[11] Der Beklagte beteiligte sich nicht am Revisionsrekursverfahren.
[12] 1. Der Revisionsrekurs der Einschreiterin ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch (§ 526 Abs 2 ZPO) des Rekursgerichts nicht zulässig. [12] 1. Der Revisionsrekurs der Einschreiterin ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) des Rekursgerichts nicht zulässig.
[13] 2. Ob ein Nebenintervenient das erforderliche rechtliche Interesse an einem Beitritt hat, kann grundsätzlich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO (RS0035724 [T8]). [13] 2. Ob ein Nebenintervenient das erforderliche rechtliche Interesse an einem Beitritt hat, kann grundsätzlich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (RS0035724 [T8]).
[14] 3. Ein rechtliches Interesse hat der Nebenintervenient dann, wenn die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt. Das rechtliche Interesse muss allerdings ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über das bloß wirtschaftliche Interesse hinausgeht (RS0035724).
[15] 4. Bei der Beurteilung, ob die Nebenintervention zulässig ist, ist kein strenger Maßstab anzulegen. Es genügt, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt (RS0035638). Im Allgemeinen wird ein rechtliches Interesse dann gegeben sein, wenn durch das Obsiegen der Hauptpartei die Rechtslage des Dritten verbessert oder durch deren Unterliegen verschlechtert wird (RS0035724 [T3]).
[16] Dies ist nach der Rechtsprechung etwa dann der Fall, wenn dem Dritten in einem Folgeprozess Regressansprüche als Folge des Prozessverlusts der Partei im Hauptprozess drohen (RS0106173 [T2]). Das bloße Interesse an einer bestimmten Beweislage und an der Lösung von Rechtsfragen in einem Musterprozess berührt demgegenüber nur wirtschaftliche Interessen und rechtfertigt daher nicht eine Nebenintervention (RS0035565).
[17] 5. Richtig führt die Einschreiterin aus, dass die Interventionswirkung nicht bloß Regressverhältnisse (im engeren Sinne) zwischen Solidarschuldnern, sondern auch sonstige materiell-rechtliche Rechtsverhältnisse und Sonderrechtsbeziehungen umfasst (RS0107338 [T10]), allerdings hat sie sich selbst zur Begründung ihres rechtlichen Interesses auf eine drohende Inanspruchnahme durch die Kläger bei Prozessverlust berufen. Für einen Regress ist eine rechtliche Grundlage allerdings nicht ersichtlich.
[18] 6. Zwar hat der Beklagte einen Anspruch der Kläger auf Lastenfreistellung gegenüber der Einschreiterin behauptet und eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch die Kläger, sofern sie diesen nicht geltend machen. Das Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen Anspruchs wird aber, wie das Rekursgericht richtig dargelegt hat, vom Ausgang dieses Verfahrens nicht berührt. Ein Obsiegen der Kläger würde allenfalls dazu führen, dass sie einen solchen Anspruch gegenüber der Einschreiterin nicht weiter verfolgen, weil daran kein wirtschaftliches Interesse mehr besteht, hat aber keine Auswirkung auf die Rechtsposition der Einschreiterin. Das Interesse, eine Inanspruchnahme durch ein Obsiegen der Kläger zu vermeiden, ist damit ein bloß wirtschaftliches. Ein solches reicht auch nach dem im Revisionsrekurs ins Treffen geführten wenig strengen Beurteilungsmaßstab für einen Streitbeitritt nicht aus (vgl 1 Ob 123/18x). [18] 6. Zwar hat der Beklagte einen Anspruch der Kläger auf Lastenfreistellung gegenüber der Einschreiterin behauptet und eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch die Kläger, sofern sie diesen nicht geltend machen. Das Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen Anspruchs wird aber, wie das Rekursgericht richtig dargelegt hat, vom Ausgang dieses Verfahrens nicht berührt. Ein Obsiegen der Kläger würde allenfalls dazu führen, dass sie einen solchen Anspruch gegenüber der Einschreiterin nicht weiter verfolgen, weil daran kein wirtschaftliches Interesse mehr besteht, hat aber keine Auswirkung auf die Rechtsposition der Einschreiterin. Das Interesse, eine Inanspruchnahme durch ein Obsiegen der Kläger zu vermeiden, ist damit ein bloß wirtschaftliches. Ein solches reicht auch nach dem im Revisionsrekurs ins Treffen geführten wenig strengen Beurteilungsmaßstab für einen Streitbeitritt nicht aus vergleiche 1 Ob 123/18x).
[19] Die Entscheidung des Rekursgerichts hält sich somit im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraums.
[20] 7. Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 528 Abs 1 ZPO ist der Revisionsrekurs der Einschreiterin zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 iVm § 528a ZPO). [20] 7. Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist der Revisionsrekurs der Einschreiterin zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO).