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Entscheidung 9 Ob 59/21y×

Entscheidung 9 Ob 59/21y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob59/21y

Entscheidungsdatum

20.10.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau, Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Mag. Korn in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft *****, vertreten durch Bischof Zorn + Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. E***** GmbH, *****, und 2. Mag. (FH) G***** B*****, beide vertreten durch Schima Mayer Starlinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, sowie des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Parteien B*****, e.U., *****, vertreten durch Münzker & Riehs Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 5.126,66 EUR sA (AZ 2 C 908/19a) und 2.590 EUR sA (AZ 2 C 126/20b), über die außerordentliche Revision des Nebenintervenienten gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 26. Mai 2021, GZ 35 R 261/20x-28, mit dem über die Berufungen der beklagten Partei und des Nebenintervenienten das Urteil des Bezirksgerichts Liesing vom 12. Juni 2020, GZ 2 C 908/19a-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]           Die Klägerin begehrte in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen mit den vorliegenden Klagen von der Erstbeklagten 5.126,66 EUR sA (AZ 2 C 908/19a) und vom Zweitbeklagten 2.590 EUR sA (AZ 2 C 126/20b).

[2]           Das Erstgericht gab beiden Klagebegehren statt.

[3] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten und des Nebenintervenienten nicht Folge und sprach aus, dass die Revision im führenden Verfahren (AZ 2 C 908/19a) nicht, im verbundenen Verfahren (AZ 2 C 126/20b) jedenfalls unzulässig sei (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO).

[4]                  Im führenden Verfahren erhob der Nebenintervenient eine „außerordentliche“ Revision an den Obersten Gerichtshof, die das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorlegte. Die Vorlage dieses Rechtsmittels entspricht nicht der Rechtslage:

Rechtliche Beurteilung

[5] Nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision – außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Der Gegenstand, über den das Berufungsgericht im revisionsgegenständlichen führenden Verfahren entschieden hat vergleiche RS0037252), übersteigt zwar 5.000 EUR, aber nicht 30.000 EUR. In diesem Fall kann eine Partei jedoch nach Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses den beim Erstgericht (Paragraph 508, Absatz 2, erster Satz ZPO) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz keinen Antrag im Sinne des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (RS0109620).

[6] Das Rechtsmittel wäre vom Erstgericht daher nicht sogleich dem Obersten Gerichtshof – auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird –, sondern gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen gewesen (RS0109620).

[7] Dies wird das Erstgericht nunmehr nachzuholen haben. Ob die im Schriftsatz enthaltenen Ausführungen, wonach die Revision zulässig sei, den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entsprechen, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T5], RS0109501 [T12]).

[8]           Der Akt ist daher vorerst ohne inhaltliche Prüfung dem Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E133533

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0090OB00059.21Y.1020.000

Im RIS seit

29.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2022

Dokumentnummer

JJT_20211020_OGH0002_0090OB00059_21Y0000_000