Der nachträglich zugelassene, vom Vater beantwortete Revisionsrekurs der Mutter ist zulässig und im Sinn des darin gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Nach § 47 Abs 3 AußStrG muss der Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung im Außerstreitverfahren kein bestimmtes Begehren enthalten, aber hinreichend erkennen lassen, aus welchen Gründen sich die Partei beschwert erachtet und welche andere Entscheidung sie anstrebt; im Zweifel gilt der Beschluss, gegen den Rekurs erhoben worden ist, als zur Gänze angefochten.Nach Paragraph 47, Absatz 3, AußStrG muss der Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung im Außerstreitverfahren kein bestimmtes Begehren enthalten, aber hinreichend erkennen lassen, aus welchen Gründen sich die Partei beschwert erachtet und welche andere Entscheidung sie anstrebt; im Zweifel gilt der Beschluss, gegen den Rekurs erhoben worden ist, als zur Gänze angefochten.
Diesen im Außerstreitverfahren an die Rekurserklärung, die Rekursgründe und den Rekursantrag (das Rekursbegehren) somit deutlich reduzierten Anforderungen (G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I2 § 47 Rz 9; 6 Ob 193/19d Pkt 4.4.) ist der Rekurs der Mutter gerecht geworden. Er enthält zwar keinen ziffernmäßig bestimmten Rekursantrag, aus dem Inhalt der Rekursschrift ist aber erkennbar (vgl RS0006674 [T6, T12, T18, T30]; G. Kodek aaO § 47 Rz 10), dass sich die Mutter gegen die Herabsetzung der bisherigen Unterhaltsverpflichtung des Vaters richtet. In der ausdrücklich geltend gemachten und auch gesetzmäßig ausgeführten Tatsachenrüge bekämpft die Mutter die Feststellungen des Erstgerichts zu den Betreuungsleistungen des Vaters. In ihrer – ebenfalls gesetzmäßig ausgeführten – Rechtsrüge macht sie unter Hinweis auf die Entscheidung 10 Ob 17/15w geltend, dass nach der Rechtsprechung erst für jeden weiteren, über den Regelkontakt von 80 Tagen pro Jahr hinausgehenden zusätzlichen Betreuungstag pro Woche eine Reduktion des nach der Prozentkomponente zu berechnenden Kindesunterhalts zu erfolgen habe. Damit ist ausreichend erkennbar, dass der Rekurs der Mutter, der zwar nur einen Aufhebungsantrag enthält, auch die Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung dahin anstrebt, dass der Kindesunterhalt ohne die vom Erstgericht vorgenommene prozentuelle Kürzung für die zusätzlichen Betreuungstage des Vaters (3,7 % für 2017 und 2,6 % für 2018) festgesetzt wird.Diesen im Außerstreitverfahren an die Rekurserklärung, die Rekursgründe und den Rekursantrag (das Rekursbegehren) somit deutlich reduzierten Anforderungen (G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I2 Paragraph 47, Rz 9; 6 Ob 193/19d Pkt 4.4.) ist der Rekurs der Mutter gerecht geworden. Er enthält zwar keinen ziffernmäßig bestimmten Rekursantrag, aus dem Inhalt der Rekursschrift ist aber erkennbar vergleiche RS0006674 [T6, T12, T18, T30]; G. Kodek aaO Paragraph 47, Rz 10), dass sich die Mutter gegen die Herabsetzung der bisherigen Unterhaltsverpflichtung des Vaters richtet. In der ausdrücklich geltend gemachten und auch gesetzmäßig ausgeführten Tatsachenrüge bekämpft die Mutter die Feststellungen des Erstgerichts zu den Betreuungsleistungen des Vaters. In ihrer – ebenfalls gesetzmäßig ausgeführten – Rechtsrüge macht sie unter Hinweis auf die Entscheidung 10 Ob 17/15w geltend, dass nach der Rechtsprechung erst für jeden weiteren, über den Regelkontakt von 80 Tagen pro Jahr hinausgehenden zusätzlichen Betreuungstag pro Woche eine Reduktion des nach der Prozentkomponente zu berechnenden Kindesunterhalts zu erfolgen habe. Damit ist ausreichend erkennbar, dass der Rekurs der Mutter, der zwar nur einen Aufhebungsantrag enthält, auch die Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung dahin anstrebt, dass der Kindesunterhalt ohne die vom Erstgericht vorgenommene prozentuelle Kürzung für die zusätzlichen Betreuungstage des Vaters (3,7 % für 2017 und 2,6 % für 2018) festgesetzt wird.
Da das Rekursgericht zu Unrecht die gänzliche Behandlung des Rekurses der Mutter mangels eines bestimmten erkennbaren Begehrens unterlassen hat, leidet das Rekursverfahren an einem Mangel, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu hindern geeignet war (§ 66 Abs 1 Z 2 AußStrG).Da das Rekursgericht zu Unrecht die gänzliche Behandlung des Rekurses der Mutter mangels eines bestimmten erkennbaren Begehrens unterlassen hat, leidet das Rekursverfahren an einem Mangel, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu hindern geeignet war (Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG).
In Stattgebung des Revisionsrekurses, in dem dieser Verfahrensmangel aufgezeigt wird, war somit spruchgemäß mit der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Rekursgerichts vorzugehen.