Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die außerordentliche Revision ist unzulässig.
Zum Rekurs gegen die Berichtigung des Parteinamens der Beklagten:
Der Rekurs gegen einen solchen Beschluss des Berufungsgerichtes, mit dem dargestellt werden soll, wer Prozesspartei ist, ist ebenso wie ein Rekurs gegen eine Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren ungeachtet der Bestimmung des § 519 ZPO zulässig (RIS-Justiz RS0039608, zuletzt 6 Ob 103/02v).Der Rekurs gegen einen solchen Beschluss des Berufungsgerichtes, mit dem dargestellt werden soll, wer Prozesspartei ist, ist ebenso wie ein Rekurs gegen eine Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 519, ZPO zulässig (RIS-Justiz RS0039608, zuletzt 6 Ob 103/02v).
Das Berufungsgericht hat mit seinem Berichtigungsbeschluss zutreffend die Gemeinnützige S***** L***** Betriebsgesellschaft mbH als beklagte Partei bezeichnet und eine Richtigstellung auf das „Land S*****" ebenso zutreffend abgelehnt. Insoweit kann auf die Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO). Lediglich ergänzend ist den Ausführungen des Rekurswerbers entgegenzuhalten: Der Kläger hat sich durch mündlichen Vortrag des Schriftsatzes ON 3 eindeutig darauf festgelegt, die Gemeinnützige S***** L***** Betriebsgesellschaft mbH als Rechtsträger des S***** J*****-Spitals als Beklagte in Anspruch nehmen zu wollen. Damit hat er sich für einen existenten Rechtsträger entschieden. Die Existenz zweier Rechtssubjekte spricht grundsätzlich für einen Parteiwechsel, die Existenz nur eines aber für eine bloße Berichtigung der Parteibezeichnung (RIS-Justiz RS0039297). Die Einbeziehung eines anderen Rechtssubjekts (Parteiwechsel) schadet bloß dann nicht, wenn die Parteienbezeichnung auf diejenige Person richtiggestellt wird, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise das Klagebegehren erhoben worden ist (RIS-Justiz RS0039297 [T4]). Konnte man bei Klageeinbringung noch annehmen, dass der im Behandlungszeitraum existente Rechtsträger belangt werden sollte, so hat der Kläger durch seinen Schriftsatz aber eindeutig klargestellt, einen anderen, nämlich den aktuellen Rechtsträger in Anspruch nehmen zu wollen. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht eine Richtigstellung auf das Land S***** als unzulässige Parteiänderung abgelehnt.Das Berufungsgericht hat mit seinem Berichtigungsbeschluss zutreffend die Gemeinnützige S***** L***** Betriebsgesellschaft mbH als beklagte Partei bezeichnet und eine Richtigstellung auf das „Land S*****" ebenso zutreffend abgelehnt. Insoweit kann auf die Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden (Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Lediglich ergänzend ist den Ausführungen des Rekurswerbers entgegenzuhalten: Der Kläger hat sich durch mündlichen Vortrag des Schriftsatzes ON 3 eindeutig darauf festgelegt, die Gemeinnützige S***** L***** Betriebsgesellschaft mbH als Rechtsträger des S***** J*****-Spitals als Beklagte in Anspruch nehmen zu wollen. Damit hat er sich für einen existenten Rechtsträger entschieden. Die Existenz zweier Rechtssubjekte spricht grundsätzlich für einen Parteiwechsel, die Existenz nur eines aber für eine bloße Berichtigung der Parteibezeichnung (RIS-Justiz RS0039297). Die Einbeziehung eines anderen Rechtssubjekts (Parteiwechsel) schadet bloß dann nicht, wenn die Parteienbezeichnung auf diejenige Person richtiggestellt wird, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise das Klagebegehren erhoben worden ist (RIS-Justiz RS0039297 [T4]). Konnte man bei Klageeinbringung noch annehmen, dass der im Behandlungszeitraum existente Rechtsträger belangt werden sollte, so hat der Kläger durch seinen Schriftsatz aber eindeutig klargestellt, einen anderen, nämlich den aktuellen Rechtsträger in Anspruch nehmen zu wollen. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht eine Richtigstellung auf das Land S***** als unzulässige Parteiänderung abgelehnt.
Zur außerordentlichen Revision:
Das Vorbringen, dass es sich bei der „Gemeinnützigen S***** L***** Betriebsgesellschaft mbH" um den Rechtsnachfolger des Landes S***** handelt und dass das Fehlen diesbezüglicher Feststellungen einen sekundären Feststellungsmangel darstelle, reicht allein nicht aus, dem Begehren zum Erfolg zu verhelfen, zumal in der Berufung mangelnde Erörterung nicht gerügt wurde. Der Kläger hat nie vorgebracht, dass die Beklagte als Gesamtrechtsnachfolger eines früheren Rechtsträgers oder aufgrund besonderer gesetzlicher Anordnung hafte; gerade der Versuch, das Land S***** als seinerzeitigen Rechtsträger in das Verfahren einzubeziehen, zeigt, dass der Kläger in diesem Sinne keine Grundlagen für eine Haftung der Beklagten aufzeigen konnte. Damit vermag der Kläger aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Das Vorbringen, dass es sich bei der „Gemeinnützigen S***** L***** Betriebsgesellschaft mbH" um den Rechtsnachfolger des Landes S***** handelt und dass das Fehlen diesbezüglicher Feststellungen einen sekundären Feststellungsmangel darstelle, reicht allein nicht aus, dem Begehren zum Erfolg zu verhelfen, zumal in der Berufung mangelnde Erörterung nicht gerügt wurde. Der Kläger hat nie vorgebracht, dass die Beklagte als Gesamtrechtsnachfolger eines früheren Rechtsträgers oder aufgrund besonderer gesetzlicher Anordnung hafte; gerade der Versuch, das Land S***** als seinerzeitigen Rechtsträger in das Verfahren einzubeziehen, zeigt, dass der Kläger in diesem Sinne keine Grundlagen für eine Haftung der Beklagten aufzeigen konnte. Damit vermag der Kläger aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.