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Entscheidung 9 Ob 56/15y×

Entscheidung 9 Ob 56/15y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0042741 Rechtssatz 30.05.1985Zivilrecht
Eine für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erforderliche Zusammenrechnung verschiedener Forderungen ist nach der nunmehrigen Fassung des § 55 JN bereits dann vorzunehmen, wenn zwischen diesen Forderungen ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusamm …
RS0042821 Rechtssatz 08.12.1951Undefined
Nach § 502 Abs 3 ZPO ist in vermögensrechtlichen Streitigkeiten für die Zulässigkeit der Revision nicht der Wert des Revisionsgegenstandes, sondern jener des gesamten Streitgegenstandes maßgebend, auf den sich das Urteil des Berufungsgerichtes erstreckt.
RS0053096 Rechtssatz 25.04.1995Zivilrecht
Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand - und damit einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes -, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN vorliegen; …
RS0098745 Rechtssatz 16.04.1996Zivilrecht
Ein Beschluss des Berufungsgerichtes, mit welchem es die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, ist immer mit Rekurs (Vollrekurs) anfechtbar. Der Rekurs ist - anders als jener gegen die Zurückweisung der Klage - einseitig u …
RS0110872 Rechtssatz 15.10.1998Zivilrecht
Der tatsächliche oder rechtliche Zusammenhang wird nicht allein durch den Umstand hergestellt, dass es sich um gleichartige Leistungen des Anspruchsberechtigten handelt oder dass mehrere Ansprüche einer Person gegen ein und denselben Gegner bestehen. Honora …
RS0112034 Rechtssatz 28.05.1999Zivilrecht
Die Zurückweisung eines Antrages auf Änderung des Ausspruches über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision durch das Berufungsgericht, weil es auf Grund des unter 52.000 Schilling liegenden Wertes des Entscheidungsgegenstandes an den gesetzlichen Vorauss …
RS0115271 Rechtssatz 27.06.2001Zivilrecht
Der im § 508 Abs 4 ZPO (idF der WGN 1997 BGBl I 1997/140) normierte Rechtsmittelausschluss betrifft nur Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, mit denen das Berufungsgericht die Argumente des Antragstellers, es lägen doch erhebliche Rechtsfragen im S …
RS0128487 Rechtssatz 20.09.2012Zivilrecht
Das Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist seit der ZVN 2009 zweiseitig.