Die Revisionsbeantwortung erweist sich hingegen als verspätet, weil die vierwöchige Frist bereits am 23. 6. 2003 endete (Zustellung der Gleichschrift der Revision am 26. 5. 2003) und der Schriftsatz erst am 24. 6. 2003 zur Post gegeben wurde.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen und des Klägers besteht keine Veranlassung, die Entscheidung im Aufteilungsverfahren dahin zu interpretieren, dass die Beklagte dem Kläger Zahlungen auf die im Mai 1996 offenen Verbindlichkeiten ohne Rücksicht darauf zu vergüten hätte, ob diese vor oder nach dem für die Entscheidung im Aufteilungsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt - dem Schluss der Verhandlung in der Tagsatzung vom 13. 3. 2000 - geleistet wurden. Auch wenn es zutrifft, dass die Entscheidungsgründe in gewissem Umfang zur Auslegung des Tenors herangezogen werden können (vgl dazu nur Rechberger in Rechberger2, Rz 10 zu § 411 ZPO mwN), so kann dies doch nie dazu führen, dass dadurch die Entscheidung einen Inhalt bekommt, der mit der Formulierung des Spruchs geradezu im Widerspruch steht.Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen und des Klägers besteht keine Veranlassung, die Entscheidung im Aufteilungsverfahren dahin zu interpretieren, dass die Beklagte dem Kläger Zahlungen auf die im Mai 1996 offenen Verbindlichkeiten ohne Rücksicht darauf zu vergüten hätte, ob diese vor oder nach dem für die Entscheidung im Aufteilungsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt - dem Schluss der Verhandlung in der Tagsatzung vom 13. 3. 2000 - geleistet wurden. Auch wenn es zutrifft, dass die Entscheidungsgründe in gewissem Umfang zur Auslegung des Tenors herangezogen werden können vergleiche dazu nur Rechberger in Rechberger2, Rz 10 zu Paragraph 411, ZPO mwN), so kann dies doch nie dazu führen, dass dadurch die Entscheidung einen Inhalt bekommt, der mit der Formulierung des Spruchs geradezu im Widerspruch steht.
Im vorliegenden Fall wurde ausgesprochen, dass die Beklagte sämtliche mit der Liegenschaft in Zusammenhang stehenden "offenen" Verbindlichkeiten bei bestimmten Gläubigern zu übernehmen und den Antragsgegner klag- und schadlos zu halten hat. Dies kann sich vernünftigerweise nur auf die zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt noch bestehenden Verbindlichkeiten beziehen, zumal es sinnwidrig wäre, die Beklagte auch im Hinblick auf Verbindlichkeiten zur Klag- und Schadloshaltung zu verpflichten, die gar nicht mehr bestehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Gerichte im Aufteilungsverfahren grundsätzlich vom Vermögensstatus zu einem bestimmten Stichtag ausgegangen sind und den Vermögens- bzw Schuldenstand zum Schluss der Verhandlung erster Instanz nicht eigens festgestellt haben. Dies beruht ersichtlich auf der Feststellung im Aufteilungsverfahren, dass der Kläger nach dem Mai 1996 seine Zahlungen an die C***** eingestellt und danach nur noch die Beklagte (regelmäßig) Kreditraten zurückgezahlt hat. Ausgehend davon war es nicht erforderlich, den genauen Stand der von der Beklagten zu übernehmenden Verbindlichkeiten - insbesondere auch des nunmehr strittigen Kredits - festzustellen, da der Beklagten die Begleichung der noch offenen Verbindlichkeiten aufgetragen wurde und es für die Rechtsposition des Klägers unerheblich war, in welchem Ausmaß in der Zwischenzeit Rückzahlungen durch die Beklagte erfolgten. Sollte der Kläger die im Aufteilungsverfahren getroffene Feststellung darüber, dass er nach Mai 1996 keine Rückzahlungen mehr an die genannte Bank geleistet hat, als unrichtig ansehen, wäre es an ihm gelegen, diese bereits damals zu bekämpfen. Veranlassung dazu hätte er auch im Hinblick darauf gehabt, dass die Beklagte im Aufteilungsverfahren in der Tagsatzung vom 13. 3. 2000 Urkunden über die aktuellen Kontostände vorlegte, deren Richtigkeit der Kläger zugestand (AS 279 f im Akt 9 F 20/97f des Bezirksgerichts Schwechat). Sollte der hier strittige Kredit im Sinne der Behauptungen der Beklagten bereits bei Schluss der Verhandlung im Aufteilungsverfahren zurückgezahlt gewesen sein, liefe die Rechtsauffassung des Klägers darauf hinaus, die Entscheidung im Aufteilungsverfahren insoweit "umzudeuten", als der Beklagten eine Ausgleichszahlung in Höhe des im Mai 1996 offenen Kreditbetrags auferlegt worden wäre. Dies ginge jedoch weit über eine Auslegung des Beschlusstenors durch Berücksichtigung der Entscheidungsgründe hinaus und käme auch deshalb nicht in Betracht, weil im Aufteilungsverfahren der Antrag des Klägers, der Beklagten eine Ausgleichszahlung aufzuerlegen, verworfen wurde.
Der Kläger hat im bisherigen Verfahren die Behauptung der Beklagten, der fragliche Kredit sei bereits zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung im Aufteilungsverfahren zur Gänze zurückgezahlt gewesen, nur pauschal bestritten und sich auf das unscharfe Vorbringen zurückgezogen, er habe die Verbindlichkeit "mittlerweile" zur Gänze zurückgezahlt. Die Frage, ob bzw inwieweit die Rückzahlung vor oder nach dem für die Entscheidung im Aufteilungsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt erfolgte, wird mit den Streitteilen zu erörtern und allenfalls in einem Beweisverfahren zu klären sein. Soweit Rückzahlungen vor dem maßgeblichen Zeitpunkt erfolgt sind, kommt ein Anspruch des Klägers nicht in Betracht, da sich der im Aufteilungsverfahren an die Beklagte ergangene Befehl, die "offenen Verbindlichkeiten" zur Alleinzahlung zu übernehmen und den Kläger klag- und schadlos zu halten, nur auf jene Schulden beziehen kann, die zu jenem Zeitpunkt noch bestanden haben. Bereits getilgte Verbindlichkeiten können nicht Gegenstand eines Beschlusses über die Zuweisung von Schulden im ehelichen Aufteilungsverfahren sein. Auf die weitere Einwendung, die Verbindlichkeit stehe nicht im Zusammenhang mit der vormals ehelichen Liegenschaft, wäre nur einzugehen, wenn ihr keine bindenden Tatsachenfeststellungen im Aufteilungsverfahren entgegenstehen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.