[1] 1. Auch wenn das Berufungsgericht zu Recht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision zulässig sei, hat der Oberste Gerichtshof die Revision zurückzuweisen, wenn sie nur Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) abhängt (RS0102059). [1] 1. Auch wenn das Berufungsgericht zu Recht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision zulässig sei, hat der Oberste Gerichtshof die Revision zurückzuweisen, wenn sie nur Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) abhängt (RS0102059).
[2] 2. Stützt sich der Revisionswerber auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (§ 503 Z 4 ZPO), hat er darzulegen, aus welchen Gründen er die – tragende (RS0043603 [T16]) – rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts für unrichtig hält (RS0043603; RS0043605). Dabei hat er sich mit den Argumenten des Berufungsgerichts auseinanderzusetzen. Tut er das nicht, ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043312 [T13]; RS0043603 [T9]). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn er sich auf die pauschale Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe die Sache rechtlich unrichtig beurteilt (RS0043312 [T8]; RS0043605). Aufgrund einer nicht gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge darf der Oberste Gerichtshof die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts nicht überprüfen (RS0043312 ua). [2] 2. Stützt sich der Revisionswerber auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO), hat er darzulegen, aus welchen Gründen er die – tragende (RS0043603 [T16]) – rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts für unrichtig hält (RS0043603; RS0043605). Dabei hat er sich mit den Argumenten des Berufungsgerichts auseinanderzusetzen. Tut er das nicht, ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043312 [T13]; RS0043603 [T9]). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn er sich auf die pauschale Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe die Sache rechtlich unrichtig beurteilt (RS0043312 [T8]; RS0043605). Aufgrund einer nicht gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge darf der Oberste Gerichtshof die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts nicht überprüfen (RS0043312 ua).
[3] 3. Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Revisionswerber auf die auszugsweise Wiedergabe der angefochtenen Entscheidung einschließlich der vom Berufungsgericht als erheblich angesehenen Rechtsfrage, die pauschale Behauptung, dass die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts „verfehlt“ sei, und die Aufforderung, der Oberste Gerichtshof möge die „irrige Rechtsmeinung“ des Berufungsgerichts abändern und ein haftungsbegründendes Unterlassen der Beklagten feststellen. Er legt nicht dar, aus welchen Gründen er die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts für unrichtig hält, und setzt sich mit dessen Argumenten nicht auseinander. Damit wird er den Anforderungen an eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge nicht gerecht.
[4] 4. Die Annahme des Revisionswerbers, die auf Schadenersatz in Anspruch genommene Beklagte hätte von den der Revisionswerber schädigenden Handlungen eines Dritten (positiv) gewusst, findet in den Feststellungen keine Deckung.
[5] 5. Die Revision ist daher mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.