Entscheidungsgründe:
Die Kläger als Vermieter kündigten dem Beklagten das von ihm im Hause ***** im Dachgeschoß befindliche gemietete Bestandobjekt aus dem Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG auf, weil der Beklagte von seinem Mietgegenstand einen erheblich nachteiligen Gebrauch mache und sich den Mitbewohnern gegenüber grob ungehörig verhalte. Er schließe nicht nur speziell in den Nachtstunden die Türen in seinem Bestandobjekt äußerst geräuschvoll, sondern verschütte mit Regelmäßigkeit übelriechende Flüssigkeiten im Stiegenhaus.Die Kläger als Vermieter kündigten dem Beklagten das von ihm im Hause ***** im Dachgeschoß befindliche gemietete Bestandobjekt aus dem Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG auf, weil der Beklagte von seinem Mietgegenstand einen erheblich nachteiligen Gebrauch mache und sich den Mitbewohnern gegenüber grob ungehörig verhalte. Er schließe nicht nur speziell in den Nachtstunden die Türen in seinem Bestandobjekt äußerst geräuschvoll, sondern verschütte mit Regelmäßigkeit übelriechende Flüssigkeiten im Stiegenhaus.
Der Beklagte beantragte die Aufhebung der Aufkündigung und bestritt ein unleidliches Verhalten.
Das Bestandobjekt liegt in einem Zweifamilienhaus mit ausgebautem Dachgeschoß, in dem sich das Mietobjekt des Klägers befindet. Der Vorraum bzw Stiegenaufgang im Parterre hat ein Ausmaß von rund 4 x 4 m, der Vorraum im ersten Stock von rund 2,5 x 4 m. Im Stiegenraum sowie im ersten Stock befindet sich ein Fenster im Ausmaß von 1 x 1,5
m. Dieses ist durch ein Schloß versperrbar. Sowohl vom Parterre als auch vom ersten Stock ins Dachgeschoß führt eine gewendelte Treppe. Am Beginn derselben befindet sich jeweils ein Fußabstreifer. Die Treppe endet am Wohnungseingang des Beklagten. Im Parterre wohnt der Mieter Franz H***** mit seiner Lebensgefährtin, im ersten Stock rechts vom Stiegenaufgang befindet sich die Wohnung der erst- und zweitklagenden Partei. Seit dem Einzug des Mieters H***** am 1.1.1989 begann der Beklagte das Fenster im Vorhaus im ersten Stock zu öffnen bzw offenzulassen, weil er sich durch den Nikotingeruch der Zigaretten, die H***** meist im Gang des Vorhauses rauchte, extrem gestört gefühlt hat. Dabei ist es öfters vorgekommen, daß das Fenster auch ab und zu die ganze Nacht offengeblieben ist. Der Beklagte wurde in der Folge aufgefordert, das ständige Öffnen der Gangfenster, das die übrigen Mitbewohner störe, zu unterlassen. In weiterer Folge wurde ein verschließbares Fenster angebracht. Daraufhin begann der Beklagte übelriechende Essenzen im Stiegenhaus zu versprühen, wobei er diese mindestens 15mal auf seine eigene Fußmatte träufelte. Die zweitklagende Partei bzw die Mitbewohner H***** und S***** bemerkten den Geruch von faulen stinkenden Eiern im Stiegenhaus zum ersten Mal im Jänner 1992. Diese Geruchsbelästigungen sind dann das ganze Jahr über erfolgt. Zu Weihnachten 1992 gingen H***** und dessen Vater hinaus, um eine Zigarette zu rauchen. Als sie wieder ins Haus zurückkamen, bemerkten sie einen penetrant riechenden Geruch. Im Jänner 1993 spielte die Zweitklägerin mit Antonia U***** und Franziska H***** in ihrer Wohnung Karten. Der Beklagte begann daraufhin die Fenster seiner Wohnung auf- und zuzuschlagen. Er war damals zornig und richtig grantig, weil die Zweitklägerin bzw Franziska H***** in der Wohnung der Zweitklägerin rauchten und er sich durch den Rauch, der durch sein Fenster von außen in seine Wohnung drang, gestört fühlte. "Ihm ist die Galle übergelaufen", er wollte der Zweitklägerin sein Mißfallen dadurch zeigen, daß diese sein Lüften wahrnimmt. Die Zweitklägerin raucht täglich ca ein Päckchen Zigaretten in ihrer Wohnung bei gekipptem Fenster. Am Mittwoch nach Ostern 1993 bemerkte die Zweitklägerin einen beißenden Geruch im Stiegenhaus, konnte ihn aber nicht identifizieren. Der Geruch wurde intensiver, wenn man zur Wohnung der Kläger in den ersten Stock ging, er konnte aber bereits beim Eingang des Hauses wahrgenommen werden. Die Zweitklägerin verließ gegen Mittag das Haus und kam gegen 19 Uhr 30 zurück. Zu diesem Zeitpunkt war im Haus ebenfalls wieder ein beißender Gestank bemerkbar. Um 23 Uhr, als ein Gast der Zweitklägerin ging, kam der Beklagte von seiner Wohnung aus dem zweiten Stock herunter, ging bis zur Wohnungstür der Zweitklägerin und dann wieder in seine Wohnung zurück. Als der Beklagte neuerlich von seiner Wohnung herunterkam, riß die Zweitklägerin die Wohnungstür auf und beobachtete den Beklagten, als er auf den Fußabstreifer auf der ersten Treppe zum Stiegenaufgang des Beklagten ein Parfumerieprobefläschchen entleerte, worauf sich wieder ein beißender Geruch verbreitete. Der Beklagte hat sich dann noch geäußert, die Zweitklägerin solle ihre Gestanktüre schließen und ging wieder in seine Wohnung zurück. Am 22.4.1993 gegen 19 Uhr 15 bemerkte die Zweitklägerin, nachdem der Beklagte mehrmals das Stiegenhaus auf- und abgegangen war, wieder einen beißenden Geruch, der vom Vorhaus des Hauses in die Wohnung der Zweitklägerin eindrang. Der unangenehme Geruch konnte auch im Wohnzimmer der Zweitklägerin wahrgenommen werden. Auch am nächsten Tag war der stinkende Geruch noch leicht wahrnehmbar. Der Erstkläger versuchte anläßlich eines Vorfalles vor Ostern, bei dem er den Beklagten im Vorraum mit einem penetrant riechenden Fläschchen angetroffen hatte, mit ihm zu sprechen und hatte ihn aufgefordert, daß er die Belästigung der Mieter unterlassen solle. Der Beklagte hat sich jedoch lediglich abgewendet.
Das wiederholte Versprühen penetrant riechender Essenzen im Vorraum, das unangemessen lange Lüften des Vorraumes sowie das Beschimpfen der Zweitklägerin und das Schlagen der Türen und Fenster wertete das Erstgericht als Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens und erklärte die Aufkündigung für rechtswirksam.
Das Gericht der zweiten Instanz hob über Berufung des Beklagten die Aufkündigung auf, wies das Räumungsbegehren ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
In rechtlicher Hinsicht führte es aus, daß das Verhalten des Beklagten wohl unangemessen sein möge, um sein Mißfallen gegen die ihn störenden Nikotingerüche zu kompensieren, daß aber das Verhalten im fraglichen Zeitraum von rund zweieinhalb Jahren und die Anzahl der Geruchsbelästigungen (mindestens 15) noch nicht als ein rücksichtsloses anstößiges und sonst grob ungehöriges Verhalten qualifiziert werden könne. Es sei zu berücksichtigen, daß für den Beklagten Nikotingeruch subjektiv grob störend sei und andere Mitbewohner darauf keine Rücksicht nehmen und am Gang des Hauses rauchen. Das Zuschlagen der Fenster und Türen vermöge auch bei einer Gesamtbeurteilung die Kündigung nicht zu rechtfertigen. Da fortgesetzte Störungen des Beklagten nach Zustellung der Kündigung nicht angenommen wurden, sei die Prognose zu erstellen, daß auch künftig willkürliche Geruchsbelästigungen unterbleiben würden.
Gegen dieses Urteil der zweiten Instanz richtet sich die außerordentliche Revision der klagenden Parteien mit dem Antrag, in Abänderung der berufungsgerichtlichen Entscheidung das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen bzw wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte stellt in seiner Revisionsbeantwortung den Antrag, der Revision der Kläger keine Folge zu geben.
Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig. Wenn auch der Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten im Hinblick auf die im Einzelfall festgestellten Umstände um ein unleidliches im Sinne des § 30 Abs 2 Z 3 MRG handelt, in der Regel keine erhebliche Bedeutung zukommt (2 Ob 578/90), so geht doch die Frage, ob eine wiederholte, wenn auch im Einzelfall unbedeutende Belästigung der Mitbewohner des Hauses durch vorsätzliche Verbreitung von Gerüchen unleidliches Verhalten ist, über den Einzelfall hinaus.Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig. Wenn auch der Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten im Hinblick auf die im Einzelfall festgestellten Umstände um ein unleidliches im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG handelt, in der Regel keine erhebliche Bedeutung zukommt (2 Ob 578/90), so geht doch die Frage, ob eine wiederholte, wenn auch im Einzelfall unbedeutende Belästigung der Mitbewohner des Hauses durch vorsätzliche Verbreitung von Gerüchen unleidliches Verhalten ist, über den Einzelfall hinaus.