Unter dem Titel „Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens Pflegebefohlener" sieht § 133 Abs 4 AußStrG vor, dass zur Erforschung des Vermögens und zur Überwachung seiner Verwaltung, einschließlich seiner Sicherung, das Gericht insbesondere dem gesetzlichen Vertreter Aufträge erteilen, Auskünfte von Kreditunternehmen oder von gemäß § 102 AußStrG auskunftspflichtigen Personen einholen, eine Schätzung, die Sperre von Guthaben sowie die gerichtliche Verwahrung von Urkunden und Fahrnissen anordnen sowie einstweilige Vorkehrungen treffen kann. Unter Zitierung der Motive, welche bereits für die Änderung des § 193 AußStrG (alt) durch das KindRÄG 2001 maßgeblich waren (ErlRV 296 der Blg XXI. GP), verweisen die Materialien zum neuen AußStrG (ErlRV 224 der Blg XXII. GP) darauf, dass die Zielsetzung der vorangegangenen Reform fortgesetzt werden solle, die pflegschaftsgerichtliche Rechtsfürsorgepflicht im Bereich der Vermögensverwaltung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter zu reduzieren und Eingriffe vor allem auf die Abwendung akuter Gefährdungsfälle zu beschränken.Unter dem Titel „Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens Pflegebefohlener" sieht Paragraph 133, Absatz 4, AußStrG vor, dass zur Erforschung des Vermögens und zur Überwachung seiner Verwaltung, einschließlich seiner Sicherung, das Gericht insbesondere dem gesetzlichen Vertreter Aufträge erteilen, Auskünfte von Kreditunternehmen oder von gemäß Paragraph 102, AußStrG auskunftspflichtigen Personen einholen, eine Schätzung, die Sperre von Guthaben sowie die gerichtliche Verwahrung von Urkunden und Fahrnissen anordnen sowie einstweilige Vorkehrungen treffen kann. Unter Zitierung der Motive, welche bereits für die Änderung des Paragraph 193, AußStrG (alt) durch das KindRÄG 2001 maßgeblich waren (ErlRV 296 der Blg römisch 21 . GP), verweisen die Materialien zum neuen AußStrG (ErlRV 224 der Blg römisch 22 . Gesetzgebungsperiode darauf, dass die Zielsetzung der vorangegangenen Reform fortgesetzt werden solle, die pflegschaftsgerichtliche Rechtsfürsorgepflicht im Bereich der Vermögensverwaltung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter zu reduzieren und Eingriffe vor allem auf die Abwendung akuter Gefährdungsfälle zu beschränken.
Die Minderjährige behauptet weder einen Gefährdungsfall, noch ist ein solcher aus dem Akteninhalt ersichtlich. Vielmehr geht es ihr darum, ihren auf § 23 Abs 6 AngG gegründeten zivilrechtlichen Anspruch unmittelbar gegenüber einer Person durchzusetzen, an die nach ihrer Ansicht zu Unrecht bezahlt wurde.Die Minderjährige behauptet weder einen Gefährdungsfall, noch ist ein solcher aus dem Akteninhalt ersichtlich. Vielmehr geht es ihr darum, ihren auf Paragraph 23, Absatz 6, AngG gegründeten zivilrechtlichen Anspruch unmittelbar gegenüber einer Person durchzusetzen, an die nach ihrer Ansicht zu Unrecht bezahlt wurde.
Die Vorinstanzen haben in Übereinstimmung mit der einhelligen Rechtsprechung erkannt, dass der Anspruch des unterhaltsberechtigten gesetzlichen Erben - dies dürfte nach der Aktenlage nur die minderjährige Antragstellerin sein - auf die Todfallsabfertigung nach § 23 Abs 6 AngG - unabhängig davon, ob er im Verlassenschaftsverfahren tatsächlich zum Zug kommt - originären Natur ist (RIS-Justiz RS0028721; SZ 69/120) und daher nicht in den Nachlass gehört (SZ 25/231). Zutreffend hat das Rekursgericht aber auch darauf verwiesen, dass das Pflegschaftsgericht - im Rahmen der vorgenannten Regelung - nicht befugt ist, derartige materiellrechtlichen Ansprüche unmittelbar durch Eingriffe in Rechte Dritter durchzusetzen.Die Vorinstanzen haben in Übereinstimmung mit der einhelligen Rechtsprechung erkannt, dass der Anspruch des unterhaltsberechtigten gesetzlichen Erben - dies dürfte nach der Aktenlage nur die minderjährige Antragstellerin sein - auf die Todfallsabfertigung nach Paragraph 23, Absatz 6, AngG - unabhängig davon, ob er im Verlassenschaftsverfahren tatsächlich zum Zug kommt - originären Natur ist (RIS-Justiz RS0028721; SZ 69/120) und daher nicht in den Nachlass gehört (SZ 25/231). Zutreffend hat das Rekursgericht aber auch darauf verwiesen, dass das Pflegschaftsgericht - im Rahmen der vorgenannten Regelung - nicht befugt ist, derartige materiellrechtlichen Ansprüche unmittelbar durch Eingriffe in Rechte Dritter durchzusetzen.
Aus Gründen der Vollständigkeit sei darauf verwiesen, dass der Gerichtskommissär in seinem Zwischenbericht vom 18. 3. 2005 (- im Pflegschaftsakt unter ON 3 erliegend -) ohnehin das Erstgericht als Abhandlungsgericht ausdrücklich um die Erteilung eines Auftrags betreffend den Todfallsabfertigungsbetrag ersucht hat. Dem Abhandlungsgericht ist es auch vorbehalten, dem Gerichtskommissär allenfalls einen Auftrag iSd § 7a Abs 1 GKoärG zu erteilen.Aus Gründen der Vollständigkeit sei darauf verwiesen, dass der Gerichtskommissär in seinem Zwischenbericht vom 18. 3. 2005 (- im Pflegschaftsakt unter ON 3 erliegend -) ohnehin das Erstgericht als Abhandlungsgericht ausdrücklich um die Erteilung eines Auftrags betreffend den Todfallsabfertigungsbetrag ersucht hat. Dem Abhandlungsgericht ist es auch vorbehalten, dem Gerichtskommissär allenfalls einen Auftrag iSd Paragraph 7 a, Absatz eins, GKoärG zu erteilen.