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Entscheidung 9 Ob 57/22f×

Entscheidung 9 Ob 57/22f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob57/22f

Entscheidungsdatum

14.07.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Mag. Dr. Alfred Wansch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R* GmbH, *, vertreten durch Mag. Johannes Zach, Rechtsanwalt in Weigelsdorf, wegen Zuhaltung eines Mietvertrags (Streitwert 3.000 EUR), über die „außerordentliche Revision“ der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 8. März 2022, GZ 22 R 364/21s-39, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Schwechat vom 15. Juni 2021, GZ 3 C 60/20d-33, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Die Klägerin ist Wohnungseigentümerin eines Objekts bestehend aus einem Wohnhaus und einer Gartenfläche. Die Beklagte ist Mieterin eines Teils der Gartenfläche.

[2]           Die Klägerin begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihr und ihren Mietern die Durchfahrt und den Durchgang über die in einem beiliegenden Plan gekennzeichneten Teilflächen der Liegenschaft zu gewähren; sowie in Zuhaltung des Mietvertrags folgende Arbeiten auf der Liegenschaft durchzuführen:

a) Wasser, Kanal, Stromversorgung bis einen Meter nach dem neuerrichteten Tor, nordwestlich von der Toreinfahrt zu verlegen

b) Subzähler für Wasser- und Stromversorgung zu installieren.

[3]           Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt.

[4]           Das Berufungsgericht sprach in seiner Entscheidung aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteigt und die Revision jedenfalls unzulässig ist.

[5]                  Gegen das Urteil des Berufungsgerichts wendet sich das als „außerordentliche Revision“ bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen dahingehend abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird.

[6]                  Die „außerordentliche Revision“ der Beklagten ist als absolut unzulässig zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

[7] 1. Die Revision ist jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO).

[8] 2. Das Berufungsgericht hat, wenn der Entscheidungsgegenstand – wie hier – nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, über den Wert des Entscheidungsgegenstands abzusprechen (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO). Diese Bewertung ist grundsätzlich für den Obersten Gerichtshof bindend, es sei denn, das Berufungsgericht hätte zwingende gesetzliche Bewertungsvorschriften verletzt oder den ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum überschritten (RS0042515; RS0042385; RS0042450).

[9]                  3. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht den Entscheidungsgegenstand (insgesamt) mit 5.000 EUR nicht übersteigend bewertet. Dass diese Bewertung im Sinn des zuvor Ausgeführten unrichtig wäre, wird auch von der Beklagten nicht behauptet.

[10]       4. Damit ist eine Revision aber jedenfalls unzulässig und zurückzuweisen. Auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung kommt es nicht an.

Textnummer

E135617

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0090OB00057.22F.0714.000

Im RIS seit

03.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2022

Dokumentnummer

JJT_20220714_OGH0002_0090OB00057_22F0000_000