Das Berufungsgericht vertrat unter Hinweis auf Kramer (in Straube, HGB³ § 377 Rz 33) die Rechtsauffassung, dass bei Teil- und Sukzessivlieferungen die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge grundsätzlich für jede selbstständige Teillieferung gesondert geprüft werden müsse. Unterlasse der Käufer die Rüge einer Teillieferung, so beziehe sich die Genehmigungsfunktion grundsätzlich nur auf diese Teillieferung, es sei den, es könne aus der Mangelhaftigkeit einer Lieferung zwingend auch die Mangelhaftigkeit aller übrigen abgeleitet werden. Diese Konnexität müsse aber für den Käufer ersichtlich sein.Das Berufungsgericht vertrat unter Hinweis auf Kramer (in Straube, HGB³ Paragraph 377, Rz 33) die Rechtsauffassung, dass bei Teil- und Sukzessivlieferungen die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge grundsätzlich für jede selbstständige Teillieferung gesondert geprüft werden müsse. Unterlasse der Käufer die Rüge einer Teillieferung, so beziehe sich die Genehmigungsfunktion grundsätzlich nur auf diese Teillieferung, es sei den, es könne aus der Mangelhaftigkeit einer Lieferung zwingend auch die Mangelhaftigkeit aller übrigen abgeleitet werden. Diese Konnexität müsse aber für den Käufer ersichtlich sein.
Diese Rechtsauffassung wird von der Revisionswerberin nicht bekämpft, sondern als richtig anerkannt. Allerdings wendet sich die Revisionswerberin gegen die Meinung des Berufungsgerichtes, dass hier aus der Mangelhaftigkeit der zunächst gelieferten 10 Module zwingend auf die Mangelhaftigkeit der bei der zweiten Lieferung gelieferten Module geschlossen werden musste. Sie bekämpft damit die Anwendung einer als richtig anerkannten Rechtsauffassung auf den konkreten Fall. Derartige einzelfallbezogene Wertungen können aber - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision nicht rechtfertigen. Von einer unvertretbaren Fehlbeurteilung der zweiten Instanz kann hier nicht die Rede sein: Die Beklagte (bzw ihre Abnehmerin) hatte zwar den der Bestellung zugrunde liegenden Prototyp - kurz nach der Erteilung des Auftrags - bemängelt. Der Kläger vertrat aber die Meinung, dass die behaupteten Fehler nicht auf das Modul, sondern auf ein Software-Problem des Testfahrzeugs zurückzuführen sei. Auch nach neuerlichen Tests erklärte er, keine Fehler zu finden. Für die Beklagte (und ihre Abnehmerin) war daher klar, dass der Kläger keine Änderungen an den Modulen vornahm. Trotzdem rief die Beklagte bzw ihre Abnehmerin in der Folge die ersten 10 Module ab, ohne auf die Bedenken gegen deren Mängelfreiheit hinzuweisen. Die daraufhin vom Kläger am 20. 2. 2003 gelieferten 10 Module wurden in der Folge nicht gerügt, obwohl sich die Abnehmerin bei weiteren Test in ihrem Standpunkt, die Module seien mangelhaft, bestätigt fand. Die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, dass unter den gegebenen Umständen kein Zweifel bestehen konnte, dass die technische Beschaffenheit der in der Folge am 28. 2. 2003 gelieferten Module jener der ersten zehn Module entsprechen werde, ist alles andere als unvertretbar. Sie führt aber nach der von der Revisionswerberin gar nicht bestrittenen (und daher nicht zu überprüfenden) Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zum Ergebnis, dass sich die durch die Unterlassung der Rüge ausgelöste Genehmigungsfiktion iSd § 377 HGB auch auf die zweite Lieferung erstreckt.Diese Rechtsauffassung wird von der Revisionswerberin nicht bekämpft, sondern als richtig anerkannt. Allerdings wendet sich die Revisionswerberin gegen die Meinung des Berufungsgerichtes, dass hier aus der Mangelhaftigkeit der zunächst gelieferten 10 Module zwingend auf die Mangelhaftigkeit der bei der zweiten Lieferung gelieferten Module geschlossen werden musste. Sie bekämpft damit die Anwendung einer als richtig anerkannten Rechtsauffassung auf den konkreten Fall. Derartige einzelfallbezogene Wertungen können aber - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision nicht rechtfertigen. Von einer unvertretbaren Fehlbeurteilung der zweiten Instanz kann hier nicht die Rede sein: Die Beklagte (bzw ihre Abnehmerin) hatte zwar den der Bestellung zugrunde liegenden Prototyp - kurz nach der Erteilung des Auftrags - bemängelt. Der Kläger vertrat aber die Meinung, dass die behaupteten Fehler nicht auf das Modul, sondern auf ein Software-Problem des Testfahrzeugs zurückzuführen sei. Auch nach neuerlichen Tests erklärte er, keine Fehler zu finden. Für die Beklagte (und ihre Abnehmerin) war daher klar, dass der Kläger keine Änderungen an den Modulen vornahm. Trotzdem rief die Beklagte bzw ihre Abnehmerin in der Folge die ersten 10 Module ab, ohne auf die Bedenken gegen deren Mängelfreiheit hinzuweisen. Die daraufhin vom Kläger am 20. 2. 2003 gelieferten 10 Module wurden in der Folge nicht gerügt, obwohl sich die Abnehmerin bei weiteren Test in ihrem Standpunkt, die Module seien mangelhaft, bestätigt fand. Die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, dass unter den gegebenen Umständen kein Zweifel bestehen konnte, dass die technische Beschaffenheit der in der Folge am 28. 2. 2003 gelieferten Module jener der ersten zehn Module entsprechen werde, ist alles andere als unvertretbar. Sie führt aber nach der von der Revisionswerberin gar nicht bestrittenen (und daher nicht zu überprüfenden) Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zum Ergebnis, dass sich die durch die Unterlassung der Rüge ausgelöste Genehmigungsfiktion iSd Paragraph 377, HGB auch auf die zweite Lieferung erstreckt.
Im Übrigen macht die Revisionswerberin geltend, dass der Kläger arglistig gehandelt bzw auf eine Mängelrüge schlüssig verzichtet habe, weil er den von ihm vor der Auftragserteilung gelieferten Prototyp zurückgenommen und sodann neuerlich geliefert habe, ohne seinen Abnehmer darüber aufzuklären, dass er dessen Mängel nicht beseitigt habe. Dieser Einwand ist durch den festgestellten Sachverhalt nicht gedeckt, nach dem der Kläger - wie oben ausgeführt - die Fehlerhaftigkeit seines Produktes bestritten und erklärt hatte, keine Fehler zu finden. Im Gegensatz zur Darstellung der Revisionswerberin hat der Kläger daher keinen Zweifel daran gelassen, an seinem Produkt nichts geändert zu haben.
Dass es sich bei den vom Kläger gelieferten Modulen um eine nicht genehmigungsfähige aliud-Lieferung gehandelt habe, hat die Beklagte nie behauptet. Demgemäß war diese Frage auch nicht Gegenstand der Berufungsentscheidung. Der Nebenintervenientin ist es daher verwehrt, diesen Einwand (erstmals) in der außerordentlichen Revision geltend zu machen.