Entscheidung 9 Ob 55/13y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.11.2013
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras, Mag. Ziegelbauer, Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, ***** vertreten durch DDr. Wolfgang Doppelbauer, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Sattlegger Dorninger Steiner & Partner, Anwaltssocietät in Linz, wegen 449.953,40 EUR, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 417.313,66 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 4. Juli 2013, GZ 4 R 91/13z-17, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung der außerordentlichen Revision der beklagte Partei dient zur Kenntnis.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Schriftsatzes selbst zu tragen.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte hat ihre außerordentliche Revision zurückgenommen. Die Zurückziehung der Revision ist bis zur Entscheidung über diese zulässig (§§ 484, 513 ZPO) und zur Kenntnis zu nehmen (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 513 Rz 4 mwN; 8 Ob 10/13y; RIS-Justiz RS0042041).Die Beklagte hat ihre außerordentliche Revision zurückgenommen. Die Zurückziehung der Revision ist bis zur Entscheidung über diese zulässig (Paragraphen 484, 513, ZPO) und zur Kenntnis zu nehmen (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 513, Rz 4 mwN; 8 Ob 10/13y; RIS-Justiz RS0042041).
Die von der Beklagten verzeichneten Kosten sind mangels der Voraussetzungen des § 41 Abs 1 ZPO nicht ersatzfähig (9 ObA 2/13d).Die von der Beklagten verzeichneten Kosten sind mangels der Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz eins, ZPO nicht ersatzfähig (9 ObA 2/13d).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:0090OB00055.13Y.1126.000
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2014
Dokumentnummer
JJT_20131126_OGH0002_0090OB00055_13Y0000_000