Entscheidung 9 Ob 58/05b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.11.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Eva Riess, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. D***** GmbH & Co Handels-KG, 2. Janos K*****, Kaufmann, 3. Doris K*****, Angestellte, alle *****, alle vertreten durch Dr. Werner Goeritz, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 72.670 sA, über außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. August 2005, GZ 1 R 109/05i-33, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat den von den Beklagten gerügten Verfahrensmängel erster Instanz (Unterlassung der Parteienvernehmung der Beklagten) verneint. Daran ist der Oberste Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung gebunden. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, können nicht mit Erfolg neuerlich mit Revision geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963 ua). Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.Das Berufungsgericht hat den von den Beklagten gerügten Verfahrensmängel erster Instanz (Unterlassung der Parteienvernehmung der Beklagten) verneint. Daran ist der Oberste Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung gebunden. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, können nicht mit Erfolg neuerlich mit Revision geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963 ua). Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Anmerkung
E79289
9Ob58.05b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0090OB00058.05B.1123.000
Dokumentnummer
JJT_20051123_OGH0002_0090OB00058_05B0000_000