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Entscheidung 9 Ob 51/26d×

Entscheidung 9 Ob 51/26d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

9Ob51/26d

Entscheidungsdatum

31.07.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Stiefsohn als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Gusenleitner-Helm, Dr. Thunhart und Mag. Falmbigl in der Familienrechtssache des Antragstellers T*, wegen Unterhalts, hier über den Fristsetzungsantrag im Verfahren AZ 28 Fam 6/25a des Bezirksgerichts Donaustadt, infolge Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24. März 2026, GZ 45 Fs 5/26s-10, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                 Vor dem Bezirksgericht Donaustadt ist ein Verfahren des Antragstellers gegen seinen Vater auf Unterhalt anhängig. Der Fristsetzungsantrag des Antragstellers vom 3. 3. 2026 (ON 87) wurde vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als übergeordnetem Gerichtshof abgewiesen. Eine Säumnis des Erstgerichts sei nicht nachvollziehbar dargelegt worden.

[2]                 Mit Eingabe vom 10. 4. 2026 begehrt der Antragsteller eine „erneute Prüfung“ seines Fristsetzungsantrags.

[3]                 Diese Eingabe wurde vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekurs an den Obersten Gerichtshof vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

[4]         Soweit diese Eingabe als Rekurs zu verstehen ist, ist ein solcher unzulässig. Gemäß Paragraph 91, Absatz 3, GOG ist der Fristsetzungsantrag abzuweisen, wenn keine Säumnis des Gerichts vorliegt; diese Entscheidung ist unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist daher vom Obersten Gerichtshof ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen vergleiche RS0059291).

Textnummer

E148436

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0090OB00051.26D.0731.000

Im RIS seit

01.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260731_OGH0002_0090OB00051_26D0000_000