Entscheidung 9 Ob 58/08g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.11.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Hon.-Prof. Dr. Kuras als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 23. Juli 2007 verstorbenen Dr. Robert ***** L*****, infolge der Erklärung der Mag. Elisabeth P*****, und der Erika K*****, beide vertreten durch Puschner Spernbauer Rosenauer Rechtsanwälte OG in Wien, ihren Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 16. Mai 2008, GZ 43 R 290/08b-30, zurückzuziehen, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Rückziehung des Revisionsrekurses wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Über den im Rubrum genannten Revisionsrekurs der Einschreiterinnen hat der Oberste Gerichtshof bereits am 8. Oktober 2008 entschieden. Eine Rückziehung dieses Revisionsrekurses ist daher nicht mehr möglich.
Anmerkung
E89499
9Ob58.08g-2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0090OB00058.08G.1125.000
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009
Dokumentnummer
JJT_20081125_OGH0002_0090OB00058_08G0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung