[3] Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Berufungsgericht die Beklagte schuldig, Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises von 254.500 EUR durch den Kläger an die Beklagte in die Einverleibung des Eigentumsrechts des Klägers an den 60/578-Anteilen, B-Lnr *, der Beklagten an der Liegenschaft in EZ * Grundbuch *, mit welchem das Wohnungseigentum an Top W * untrennbar verbunden ist, einzuwilligen. Nach Vorgesprächen hätten sich die Parteien in einer SMS-Nachricht vom 8. 2. 2022 verbindlich über Kaufgegenstand und Preis geeinigt. Dass der Käufer/die Käuferin damals noch nicht abschließend festgestanden sei, schade nicht. Nach der Rechtsprechung genüge es, dass die Person des Vertragspartners, der das Anbot annehme, feststellbar und damit bestimmt sei, wer die Vertragsparteien seien. Die Beklagte sei auch damit einverstanden gewesen, dass für den Abschluss des Kaufvertrags entweder der Kläger selbst, seine Gattin oder die Tochter namhaft gemacht werde.
[4] I. Der Oberste Gerichtshof hat sich nach ständiger Rechtsprechung bei der Prüfung der Frage, ob eine außerordentliche Revision einer weiteren Behandlung unterzogen oder verworfen werden soll, auf jene Gründe zu beschränken, die in der Zulassungsbeschwerde als solche angeführt wurden (RS0107501). Die außerordentliche Revision der Beklagten zeigt darin keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität auf. [4] römisch eins. Der Oberste Gerichtshof hat sich nach ständiger Rechtsprechung bei der Prüfung der Frage, ob eine außerordentliche Revision einer weiteren Behandlung unterzogen oder verworfen werden soll, auf jene Gründe zu beschränken, die in der Zulassungsbeschwerde als solche angeführt wurden (RS0107501). Die außerordentliche Revision der Beklagten zeigt darin keine Rechtsfrage von der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität auf.
[5] 1. Die in der Revision behaupteten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit wurden geprüft; sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). [5] 1. Die in der Revision behaupteten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit wurden geprüft; sie liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
[6] 2. Das Berufungsgericht hat sich mit der in der Berufung der Beklagten wiedergegebenen Rechtsprechung (RS0014009; 4 Ob 43/22k insbes Rz 26) nicht nur auseinandergesetzt, sondern vielmehr seine rechtliche Beurteilung ausdrücklich darauf gestützt. Da die Beklagte nach den Feststellungen damit einverstanden war, dass es dem Kläger freistehe, als Käufer eine Person aus seiner Familie namhaft zu machen, ist der Einwand, eine verbindliche Vereinbarung zwischen bestimmten Personen über den Kauf der Eigentumswohnung der Beklagten sei nicht zustande gekommen, nicht nachvollziehbar. Eine Beschränkung des dem Kläger – erkennbar im Zusammenhang mit seiner schweren Erkrankung – zugestandenen Wahlrechts auf dessen „einmalige“ Ausübung lässt sich dem festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen.
[7] Auch wenn zwischenzeitlich vom Kläger (aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands) angedacht war, dass seine Ehegattin als Käuferin auftritt, schien im letzten relevanten Kaufvertragsentwurf, der vom Kläger der Beklagten am 2. 5. 2022 zur Unterzeichnung vorgelegt wurde, ohnehin der Kläger auf, der bereits in der SMS-Nachricht vom 8. 2. 2022 das Kaufvertragsangebot stellte, das von der Beklagten angenommen wurde.
[8] II. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für eine außerordentliche Revision sieht die Zivilprozessordnung nicht vor. Der darauf gerichtete Antrag der Beklagten ist zurückzuweisen (5 Ob 204/23w Rz 8 mwN). [8] römisch zwei. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für eine außerordentliche Revision sieht die Zivilprozessordnung nicht vor. Der darauf gerichtete Antrag der Beklagten ist zurückzuweisen (5 Ob 204/23w Rz 8 mwN).
[9] III. Soweit die Beklagte die Entscheidung des Berufungsgerichts im Kostenpunkt bekämpft, übergeht sie, dass die zweitinstanzliche Kostenentscheidung ausnahmslos unanfechtbar ist (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO; RS0044233 [T36]; RS0044228). [9] römisch drei. Soweit die Beklagte die Entscheidung des Berufungsgerichts im Kostenpunkt bekämpft, übergeht sie, dass die zweitinstanzliche Kostenentscheidung ausnahmslos unanfechtbar ist (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO; RS0044233 [T36]; RS0044228).
[10] Insgesamt zeigt die Beklagte somit keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf, sodass die außerordentliche Revision zurückzuweisen ist. [10] Insgesamt zeigt die Beklagte somit keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf, sodass die außerordentliche Revision zurückzuweisen ist.