Die von der Revisionswerberin behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde vom Senat geprüft; sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat sich in seiner rechtlichen Beurteilung mit den Berufungsausführungen der Beklagten zum behaupteten möglichen Deckungsverkauf durch die Klägerin auseinandergesetzt. Dabei hat es die Ansicht vertreten, dass die Beklagte als insofern behauptungs- und beweispflichtige Partei kein ausreichend konkretes Vorbringen zu ihrem Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht durch die Klägerin erstattet habe. Eine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende korrekturbedürftige Fehlbeurteilung (vgl RIS-Justiz RS0042828 ua), vermag die Beklagte nicht aufzuzeigen.Die von der Revisionswerberin behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde vom Senat geprüft; sie liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat sich in seiner rechtlichen Beurteilung mit den Berufungsausführungen der Beklagten zum behaupteten möglichen Deckungsverkauf durch die Klägerin auseinandergesetzt. Dabei hat es die Ansicht vertreten, dass die Beklagte als insofern behauptungs- und beweispflichtige Partei kein ausreichend konkretes Vorbringen zu ihrem Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht durch die Klägerin erstattet habe. Eine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende korrekturbedürftige Fehlbeurteilung vergleiche RIS-Justiz RS0042828 ua), vermag die Beklagte nicht aufzuzeigen.
Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares und aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit zu korrigierendes Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0044298, RS0042936, RS0042776). Dies ist hier nicht der Fall.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Vertragsbestimmung, dass der (nach Unterfertigung und Stempelung durch die Vertragsparteien gültige) Kaufvertrag durch Erhalt der Anzahlung „in Kraft gesetzt wird“, sei nicht als weitere Bedingung für das Zustandekommen des Vertrags zu verstehen, sondern es sei damit gemeint, dass die Vertragsabwicklung beginne, ist vertretbar. Die von der beklagten Käuferin in ihrer außerordentlichen Revision als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO bezeichnete Rechtsfrage, ob bei einem Rechtsgeschäft, das unter einer aufschiebenden Potestativbedingung stehe, bei Nichteintritt der Bedingung überhaupt ein Schadenersatzanspruch des Vertragspartners denkbar sei, stellt sich damit nicht.Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Vertragsbestimmung, dass der (nach Unterfertigung und Stempelung durch die Vertragsparteien gültige) Kaufvertrag durch Erhalt der Anzahlung „in Kraft gesetzt wird“, sei nicht als weitere Bedingung für das Zustandekommen des Vertrags zu verstehen, sondern es sei damit gemeint, dass die Vertragsabwicklung beginne, ist vertretbar. Die von der beklagten Käuferin in ihrer außerordentlichen Revision als erheblich iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bezeichnete Rechtsfrage, ob bei einem Rechtsgeschäft, das unter einer aufschiebenden Potestativbedingung stehe, bei Nichteintritt der Bedingung überhaupt ein Schadenersatzanspruch des Vertragspartners denkbar sei, stellt sich damit nicht.
Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.