Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Rahmen des Aufhebungsantrags berechtigt.
Zur behaupteten Aktenwidrigkeit: Eine solche ist nur gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, das heißt, wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben und infolge dessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde, nicht aber schon dann, wenn das aufgrund der Beweisaufnahme gewonnene Sachverhaltsbild bloß vom Parteivorbringen abweicht. Erwägungen der Tatsacheninstanzen, weshalb der Sachverhalt als erwiesen angenommen oder bestimmte Feststellungen nicht getroffen werden können, fallen in das Gebiet der Beweiswürdigung und können daher keine Aktenwidrigkeit bilden (RIS-Justiz RS0043347). Mit seiner Aktenwidrigkeitsrüge versucht der Rechtsmittelwerber hier, in unzulässiger Weise ihm nicht genehme Feststellungen zu bekämpfen.
Soweit sich der Rechtsmittelwerber zur Dartuung eines Verfahrensmangels auf die Bestimmung des § 488 ZPO beruft, übersieht er, dass Abweichungen in den Feststellungen durch das Rekursgericht im Außerstreitverfahren nunmehr in § 52 Abs 2 AußStrG geregelt sind. Erwägt danach das Rekursgericht, von den Feststellungen des Erstgerichts abzuweichen, so darf es nur dann von der neuerlichen Aufnahme eines in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen, für die Feststellungen maßgeblichen Beweises Abstand nehmen, wenn es vorher den Parteien bekannt gegeben hat, dass es gegen die Würdigung dieses Beweises durch das Erstgericht Bedenken habe und ihnen Gelegenheit gegeben hat, eine neuerliche Aufnahme dieses Beweises durch das Rekursgericht zu beantragen; im vorliegenden Fall hat aber das Erstgericht keine unmittelbaren Beweise aufgenommen, sondern aufgrund der Aktenlage entschieden. Somit liegt ein Verstoß des Rekursgerichts gegen § 52 Abs 2 AußStrG nicht vor.Soweit sich der Rechtsmittelwerber zur Dartuung eines Verfahrensmangels auf die Bestimmung des Paragraph 488, ZPO beruft, übersieht er, dass Abweichungen in den Feststellungen durch das Rekursgericht im Außerstreitverfahren nunmehr in Paragraph 52, Absatz 2, AußStrG geregelt sind. Erwägt danach das Rekursgericht, von den Feststellungen des Erstgerichts abzuweichen, so darf es nur dann von der neuerlichen Aufnahme eines in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen, für die Feststellungen maßgeblichen Beweises Abstand nehmen, wenn es vorher den Parteien bekannt gegeben hat, dass es gegen die Würdigung dieses Beweises durch das Erstgericht Bedenken habe und ihnen Gelegenheit gegeben hat, eine neuerliche Aufnahme dieses Beweises durch das Rekursgericht zu beantragen; im vorliegenden Fall hat aber das Erstgericht keine unmittelbaren Beweise aufgenommen, sondern aufgrund der Aktenlage entschieden. Somit liegt ein Verstoß des Rekursgerichts gegen Paragraph 52, Absatz 2, AußStrG nicht vor.
Hingegen kommt der Rechtsrüge wegen Vorliegens eines sekundären Feststellungsmangels Berechtigung zu.
Gemäß § 110 Abs 1 AußStrG hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen angemessene Zwangsmittel nach § 79 Abs 2 AußStrG anzuordnen, um das Recht auf persönlichen Verkehr durchzusetzen. Da die in § 79 Abs 2 AußStrG (2005) angeführten Zwangsmittel im Wesentlichen jenen nach dem früheren AußStrG entsprechen, kann auf die dazu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden (RIS-Justiz RS0007310 [T9]). Zweck dieser Maßnahmen ist es, nicht für die Vergangenheit zu bestrafen, sondern dem Besuchsrecht in Zukunft zum Durchbruch zu verhelfen. Das Recht auf persönlichen Verkehr hat im Konfliktfall gegenüber dem Wohl des Kindes zwar zurückzustehen, doch muss der Konflikt in seinen nachteiligen Auswirkungen auf das Kind jenes Maß überschreiten, das als natürliche Folge der Zerrüttung des Familienbandes in Kauf genommen werden muss (RIS-Justiz RS0048068). Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0048068 [T7], RS0047942; RS0047996 ua) ist der erziehungsberechtigte Elternteil verpflichtet, einer unberechtigten Ablehnung des persönlichen Kontakts zum anderen Elternteil durch das Kind entgegen zu wirken. Insbesondere ist der obsorgeberechtigte Elternteil dem Kind gegenüber zu dessen Wohl verpflichtet, es unter Vermeidung jeglicher negativer Beeinflussung bestmöglich auf die Besuche des nicht obsorgeberechtigten Elternteils vorzubereiten und die Kontakte mit ihm sodann unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl zu verarbeiten (RIS-Justiz RS0048068 [T7]). Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung traf das Rekursgericht zwar die Feststellung, dass sich nicht bestätigt habe, dass der Weigerungsgrund der Kinder in einer negativen Beeinflussung durch die Mutter liege. Im Hinblick auf die vorzitierte Rechtsprechung bedarf es aber auch Feststellungen dazu, ob und inwieweit die Mutter sich bemüht, Widerständen der Kinder gegen die zugesprochene Ausübung des Besuchsrechts durch den Vater entgegenzuwirken. Die Argumentation des Rekursgerichts, dass dies nur mit Gewalt ginge und daher nicht verlangt werden könne, entbehrt jedweden Tatsachensubstrats. In diesem Umfang ist das Rekursverfahren daher ergänzungsbedürftig.Gemäß Paragraph 110, Absatz eins, AußStrG hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen angemessene Zwangsmittel nach Paragraph 79, Absatz 2, AußStrG anzuordnen, um das Recht auf persönlichen Verkehr durchzusetzen. Da die in Paragraph 79, Absatz 2, AußStrG (2005) angeführten Zwangsmittel im Wesentlichen jenen nach dem früheren AußStrG entsprechen, kann auf die dazu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden (RIS-Justiz RS0007310 [T9]). Zweck dieser Maßnahmen ist es, nicht für die Vergangenheit zu bestrafen, sondern dem Besuchsrecht in Zukunft zum Durchbruch zu verhelfen. Das Recht auf persönlichen Verkehr hat im Konfliktfall gegenüber dem Wohl des Kindes zwar zurückzustehen, doch muss der Konflikt in seinen nachteiligen Auswirkungen auf das Kind jenes Maß überschreiten, das als natürliche Folge der Zerrüttung des Familienbandes in Kauf genommen werden muss (RIS-Justiz RS0048068). Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0048068 [T7], RS0047942; RS0047996 ua) ist der erziehungsberechtigte Elternteil verpflichtet, einer unberechtigten Ablehnung des persönlichen Kontakts zum anderen Elternteil durch das Kind entgegen zu wirken. Insbesondere ist der obsorgeberechtigte Elternteil dem Kind gegenüber zu dessen Wohl verpflichtet, es unter Vermeidung jeglicher negativer Beeinflussung bestmöglich auf die Besuche des nicht obsorgeberechtigten Elternteils vorzubereiten und die Kontakte mit ihm sodann unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl zu verarbeiten (RIS-Justiz RS0048068 [T7]). Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung traf das Rekursgericht zwar die Feststellung, dass sich nicht bestätigt habe, dass der Weigerungsgrund der Kinder in einer negativen Beeinflussung durch die Mutter liege. Im Hinblick auf die vorzitierte Rechtsprechung bedarf es aber auch Feststellungen dazu, ob und inwieweit die Mutter sich bemüht, Widerständen der Kinder gegen die zugesprochene Ausübung des Besuchsrechts durch den Vater entgegenzuwirken. Die Argumentation des Rekursgerichts, dass dies nur mit Gewalt ginge und daher nicht verlangt werden könne, entbehrt jedweden Tatsachensubstrats. In diesem Umfang ist das Rekursverfahren daher ergänzungsbedürftig.