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Entscheidung 9 Ob 56/04g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob56/04g

Entscheidungsdatum

09.06.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt Wien, Niederhofstraße 23, 1120 Wien, vertreten durch Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Josef T*****, Pensionist, *****, vertreten durch Mag. Clemens Strauss, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24. März 2004, GZ 41 R 36/04d-27, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Dieser wäre nur dann gegeben, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht oder nur so mangelhaft auseinandergesetzt hätte, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Berufungsurteil festgehalten worden wären RIS-Justiz RS0043371 [T13]). Dass im Rahmen der - hier durchgeführten - Überprüfung nicht auf jedes Argument eingegangen wurde, erfüllt noch nicht den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit (RIS-Justiz RS0043150 [T2]). Hier lässt sich der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes noch ausreichend - und somit irrevisibel - entnehmen, dass es die Aussage des ins Treffen geführten Zeugen R***** insgesamt als nicht geeignet erachtete, die Ursache für die von der Wohnung des Beklagten ausgehende Geruchsbelästigung auf andere als die festgestellten Ursachen zurückzuführen.

Textnummer

E73769

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0090OB00056.04G.0609.000

Im RIS seit

09.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2012

Dokumentnummer

JJT_20040609_OGH0002_0090OB00056_04G0000_000