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Entscheidung 9 Ob 57/05f×

Entscheidung 9 Ob 57/05f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob57/05f

Entscheidungsdatum

23.11.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Autohaus B***** GmbH, ***** vertreten durch Biedermann & Belihart, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Rosine W*****, vertreten durch Dr. Bertram Broesigke und Dr. Wolfgang Broesigke, Rechtsanwälte in Wien, wegen Zuhaltung eines Mietvertrags, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 26. November 2004, GZ 41 R 142/04t-19, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 13. April 2004, GZ 36 C 503/03g-12, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Soweit sich die Revisionswerberin neuerlich gegen (vermeintliche) Verfahrensfehler des Erstgerichts wendet, übersieht sie, dass vom Berufungsgericht bereits verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden können vergleiche dazu nur die Nachweise bei Kodek in Rechberger² Paragraph 503, ZPO Rz 3). Dies gilt sowohl für die unterlassene Einräumung einer Frist für die Vorlage des Meldezettels einer früheren Hausbewohnerin als auch den behaupteten Verstoß des Erstgerichts gegen Paragraph 405, ZPO.

2. Der Vorwurf, das Berufungsgericht hätte bei Überprüfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung eine Passage im vorgelegten Mietvertrag nicht berücksichtigt, richtet sich gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden kann. Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin liegt eine Aktenwidrigkeit im Sinne des Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO nicht vor. In der Übernahme der Feststellung des Erstgerichts durch das Berufungsgericht kann schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit liegen (Kodek, aaO Rz 4 mit Judikaturnachweisen).

3. Die Auslegung von Willenserklärungen bzw eines allenfalls gemäß Paragraph 863, ABGB schlüssigen Verhaltens hat stets nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu erfolgen. Eine erhebliche Rechtsfrage kann in diesem Zusammenhang regelmäßig nur dann vorliegen, wenn dem Berufungsgericht insoweit eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Dies ist hier nicht der Fall. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen überließ die Klägerin dem Lebensgefährten der Beklagten einen Teil der gemieteten Räumlichkeiten auf dessen Ersuchen für die einstweilige Verwahrung von Möbeln, wobei vereinbart wurde, dass diese Benützung nur für kurze Zeit stattfinden sollte; die Nutzungsmöglichkeit wurde in der Folge über Ersuchen dieses Lebensgefährten wiederholt verlängert. Dass die Vorinstanzen diese Vereinbarung als Prekarium und nicht als Rückstellung von Teilen des Bestandgegenstandes an einen Vertreter der beklagten Vermieterin angesehen haben, stellt keine bedenkliche Fehlbeurteilung dar, zumal sich aus dem festgestellten Sachverhalt kein Hinweis darauf ergibt, dass der Lebensgefährte in diesem Zusammenhang als Vertreter der Beklagten tätig geworden wäre.

4. Warum „Widerruf und Klagsanspruch" gegen die Verlassenschaft nach ihrem Lebensgefährten zu richten wären, führt die Revisionswerberin nicht aus; sie hat im Verfahren erster Instanz auch nie behauptet, nicht in der Lage zu sein, dem Klagebegehren zu entsprechen, sondern lediglich ihre Verpflichtung zur Überlassung der Räumlichkeiten an die Klägerin bestritten.

Mit ihren Erörterungen zur Höhe des der Klägerin vorgeschriebenen Mietzinses unternimmt sie den unzulässigen Versuch der Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen, haben diese doch eine Negativfeststellung zu der von ihr behaupteten Rückstellung der klagegegenständlichen Räumlichkeiten gegen einen Verzicht auf die Indexanpassung getroffen.

Textnummer

E79121

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0090OB00057.05F.1123.000

Im RIS seit

23.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2012

Dokumentnummer

JJT_20051123_OGH0002_0090OB00057_05F0000_000