Entscheidung 9 Ob 51/26d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung aus anderen Gründen
Fachgebiet
Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsdatum
31.07.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Stiefsohn als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Gusenleitner-Helm, Dr. Thunhart und Mag. Falmbigl in der Familienrechtssache des Antragstellers T*, wegen Unterhalts, hier über den Fristsetzungsantrag im Verfahren AZ 28 Fam 6/25a des Bezirksgerichts Donaustadt, infolge Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24. März 2026, GZ 45 Fs 5/26s-10, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Vor dem Bezirksgericht Donaustadt ist ein Verfahren des Antragstellers gegen seinen Vater auf Unterhalt anhängig. Der Fristsetzungsantrag des Antragstellers vom 3. 3. 2026 (ON 87) wurde vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als übergeordnetem Gerichtshof abgewiesen. Eine Säumnis des Erstgerichts sei nicht nachvollziehbar dargelegt worden.
[2] Mit Eingabe vom 10. 4. 2026 begehrt der Antragsteller eine „erneute Prüfung“ seines Fristsetzungsantrags.
[3] Diese Eingabe wurde vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekurs an den Obersten Gerichtshof vorgelegt.
Rechtliche Beurteilung
[4] Soweit diese Eingabe als Rekurs zu verstehen ist, ist ein solcher unzulässig. Gemäß § 91 Abs 3 GOG ist der Fristsetzungsantrag abzuweisen, wenn keine Säumnis des Gerichts vorliegt; diese Entscheidung ist unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist daher vom Obersten Gerichtshof ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen (vgl RS0059291). Soweit diese Eingabe als Rekurs zu verstehen ist, ist ein solcher unzulässig. Gemäß Paragraph 91, Absatz 3, GOG ist der Fristsetzungsantrag abzuweisen, wenn keine Säumnis des Gerichts vorliegt; diese Entscheidung ist unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist daher vom Obersten Gerichtshof ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen vergleiche RS0059291).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0090OB00051.26D.0731.000
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2026
Dokumentnummer
JJT_20260731_OGH0002_0090OB00051_26D0000_000