Entscheidung 9 Ob 59/04y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.06.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Tamara N*****, vertreten durch Mag. Sabine Putz-Haas und andere, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte und widerklagende Partei Andreas N*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 24. März 2004, GZ 16 R 115/04g-49, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
1. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nach herrschender Rechtsprechung nur vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, also ein Fehler vorliegt, der in den Prozessergebnissen keine Deckung findet. In der Übernahme von Feststellungen des Erstgerichts durch das Berufungsgericht kann daher schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit liegen (vgl dazu nur die Nachweise bei Kodek in Rechberger2 § 503 ZPO Rz 4). In Wahrheit unternimmt der Revisionswerber mit seinen Ausführungen zu vermeintlichen Aktenwidrigkeiten den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der einer Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof entzogenen Beweiswürdigung.1. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nach herrschender Rechtsprechung nur vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, also ein Fehler vorliegt, der in den Prozessergebnissen keine Deckung findet. In der Übernahme von Feststellungen des Erstgerichts durch das Berufungsgericht kann daher schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit liegen vergleiche dazu nur die Nachweise bei Kodek in Rechberger2 Paragraph 503, ZPO Rz 4). In Wahrheit unternimmt der Revisionswerber mit seinen Ausführungen zu vermeintlichen Aktenwidrigkeiten den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der einer Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof entzogenen Beweiswürdigung.
Soweit er sich dabei auf - erst mit der Revision vorgelegte - "nunmehr aufgetauchte Lichtbilder" beruft, ist eine Aktenwidrigkeit der Berufungsentscheidung schon deshalb ausgeschlossen, weil diese Lichtbilder dem Berufungsgericht bei seiner Entscheidung noch nicht zugänglich waren und auch keinen Aktenbestandteil darstellten; Gleiches gilt für das "nunmehr zugängliche amtsärztliche Gutachten". Unverständlich ist der Vorwurf, die Vorinstanzen hätten nicht berücksichtigt, dass die Revisionsgegnerin bereits wenige Wochen nach der Eheschließung im Jahr 2000 sexuelle Beziehungen mit einem anderen Mann unterhalten hätte. Abgesehen davon, dass der Revisionswerber derartige Behauptungen im Verfahren erster Instanz gar nicht aufgestellt hat, steht der gewünschten Feststellung die für den Obersten Gerichtshof bindende Tatsachenfeststellung des Erstgerichts entgegen, die Ehe sei anfänglich harmonisch verlaufen.
2. Im Rahmen seiner Rechtsrüge zieht der Revisionswerber die Beurteilung der Vorinstanzen nicht in Zweifel, dass die Ehe bereits im Jänner 2002 unheilbar zerrüttet war. Der Vorwurf, die Vorinstanzen hätten zwar sein Verhalten nach diesem Zeitpunkt bei der Beurteilung als Zerrüttungsverschulden berücksichtigt, nicht hingegen die Verfehlungen der Revisionsgegnerin, erweist sich als aktenwidrig. Das Berufungsgericht vertrat vielmehr ausdrücklich die Auffassung, (allein) das Desinteresse des Revisionswerbers an Versuchen einer Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess habe zur Zerrüttung der Ehe geführt, wogegen nach dem Eintritt unheilbarer Ehezerrüttung gesetzte Verfehlungen - die das Erstgericht nur zur Illustration festgestellt habe - mangels Kausalität nicht herangezogen werden könnten. Der Verweis auf ein Verhältnis der Revisionsgegnerin zu einem anderen Mann, das nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen erst im März 2002 begonnen hat, ist in keiner Weise geeignet, ein Verschulden an der bereits (spätestens) zwei Monate früher eingetretenen Zerrüttung der Ehe - und damit eine erhebliche Fehlbeurteilung bei der Beurteilung des Zerrüttungsverschuldens - aufzuzeigen.
Anmerkung
E73875
9Ob59.04y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0090OB00059.04Y.0623.000
Dokumentnummer
JJT_20040623_OGH0002_0090OB00059_04Y0000_000