Entscheidung 9 Ob 56/04g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.06.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt Wien, Niederhofstraße 23, 1120 Wien, vertreten durch Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Josef T*****, Pensionist, *****, vertreten durch Mag. Clemens Strauss, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24. März 2004, GZ 41 R 36/04d-27, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Dieser wäre nur dann gegeben, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht oder nur so mangelhaft auseinandergesetzt hätte, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Berufungsurteil festgehalten worden wären RIS-Justiz RS0043371 [T13]). Dass im Rahmen der - hier durchgeführten - Überprüfung nicht auf jedes Argument eingegangen wurde, erfüllt noch nicht den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit (RIS-Justiz RS0043150 [T2]). Hier lässt sich der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes noch ausreichend - und somit irrevisibel - entnehmen, dass es die Aussage des ins Treffen geführten Zeugen R***** insgesamt als nicht geeignet erachtete, die Ursache für die von der Wohnung des Beklagten ausgehende Geruchsbelästigung auf andere als die festgestellten Ursachen zurückzuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0090OB00056.04G.0609.000
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2012
Dokumentnummer
JJT_20040609_OGH0002_0090OB00056_04G0000_000