Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Dr. Gusenleitner-Helm und Mag. Falmbigl in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. T*, vertreten durch Ferner Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei R* eGen, *, vertreten durch Hirsch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen zuletzt 3.609,78 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 30. April 2026, GZ 2 R 34/26x-40, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Gegenstand des Verfahrens ist ein Schadenersatzanspruch wegen eines geltend gemachten Verstoßes gegen § 8 HIKrG. Nach der rechtskräftigen Abweisung eines Begehrens auf Vertragsanpassung (Teilurteil 9 Ob 113/24v, zur Begründung vgl insbesondere Rz 18–19, 32) und einer Klageänderung im zweiten Rechtsgang war das Klagebegehren zuletzt gerichtet auf 3.609,78 EUR sA und Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden. Gegenstand des Verfahrens ist ein Schadenersatzanspruch wegen eines geltend gemachten Verstoßes gegen Paragraph 8, HIKrG. Nach der rechtskräftigen Abweisung eines Begehrens auf Vertragsanpassung (Teilurteil 9 Ob 113/24v, zur Begründung vergleiche insbesondere Rz 18–19, 32) und einer Klageänderung im zweiten Rechtsgang war das Klagebegehren zuletzt gerichtet auf 3.609,78 EUR sA und Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden.
[2] Im zweiten Rechtsgang bejahten die Vorinstanzen eine Pflichtverletzung der Beklagten nach § 8 HIKrG. Gestützt auf Negativfeststellungen zum Thema, wie der Kläger bei unverzüglicher Information gestanden wäre, wiesen sie das Klagebegehren mit der Begründung ab, dass der Kläger keinen durch die Pflichtverletzung verursachten Schaden bewiesen habe. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und die Revision nicht zulässig sei. Im zweiten Rechtsgang bejahten die Vorinstanzen eine Pflichtverletzung der Beklagten nach Paragraph 8, HIKrG. Gestützt auf Negativfeststellungen zum Thema, wie der Kläger bei unverzüglicher Information gestanden wäre, wiesen sie das Klagebegehren mit der Begründung ab, dass der Kläger keinen durch die Pflichtverletzung verursachten Schaden bewiesen habe. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und die Revision nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision des Klägers zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) auf: Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision des Klägers zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf:
[4] 1. Soweit sich der Kläger (weiterhin) dadurch beschwert erachtet, dass ein von ihm beantragter Sachverständigenbeweis in erster Instanz nicht aufgenommen wurde, ist er darauf zu verweisen, dass ein vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmangel in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden kann (RS0042963).
[5] 2. Der Kläger behauptet, es gebe keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs „zur Beweislastverteilung betreffend die Kausalität der Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Informationserteilungspflicht“. Nach ständiger Rechtsprechung sind Schaden und Kausalität vom Geschädigten zu beweisen (RS0022759; RS0022686). Die Urteile der Vorinstanzen folgen diesen Leitlinien. Warum die Beweislast bei einer Verletzung der Pflichten nach § 8 HIKrG anders verteilt sein sollte, zeigt der Kläger nicht auf, sodass die Revision in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (RS0043605). 2. Der Kläger behauptet, es gebe keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs „zur Beweislastverteilung betreffend die Kausalität der Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Informationserteilungspflicht“. Nach ständiger Rechtsprechung sind Schaden und Kausalität vom Geschädigten zu beweisen (RS0022759; RS0022686). Die Urteile der Vorinstanzen folgen diesen Leitlinien. Warum die Beweislast bei einer Verletzung der Pflichten nach Paragraph 8, HIKrG anders verteilt sein sollte, zeigt der Kläger nicht auf, sodass die Revision in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (RS0043605).
[6] 3. Die Frage, ob die Übermittlung der Informationen nach § 8 HIKrG einen „Angebotslegungswillen“ bedinge, stellt sich (auch deshalb) nicht (mehr), weil die Vorinstanzen ohnehin eine Verletzung der Pflichten nach § 8 HIKrG bejahten, der Kläger aber am Beweis eines durch die Pflichtverletzung verursachten Schadens scheiterte. 3. Die Frage, ob die Übermittlung der Informationen nach Paragraph 8, HIKrG einen „Angebotslegungswillen“ bedinge, stellt sich (auch deshalb) nicht (mehr), weil die Vorinstanzen ohnehin eine Verletzung der Pflichten nach Paragraph 8, HIKrG bejahten, der Kläger aber am Beweis eines durch die Pflichtverletzung verursachten Schadens scheiterte.
[7] 4. Weitere Rechtsfragen macht die außerordentliche Revision nicht geltend. Sie ist daher – ohne weitere Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO) – zurückzuweisen. 4. Weitere Rechtsfragen macht die außerordentliche Revision nicht geltend. Sie ist daher – ohne weitere Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO) – zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0090OB00055.26T.0625.000
Dokumentnummer
JJT_20260625_OGH0002_0090OB00055_26T0000_000