Begründung:
Mit Beschluss des Erstgerichts wurde die Unterhaltsverpflichtung des Vaters für seine mj Tochter A* ab 1. 3. 2019 auf 255 EUR monatlich herabgesetzt. Dabei hat es zum monatlichen Durchschnittsnettoeinkommen des Vaters von 1.641 EUR einen Betrag von 55,50 EUR hinzugerechnet, der sich aus der bei dessen Bruttoeinkommen anfallenden Lohnsteuer von 110,96 EUR, aufgeteilt auf zwei Kinder, ergebe.
Das Rekursgericht unterbrach infolge Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Vaters das Verfahren hinsichtlich der geltend gemachten Unterhaltsansprüche, soweit diese bis 16. 5. 2019 fällig geworden sind. Im Übrigen, also hinsichtlich der ab 17. 5. 2019 fällig gewordenen Unterhaltsansprüche gab es dem Rekurs der Minderjährigen, der darauf gerichtet war, zum monatlichen Einkommen des Vaters von 1.641 EUR die gesamte Steuerersparnis für beide Kinder von 110,96 EUR und auch die Unterhaltsabsetzbeträge für alle Kinder in Höhe von 73 EUR einzurechnen und daher den Unterhalt lediglich auf 270 EUR monatlich herabzusetzen, nicht Folge. Das Rekursvorbringen, die Unterhaltsabsetzbeträge von insgesamt 73 EUR für beide Kinder der Unterhaltsbemessungsgrundlage hinzuzurechnen, verstoße gegen das Neuerungsverbot des § 49 Abs 2 AußStrG. Abgesehen davon wäre lediglich der Unterhaltsabsetzbetrag für ein Kind und damit lediglich ein Betrag von 36,50 EUR zur Unterhaltsbemessungsgrundlage hinzuzurechnen. Der sich dadurch – ausgehend von einer Unterhaltsbemessungsgrundlage von 1.733 EUR – ergebende geringfügig höhere Unterhalt überschreite aber den den Gerichten bei der Unterhaltsbemessung zukommenden Ermessensspielraum noch nicht. Hinsichtlich der im erstinstanzlichen Verfahren ebenfalls nicht ausdrücklich begehrten Einbeziehung der dem Vater auch für sein weiteres Kind zustehenden steuerlichen Entlastung durch den Familienbonus Plus in die Unterhaltsbemessungsgrundlage könne nichts anderes gelten.Das Rekursgericht unterbrach infolge Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Vaters das Verfahren hinsichtlich der geltend gemachten Unterhaltsansprüche, soweit diese bis 16. 5. 2019 fällig geworden sind. Im Übrigen, also hinsichtlich der ab 17. 5. 2019 fällig gewordenen Unterhaltsansprüche gab es dem Rekurs der Minderjährigen, der darauf gerichtet war, zum monatlichen Einkommen des Vaters von 1.641 EUR die gesamte Steuerersparnis für beide Kinder von 110,96 EUR und auch die Unterhaltsabsetzbeträge für alle Kinder in Höhe von 73 EUR einzurechnen und daher den Unterhalt lediglich auf 270 EUR monatlich herabzusetzen, nicht Folge. Das Rekursvorbringen, die Unterhaltsabsetzbeträge von insgesamt 73 EUR für beide Kinder der Unterhaltsbemessungsgrundlage hinzuzurechnen, verstoße gegen das Neuerungsverbot des Paragraph 49, Absatz 2, AußStrG. Abgesehen davon wäre lediglich der Unterhaltsabsetzbetrag für ein Kind und damit lediglich ein Betrag von 36,50 EUR zur Unterhaltsbemessungsgrundlage hinzuzurechnen. Der sich dadurch – ausgehend von einer Unterhaltsbemessungsgrundlage von 1.733 EUR – ergebende geringfügig höhere Unterhalt überschreite aber den den Gerichten bei der Unterhaltsbemessung zukommenden Ermessensspielraum noch nicht. Hinsichtlich der im erstinstanzlichen Verfahren ebenfalls nicht ausdrücklich begehrten Einbeziehung der dem Vater auch für sein weiteres Kind zustehenden steuerlichen Entlastung durch den Familienbonus Plus in die Unterhaltsbemessungsgrundlage könne nichts anderes gelten.
Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil noch keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Berücksichtigung des Familienbonus Plus bei der Unterhaltsbemessung existiere und eine allfällige Berücksichtigung des Familienbonus Plus und des Unterhaltsabsetzbetrags insgesamt eine relevante höhere Unterhaltsbemessungsgrundlage ergeben könnte.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Kindes, mit dem Abänderungsantrag, den Unterhalt auf lediglich 270 EUR monatlich herabzusetzen. Auch der Familienbonus Plus für das zweite Kind sei der Unterhaltsbemessungsgrundlage hinzuzurechnen.
Der Vater hat keine Revisionsrekursbeantwortung erstattet.