Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche auf Abänderung des Berufungsurteils im Sinne einer Klagestattgebung gerichtete Revision der Klägerin, die zulässig und teilweise auch berechtigt ist.
Die Zulässigkeit ergibt sich daraus, daß auch Verfahrensfehler der zweiten Instanz, soweit sie erhebliche Bedeutung haben und tragende Rechtsgrundsätze des Verfahrensrechtes verletzen, der Prüfung durch den Obersten Gerichtshof unterliegen. Eine Verletzung des Grundsatzes des § 405 Satz 1 ZPO in der Form, daß das Gericht einen bestimmten Zuspruch mit der unzutreffenden Begründung ablehnt, er sei durch das Urteilsbegehren der Klägerin nicht gedeckt, ist eine solche erhebliche Verletzung einer verfahrensrechtlichen Vorschrift, die die Rechtssicherheit gefährdet (ÖBl 1987, 102).Die Zulässigkeit ergibt sich daraus, daß auch Verfahrensfehler der zweiten Instanz, soweit sie erhebliche Bedeutung haben und tragende Rechtsgrundsätze des Verfahrensrechtes verletzen, der Prüfung durch den Obersten Gerichtshof unterliegen. Eine Verletzung des Grundsatzes des Paragraph 405, Satz 1 ZPO in der Form, daß das Gericht einen bestimmten Zuspruch mit der unzutreffenden Begründung ablehnt, er sei durch das Urteilsbegehren der Klägerin nicht gedeckt, ist eine solche erhebliche Verletzung einer verfahrensrechtlichen Vorschrift, die die Rechtssicherheit gefährdet (ÖBl 1987, 102).
Nur wenn die Klage allein auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt wird, ist das Gericht daran gebunden und darf dem Begehren nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattgeben (SZ 62/91; Arb 10.716 = DRdA 1990/37). Dabei hat das Gericht nur jenen Sachverhalt zu beurteilen, den ihm die Parteien unterbreiten (RdW 1986, 271 mwN). Wenn der Klage und dem gesamten Vorbringen nicht unzweifelhaft entnommen werden kann, daß die klagende Partei eine andere rechtliche Beurteilung ausschließen wollte, dann können auch andere als von der klagenden Partei genannten rechtliche Gesichtspunkte herangezogen werden. Aus dem Gesamtvorbringen der Klägerin in der Klage, dem Schriftsatz vom 29.10.1992 und ihrer Urkundenerklärung zum Scheidungsbeschluß und dem Scheidungsvergleich ergibt sich, daß die Klägerin ihren Anspruch auf die Wohnkosten nicht nur auf den Rechtsgrund der vertraglichen Erfüllungsübernahme ("schad- und klaglos zu halten") gestützt hat, sondern nur "insbesondere" diesen Rechtsgrund heranzog, ansonsten auf ihr Vorbringen, ohne Festlegung auf einen bestimmten Rechtsgrund, verwies, das aber, ohne diesen Umstand ausdrücklich zu erörtern, nicht von vornherein andere Rechtsgründe ausschloß. Hat sich die Klägerin nicht auf einen bestimmten Rechtsgrund ausschließlich festgelegt, so hat der vorgetragene einheitliche Sachverhalt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten beurteilt zu werden (Arb 8982, SZ 48/53).
Ein anläßlich der Ehescheidung geschlossener Vergleich bereinigt wie jeder anläßlich der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses abgeschlossene Vergleich im Zweifel auch solche Ansprüche, an die die Parteien im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses denken konnten (Infas 1990 A 31; Ind 1991 H 6, 12; DRdA 1993/28 [Klein] = Arb 11.040). Künftige Ansprüche und nach Abschluß des Vergleiches eintretende Änderungen sind vom Vergleich jedoch nicht erfaßt (DRdA 1993/28; 9 Ob A 1030/93).
Die Parteien erklärten im Vergleich, hinsichtlich des ehelichen Gebrauchsvermögens, - dem auch die Ehewohnung zu unterstellen ist, - keine weiteren Ansprüche zu haben. Damit waren aber auch die Rückstände des einen Ehegatten an den laufenden Auslagen der Ehewohnung, wie Miete, Gas und Strom oder Aufwendungen etc, die der andere trug, sohin im Zusammenhang mit der Ehewohnung stehende (wechselseitige) Forderungen der Ehegatten von den Vergleichswirkungen mitumfaßt (Pichler in Rummel ABGB2 Rz 2a zu § 81 EheG), zumal doch sogar vor Unterzeichnung des Scheidungsvergleiches vor Gericht über diese Kosten ausdrücklich gesprochen, jedoch keine Einigung erzielt und der Vergleich dennoch in der vorliegenden Form abgeschlossen wurde. Damit sind die Ansprüche der Klägerin auf die Wohnungskosten bis zu dem vom Scheidungsvergleich umfaßten Zeitpunkt der Räumung durch den Beklagten bis 31.3.1991 bereinigt und verglichen. Die Klägerin räumte dem Beklagten nämlich das Recht ein, bis 31.3.1991 weiter in der Wohnung zu wohnen, ohne dafür eine Gegenleistung zu fordern. Für die Zeit der titellosen Benützung vom 1.4.1991 bis zur Delogierung am 4.6.1991 hat die Klägerin jedoch Anspruch auf Benützungsentgelt (MietSlg 41.060 ua), das sich grundsätzlich an der Höhe des Mietzinses orientiert. Der Klägerin steht daher der Betrag von S 8.631 zu. Da die Klägerin außer dem Betrag von S 1.680 für Gas und Strom aufgrund der Rechnung vom Jänner 1991 (Beilage D) keine weiteren der von ihr geltend gemachten Strom- und Gaskosten bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz nachgewiesen hat, konnte der von ihr dafür geltend gemachte weitere Betrag von S 8.896,80 nicht zugesprochen werden, weil weder behauptet noch bewiesen ist, welcher Verbrauch auf die Zeit vom 1.4.1991 bis 4.6.1991 entfällt.Die Parteien erklärten im Vergleich, hinsichtlich des ehelichen Gebrauchsvermögens, - dem auch die Ehewohnung zu unterstellen ist, - keine weiteren Ansprüche zu haben. Damit waren aber auch die Rückstände des einen Ehegatten an den laufenden Auslagen der Ehewohnung, wie Miete, Gas und Strom oder Aufwendungen etc, die der andere trug, sohin im Zusammenhang mit der Ehewohnung stehende (wechselseitige) Forderungen der Ehegatten von den Vergleichswirkungen mitumfaßt (Pichler in Rummel ABGB2 Rz 2a zu Paragraph 81, EheG), zumal doch sogar vor Unterzeichnung des Scheidungsvergleiches vor Gericht über diese Kosten ausdrücklich gesprochen, jedoch keine Einigung erzielt und der Vergleich dennoch in der vorliegenden Form abgeschlossen wurde. Damit sind die Ansprüche der Klägerin auf die Wohnungskosten bis zu dem vom Scheidungsvergleich umfaßten Zeitpunkt der Räumung durch den Beklagten bis 31.3.1991 bereinigt und verglichen. Die Klägerin räumte dem Beklagten nämlich das Recht ein, bis 31.3.1991 weiter in der Wohnung zu wohnen, ohne dafür eine Gegenleistung zu fordern. Für die Zeit der titellosen Benützung vom 1.4.1991 bis zur Delogierung am 4.6.1991 hat die Klägerin jedoch Anspruch auf Benützungsentgelt (MietSlg 41.060 ua), das sich grundsätzlich an der Höhe des Mietzinses orientiert. Der Klägerin steht daher der Betrag von S 8.631 zu. Da die Klägerin außer dem Betrag von S 1.680 für Gas und Strom aufgrund der Rechnung vom Jänner 1991 (Beilage D) keine weiteren der von ihr geltend gemachten Strom- und Gaskosten bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz nachgewiesen hat, konnte der von ihr dafür geltend gemachte weitere Betrag von S 8.896,80 nicht zugesprochen werden, weil weder behauptet noch bewiesen ist, welcher Verbrauch auf die Zeit vom 1.4.1991 bis 4.6.1991 entfällt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Aufgrund des Obsiegens mit nur 13 vH steht der beklagten Partei ein Kostenersatz von 74 % ihrer Kosten zu, wobei die Klägerin 13 % ihrer entrichteten Pauschalgebühren erhält.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO. Aufgrund des Obsiegens mit nur 13 vH steht der beklagten Partei ein Kostenersatz von 74 % ihrer Kosten zu, wobei die Klägerin 13 % ihrer entrichteten Pauschalgebühren erhält.