigen Ehegatten nach Paragraph 68 a, EheG und dem Ausmaß der Anspannungsobliegenheit und der Rechtsfolge des mangelnden Nachweis ausreichender Eigenbemühungen im Zusammenhang mit einem Unterhaltsbegehren nach Paragraph 68 a, EheG eine grundsätzliche Bedeutung auch für ähnlich gelagerte Fälle zukomme, und zur Frage, ob mangelnde eigene Erwerbsbemühungen iSd Paragraph 68 a, Absatz 3, EheG zum gänzlichen oder teilweisen Verlust des Unterhaltsanspruches führten, keine Rechtsprechung des Höchstgerichts vorliege.