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Entscheidung 9 Ob 57/06g×

Entscheidung 9 Ob 57/06g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob57/06g

Entscheidungsdatum

07.06.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl B*****, Buchhalter, *****, vertreten durch Dr. Peter Schlösser und Dr. Christian Schoberl, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Johann F*****, Chemielaborant, *****, vertreten durch Dr. Ulrich O. Daghofer, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 38.200 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 1. März 2006, GZ 4 R 7/06s-31, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Schon das Erstgericht ist in seiner Rechtsauffassung dem Vorbringen des Beklagten (AS 9) gefolgt, dass die Verpflichtungserklärung vom 12. 11. 2002 als Bürgschaft zu qualifizieren ist. Wenngleich das Berufungsgericht offenließ, „ob den Beklagten eine rechtliche Verpflichtung zum Schuldbeitritt traf", so lässt sich daraus nicht ableiten, dass es von der vertretbaren Rechtsansicht des Erstgerichts abweichen wollte. Jedenfalls kann den Rechtsausführungen des Berufungsurteils nicht die vom Beklagten bemängelte Annahme eines abstrakten Anerkenntnisses unterstellt werden.

Soweit der Beklagte im Rahmen seiner Akzessorietätserwägungen eine der Bürgschaft zugrundeliegende Hauptschuld in Frage stellt, handelt es sich um eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung, zumal in der Rechtsrüge der Berufung die Annahme des Bestands der Hauptforderung - zumindest in der hier eingeklagten Höhe - (offensichtlich den diesbezüglich bestätigenden Angaben des als Zeugen vernommenen Hauptschuldners K***** folgend) nicht bekämpft worden war.

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass die Verpflichtungserklärung des Beklagten trotz Erwähnung einer Drittfinanzierung eine unbedingte war, ist nicht zuletzt unter Berücksichtigung der aus der Urkunde hervorgehenden Androhung der Anwaltsintervention als Auslegung im Einzelfall vertretbar, ohne dass dabei ein auffallender Verstoß gegen die gesetzlichen Auslegungsregeln gegeben wäre.

Zusammenfassend vermag der Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.

Anmerkung

E81524 9Ob57.06g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0090OB00057.06G.0607.000

Dokumentnummer

JJT_20060607_OGH0002_0090OB00057_06G0000_000