Entscheidung 9 Ob 5/03f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.02.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft reg.Gen.mbH, *****, vertreten durch Dr. Ulrich Brachtel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Ulrike K*****, Historikerin, *****, vertreten durch Dr. Felix Spreitzhofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22. Oktober 2002, GZ 39 R 293/02f-19, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass sich die durch das "Regulativ" näher bestimmten Übernahmemodalitäten nur auf den Übergang unter Lebenden ("§ 8" der Satzungen) beziehen, ist das Ergebnis der Anwendung der allgemeinen Auslegungsgrundsätze und gibt somit keinen Anlass zu einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. Damit sind aber weitere Feststellungen zu den Voraussetzungen dieser Form des Rechtsüberganges entbehrlich. Da ein gesetzliches Eintrittsrecht der Klägerin iSd § 14 MRG iVm § 20 WGG nicht vorliegt und gemäß § 30 Abs 1 Z 5 MRG iVm § 20 WGG die Erbeneigenschaft allein eine Kündigung nicht hindert, gibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die für den Erwerb der Mitgliedschaft durch einen Erben erforderliche Zustimmung der Genossenschaft (§ 9 der Satzungen), welche einer solchen Aufkündigung entgegenstehen würde, nur aus besonderen Gründen verweigert werden dürfte. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Mitgliedschaft hatte und mangels Zustimmung der Beklagten auch nicht Mitglied wurde, ist daher jedenfalls vertretbar. Da die Revisionswerberin auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen vermag, erweist sich ihr Rechtsmittel als unzulässig.Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass sich die durch das "Regulativ" näher bestimmten Übernahmemodalitäten nur auf den Übergang unter Lebenden ("§ 8" der Satzungen) beziehen, ist das Ergebnis der Anwendung der allgemeinen Auslegungsgrundsätze und gibt somit keinen Anlass zu einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. Damit sind aber weitere Feststellungen zu den Voraussetzungen dieser Form des Rechtsüberganges entbehrlich. Da ein gesetzliches Eintrittsrecht der Klägerin iSd Paragraph 14, MRG in Verbindung mit Paragraph 20, WGG nicht vorliegt und gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 5, MRG in Verbindung mit Paragraph 20, WGG die Erbeneigenschaft allein eine Kündigung nicht hindert, gibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die für den Erwerb der Mitgliedschaft durch einen Erben erforderliche Zustimmung der Genossenschaft (Paragraph 9, der Satzungen), welche einer solchen Aufkündigung entgegenstehen würde, nur aus besonderen Gründen verweigert werden dürfte. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Mitgliedschaft hatte und mangels Zustimmung der Beklagten auch nicht Mitglied wurde, ist daher jedenfalls vertretbar. Da die Revisionswerberin auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen vermag, erweist sich ihr Rechtsmittel als unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0090OB00005.03F.0212.000
Dokumentnummer
JJT_20030212_OGH0002_0090OB00005_03F0000_000