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Entscheidung 9 Ob 5/24m×

Entscheidung 9 Ob 5/24m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob5/24m

Entscheidungsdatum

14.02.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stiefsohn in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch MMag. Salih Sunar, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei C*, vertreten durch Dr. Ekkehard Erlacher und andere, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Zuhaltung eines Kaufvertrags (Streitwert: 254.500 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 13. Dezember 2023, GZ 4 R 166/23b-29, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins. Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

römisch zwei. Der Antrag der beklagten Partei, der außerordentlichen Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Mit der Behauptung, zwischen den Parteien sei am 8. 2. 2022 ein rechtswirksamer Kaufvertrag über die Eigentumswohnung der Beklagten zustande gekommen, begehrt der Kläger die Beklagte zu verpflichten, in die Einverleibung des Eigentumsrechts an den entsprechenden Wohnungseigentumsanteilen einzuwilligen.

[2]                  Die Beklagte bestritt eine Einigung über den Kauf im Wesentlichen mit der Begründung, dass für sie nie klar gewesen sei, wer nun der Käufer bzw die Käuferin ihrer Eigentumswohnung sein solle.

Rechtliche Beurteilung

[3]                  Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Berufungsgericht die Beklagte schuldig, Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises von 254.500 EUR durch den Kläger an die Beklagte in die Einverleibung des Eigentumsrechts des Klägers an den 60/578-Anteilen, B-Lnr *, der Beklagten an der Liegenschaft in EZ * Grundbuch *, mit welchem das Wohnungseigentum an Top W * untrennbar verbunden ist, einzuwilligen. Nach Vorgesprächen hätten sich die Parteien in einer SMS-Nachricht vom 8. 2. 2022 verbindlich über Kaufgegenstand und Preis geeinigt. Dass der Käufer/die Käuferin damals noch nicht abschließend festgestanden sei, schade nicht. Nach der Rechtsprechung genüge es, dass die Person des Vertragspartners, der das Anbot annehme, feststellbar und damit bestimmt sei, wer die Vertragsparteien seien. Die Beklagte sei auch damit einverstanden gewesen, dass für den Abschluss des Kaufvertrags entweder der Kläger selbst, seine Gattin oder die Tochter namhaft gemacht werde.

[4] römisch eins. Der Oberste Gerichtshof hat sich nach ständiger Rechtsprechung bei der Prüfung der Frage, ob eine außerordentliche Revision einer weiteren Behandlung unterzogen oder verworfen werden soll, auf jene Gründe zu beschränken, die in der Zulassungsbeschwerde als solche angeführt wurden (RS0107501). Die außerordentliche Revision der Beklagten zeigt darin keine Rechtsfrage von der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität auf.

[5] 1. Die in der Revision behaupteten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit wurden geprüft; sie liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).

[6]                  2. Das Berufungsgericht hat sich mit der in der Berufung der Beklagten wiedergegebenen Rechtsprechung (RS0014009; 4 Ob 43/22k insbes Rz 26) nicht nur auseinandergesetzt, sondern vielmehr seine rechtliche Beurteilung ausdrücklich darauf gestützt. Da die Beklagte nach den Feststellungen damit einverstanden war, dass es dem Kläger freistehe, als Käufer eine Person aus seiner Familie namhaft zu machen, ist der Einwand, eine verbindliche Vereinbarung zwischen bestimmten Personen über den Kauf der Eigentumswohnung der Beklagten sei nicht zustande gekommen, nicht nachvollziehbar. Eine Beschränkung des dem Kläger – erkennbar im Zusammenhang mit seiner schweren Erkrankung – zugestandenen Wahlrechts auf dessen „einmalige“ Ausübung lässt sich dem festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen.

[7]                  Auch wenn zwischenzeitlich vom Kläger (aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands) angedacht war, dass seine Ehegattin als Käuferin auftritt, schien im letzten relevanten Kaufvertragsentwurf, der vom Kläger der Beklagten am 2. 5. 2022 zur Unterzeichnung vorgelegt wurde, ohnehin der Kläger auf, der bereits in der SMS-Nachricht vom 8. 2. 2022 das Kaufvertragsangebot stellte, das von der Beklagten angenommen wurde.

[8] römisch zwei. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für eine außerordentliche Revision sieht die Zivilprozessordnung nicht vor. Der darauf gerichtete Antrag der Beklagten ist zurückzuweisen (5 Ob 204/23w Rz 8 mwN).

[9] römisch drei. Soweit die Beklagte die Entscheidung des Berufungsgerichts im Kostenpunkt bekämpft, übergeht sie, dass die zweitinstanzliche Kostenentscheidung ausnahmslos unanfechtbar ist (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO; RS0044233 [T36]; RS0044228).

[10] Insgesamt zeigt die Beklagte somit keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf, sodass die außerordentliche Revision zurückzuweisen ist.

Textnummer

E140659

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0090OB00005.24M.0214.000

Im RIS seit

05.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2024

Dokumentnummer

JJT_20240214_OGH0002_0090OB00005_24M0000_000