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Entscheidung 9 Ob 5/98w×

Entscheidung 9 Ob 5/98w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob5/98w

Entscheidungsdatum

28.01.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Spenling, Dr.Hradil und Dr.Hopf als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder Alexander, geboren 13.Jänner 1989 und Anna Franziska G*****, geboren 28.Dezember 1992, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Angelika G*****, F***** vertreten durch Dr.Ingrid Stöger und Dr.Roger Reyman, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 21. Oktober 1997, GZ 21 R 308/97h-50, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei der Entscheidung im Sinne des Paragraph 177, Absatz 2, ABGB steht das Wohl des Kindes im Vordergrund, die Interessen der Eltern haben dabei zurückzutreten (RIS-Justiz RS0048969). Die Rechtsprechung hat zur Obsorgeentscheidung verschiedene Leitgedanken entwickelt. Hiezu gehört der Grundsatz, daß bei Kleinkindern im allgemeinen der Betreuung durch die Mutter der Vorzug zu geben ist, ohne daß diese daraus ein Vorrecht ableiten könnte (RIS-Justiz RS0047911, EFSlg 78.235), genauso wie derjenige, daß Geschwister tunlichst nicht zu trennen sind (RIS-Justiz RS0047845; EFSlg 78.238), oder derjenige, daß auch bei einer Erstzuteilung nach Paragraph 177, Absatz 2, ABGB die Grundsätze der Kontinuität der Erziehungs- und Lebensverhältnisse nicht zu vernachlässigen sind (RIS-Justiz RS0047903). Bei einer Kollision verschiedener Leitgedanken kommt es immer auf die vorzunehmende Gesamtschau an, wobei die Umstände bei dem einen Elternteil denen beim anderen in ihrer Gesamtheit gegenüberzustellen sind (RIS-Justiz RS0047832). Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil bei einer solchen Gegenüberstellung die Obsorge für das Kind übertragen werden soll, ist immer eine solche des Einzelfalles, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zuerkannt werden kann. Das das Rekursgericht in seiner Beurteilung unter dem Blickwinkel des Kindeswohls als obersten Prinzips des Pflegschaftsverfahrens von den genannten Grundsätzen nicht abgewichen ist, stellt sich die angefochtene Entscheidung als eine solche des Einzelfalls dar, die einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht zugänglich ist (RIS-Justiz RS0007101).

Anmerkung

E49102 09A00058

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00005.98W.0128.000

Dokumentnummer

JJT_19980128_OGH0002_0090OB00005_98W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007101 Rechtssatz 28.06.1990Zivilrecht
Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil bei Gegenüberstellung der Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände (RZ 1973,198; ÖA 1985,77 ua) die Obsorge für das Kind übertragen werden soll, ist immer eine solche des …
RS0047830 Rechtssatz 19.08.1964Zivilrecht
Die Mutter hat nach Scheidung der Ehe kein Vorrecht auf die Pflege und Erziehung des Kindes, sondern es ist vielmehr das Wohl des Kindes ausschlaggebend.
RS0047832 Rechtssatz 25.04.1972Zivilrecht
Nach § 142 ABGB müssen die Umstände bei dem einen Elternteil und die beim anderen in ihrer Gesamtheit gegenübergestellt werden. Neben dem materiellen Interesse an möglichst guter Verpflegung und guter Unterbringung der Kinder sind auch das Interesse an mögl …
RS0047845 Rechtssatz 13.07.1955Zivilrecht
Das gemeinsame Aufwachsen von Geschwistern in demselben Haushalt ist von großem Wert für die Entwicklung der Kinder.
RS0047903 Rechtssatz 06.12.1977Zivilrecht
Ein Wechsel in den Pflegeverhältnissen und Erziehungsverhältnissen ist nur dann vorzunehmen, wenn besondere Umstände dafür sprechen, dass die durch die Persönlichkeit, den Charakter, die pädagogischen Fähigkeiten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des in …
RS0047911 Rechtssatz 04.04.1978Zivilrecht
Kein Elternteil hat unabhängig vom Wohl des Kindes ein Vorrecht auf Pflege und Erziehung des Kindes.
RS0048969 Rechtssatz 19.04.1979Zivilrecht
Bei der Entscheidung im Sinne des § 177 Abs 2 ABGB hat stets das Wohl des Kindes im Vordergrund zu stehen.