1. Soweit sich die Revisionswerberin neuerlich gegen (vermeintliche) Verfahrensfehler des Erstgerichts wendet, übersieht sie, dass vom Berufungsgericht bereits verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl dazu nur die Nachweise bei Kodek in Rechberger² § 503 ZPO Rz 3). Dies gilt sowohl für die unterlassene Einräumung einer Frist für die Vorlage des Meldezettels einer früheren Hausbewohnerin als auch den behaupteten Verstoß des Erstgerichts gegen § 405 ZPO.1. Soweit sich die Revisionswerberin neuerlich gegen (vermeintliche) Verfahrensfehler des Erstgerichts wendet, übersieht sie, dass vom Berufungsgericht bereits verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden können vergleiche dazu nur die Nachweise bei Kodek in Rechberger² Paragraph 503, ZPO Rz 3). Dies gilt sowohl für die unterlassene Einräumung einer Frist für die Vorlage des Meldezettels einer früheren Hausbewohnerin als auch den behaupteten Verstoß des Erstgerichts gegen Paragraph 405, ZPO.
2. Der Vorwurf, das Berufungsgericht hätte bei Überprüfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung eine Passage im vorgelegten Mietvertrag nicht berücksichtigt, richtet sich gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden kann. Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin liegt eine Aktenwidrigkeit im Sinne des § 503 Z 3 ZPO nicht vor. In der Übernahme der Feststellung des Erstgerichts durch das Berufungsgericht kann schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit liegen (Kodek, aaO Rz 4 mit Judikaturnachweisen).2. Der Vorwurf, das Berufungsgericht hätte bei Überprüfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung eine Passage im vorgelegten Mietvertrag nicht berücksichtigt, richtet sich gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden kann. Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin liegt eine Aktenwidrigkeit im Sinne des Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO nicht vor. In der Übernahme der Feststellung des Erstgerichts durch das Berufungsgericht kann schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit liegen (Kodek, aaO Rz 4 mit Judikaturnachweisen).
3. Die Auslegung von Willenserklärungen bzw eines allenfalls gemäß § 863 ABGB schlüssigen Verhaltens hat stets nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu erfolgen. Eine erhebliche Rechtsfrage kann in diesem Zusammenhang regelmäßig nur dann vorliegen, wenn dem Berufungsgericht insoweit eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Dies ist hier nicht der Fall. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen überließ die Klägerin dem Lebensgefährten der Beklagten einen Teil der gemieteten Räumlichkeiten auf dessen Ersuchen für die einstweilige Verwahrung von Möbeln, wobei vereinbart wurde, dass diese Benützung nur für kurze Zeit stattfinden sollte; die Nutzungsmöglichkeit wurde in der Folge über Ersuchen dieses Lebensgefährten wiederholt verlängert. Dass die Vorinstanzen diese Vereinbarung als Prekarium und nicht als Rückstellung von Teilen des Bestandgegenstandes an einen Vertreter der beklagten Vermieterin angesehen haben, stellt keine bedenkliche Fehlbeurteilung dar, zumal sich aus dem festgestellten Sachverhalt kein Hinweis darauf ergibt, dass der Lebensgefährte in diesem Zusammenhang als Vertreter der Beklagten tätig geworden wäre.3. Die Auslegung von Willenserklärungen bzw eines allenfalls gemäß Paragraph 863, ABGB schlüssigen Verhaltens hat stets nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu erfolgen. Eine erhebliche Rechtsfrage kann in diesem Zusammenhang regelmäßig nur dann vorliegen, wenn dem Berufungsgericht insoweit eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Dies ist hier nicht der Fall. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen überließ die Klägerin dem Lebensgefährten der Beklagten einen Teil der gemieteten Räumlichkeiten auf dessen Ersuchen für die einstweilige Verwahrung von Möbeln, wobei vereinbart wurde, dass diese Benützung nur für kurze Zeit stattfinden sollte; die Nutzungsmöglichkeit wurde in der Folge über Ersuchen dieses Lebensgefährten wiederholt verlängert. Dass die Vorinstanzen diese Vereinbarung als Prekarium und nicht als Rückstellung von Teilen des Bestandgegenstandes an einen Vertreter der beklagten Vermieterin angesehen haben, stellt keine bedenkliche Fehlbeurteilung dar, zumal sich aus dem festgestellten Sachverhalt kein Hinweis darauf ergibt, dass der Lebensgefährte in diesem Zusammenhang als Vertreter der Beklagten tätig geworden wäre.
4. Warum „Widerruf und Klagsanspruch" gegen die Verlassenschaft nach ihrem Lebensgefährten zu richten wären, führt die Revisionswerberin nicht aus; sie hat im Verfahren erster Instanz auch nie behauptet, nicht in der Lage zu sein, dem Klagebegehren zu entsprechen, sondern lediglich ihre Verpflichtung zur Überlassung der Räumlichkeiten an die Klägerin bestritten.
Mit ihren Erörterungen zur Höhe des der Klägerin vorgeschriebenen Mietzinses unternimmt sie den unzulässigen Versuch der Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen, haben diese doch eine Negativfeststellung zu der von ihr behaupteten Rückstellung der klagegegenständlichen Räumlichkeiten gegen einen Verzicht auf die Indexanpassung getroffen.