Begründung:
Mit dem angefochtenen Urteil (ON 12) erkannte das Erstgericht die beklagten Parteien für schuldig, nach vorheriger Terminbekanntgabe das Betreten ihres zur Wohnung top 8 der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch *****, gehörigen Kellerabteils zur Durchführung jener Arbeiten, die zum Anschluss der dort befindlichen Stromabnehmereinrichtungen an den Zähler der beklagten Parteien notwendig sind, durch ein befugtes Elektrounternehmen zu dulden.
Während der Spruch des Urteils im vorgenannten Sinne vollständig ist,
heißt es im Kopf ".... wider die beklagten Parteien 1.) Heinz H*****,
6370 Kitzbühel, Kirchberger Straße 82-84/top 8, vertreten durch
......", die zweitbeklagte Partei ist dabei nicht ausdrücklich
erwähnt. Ausdrücklich festgestellt wurde aber, dass "die Beklagten" zu je 54.979 Anteilen Miteigentümer dieser Liegenschaft sind. Auch die übrigen Feststellungen, die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung lassen keinen Zweifel daran, dass das Erstgericht davon ausgeht, dass beide Beklagte als Wohnungseigentümer auf Grund einer Vereinbarung zur begehrten Duldung verpflichtet sind.
Das (noch unberichtigte) Urteil wurde dem Beklagtenvertreter am 1. 8. 2000 zugestellt. Über Antrag der klagenden Partei fasste das Erstgericht am 3. 8. 2000 (ON 14) folgenden Beschluss:
"Das Urteil des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 28. 7. 2000, 2 C 630/00b-12, wird über Antrag der klagenden Partei im Kopf dahingehend berichtigt, dass nach der erstbeklagten Partei Heinz H***** die zweitbeklagte Partei wie folgt eingefügt wird: "..... und 2.) Helga H*****, Diplomkosmetikerin, ebendort .....".
Den beklagten Parteien wird aufgetragen, die Urteilsausfertigung zur Anmerkung der Berichtigung binnen 14 Tagen zu übermitteln."
Das Erstgericht begründete diesen Beschluss damit, dass gemäß § 419 ZPO Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in Urteilen jederzeit von Amts wegen oder über Antrag berichtigt werden können. Dementsprechend sei dem Antrag der Klägerin zu folgen, da im Kopf des Urteils aus Versehen die Zweitbeklagte nicht angeführt worden sei. Der Beschluss wurde den Beklagtenvertretern am 9. 8. 2000 zugestellt.Das Erstgericht begründete diesen Beschluss damit, dass gemäß Paragraph 419, ZPO Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in Urteilen jederzeit von Amts wegen oder über Antrag berichtigt werden können. Dementsprechend sei dem Antrag der Klägerin zu folgen, da im Kopf des Urteils aus Versehen die Zweitbeklagte nicht angeführt worden sei. Der Beschluss wurde den Beklagtenvertretern am 9. 8. 2000 zugestellt.
Die berichtigten Ausfertigungen des Urteils wurden den Beklagtenvertretern am 3. 10. 2000 zugestellt. Am 23. 10. 2000 (Datum der Postaufgabe) erhoben die beklagten Parteien Berufung gegen das Ersturteil.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht die Berufung als verspätet zurück. Wohl könne im Falle einer Urteilsberichtigung mit der Zustellung der berichtigten Ausfertigung eine neue Rechtsmittelfrist beginnen, dies sei jedoch dann nicht der Fall, wenn der Rechtsmittelwerber keine ernstlichen Zweifel über den Inhalt der Entscheidung des Gerichtes haben konnte. Dies treffe auf die vorliegende Berichtigung zu. Es hätte den anwaltlich vertretenen Beklagten jedenfalls sofort "ins Auge springen" müssen, dass die Anführung der zweitbeklagten Partei im Urteilskopf lediglich versehentlich unterblieben sei, sodass sie keine ernstlichen Zweifel über den Inhalt der Entscheidung des Gerichtes haben konnten.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der beklagten Parteien mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die Berufung als rechtzeitig behandelt werde (gemeint: den angefochtenen Beschluss ersatzlos zu beheben und dem Berufungsgericht die sachliche Behandlung der Berufung aufzutragen); hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.