Entscheidung 9 Ob 49/07g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.08.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gertraud O*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Mag. Wolfgang Auner, Rechtsanwalt in Leoben, gegen die beklagte Partei B*****, vertreten durch Dr. Joachim W. Leupold und Mag. Eleonore Neulinger, Rechtsanwälte in Irdning, wegen Anfechtung eines Vertrags, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 9. Mai 2007, GZ 2 R 52/07w-65, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionswerberin macht in ihrem Rechtsmittel inhaltlich ausschließlich bereits von der zweiten Instanz verneinte Verfahrensmängel und die Unrichtigkeit des von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhaltes geltend. Beides ist ihr in dritter Instanz verwehrt (E. Kodek in Rechberger, § 503 Rz 9 bzw Rz 1). Eine die Zulässigkeit der Revision rechtfertigende Rechtsfrage zeigt sie mit keinem Wort auf.Die Revisionswerberin macht in ihrem Rechtsmittel inhaltlich ausschließlich bereits von der zweiten Instanz verneinte Verfahrensmängel und die Unrichtigkeit des von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhaltes geltend. Beides ist ihr in dritter Instanz verwehrt (E. Kodek in Rechberger, Paragraph 503, Rz 9 bzw Rz 1). Eine die Zulässigkeit der Revision rechtfertigende Rechtsfrage zeigt sie mit keinem Wort auf.
Anmerkung
E85077
9Ob49.07g
Schlagworte
Kennung XPUBL
Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in
EFSlg 118.209
XPUBLEND
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0090OB00049.07G.0808.000
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2009
Dokumentnummer
JJT_20070808_OGH0002_0090OB00049_07G0000_000