Begründung:
Mit Beschluss des BG Kremsmünster vom 10. 5. 1989, GZ P 62/86-118, wurde der Antragsteller (= Vater des Antragsgegners) verpflichtet, zum Unterhalt des Antragsgegners vom 1. 6. 1984 bis zu dessen Selbsterhaltungsfähigkeit monatlich ATS 5.648 (EUR 410,46) zu Handen des jeweiligen Vormunds, derzeit zu Handen der Mutter Dr. Renate D*****, zu bezahlen (Pkt 1.). Weiters wurde der Antragsteller verpflichtet, die monatlichen Beiträge für die Selbstversicherung des Antragsgegners ab 1. 5. 1989 in der jeweils vorgeschriebenen Höhe, derzeit monatlich ATS 1.620 (EUR 117,73), an die OÖ. Gebietskrankenkasse zu bezahlen (Pkt 2.).
Am 27. 7. 2005 begehrte der Antragsteller, ihn ab 1. 9. 2005 wegen eingetretener Selbsterhaltungsfähigkeit des Antragsgegners von seiner Unterhaltsverpflichtung von derzeit monatlich EUR 410,46 zuzüglich des monatlichen Beitrags für die Selbstversicherung des Antragsgegners bei der oö. Gebietskrankenkasse zu befreien. Letzterer beträgt laut Mitteilung des Erstgerichts vom 20. 1. 2006 im Zeitraum 1. 1. 2005 bis 31. 12. 2006 EUR 77,42 monatlich.
Mit Beschluss vom 3. 10. 2005 wies das Erstgericht die Anträge der Einschreiterin Dr. Renate D***** auf Zustellung aller Schriftstücke und Ladungen, die in der gegenständlichen Familienrechtssache FAM 4/05i ergangen seien, sowie festzustellen, dass sie im gegenständlichen Verfahren als Partei gemäß § 2 Abs 1 AußStrG zuzulassen sei, zurück.Mit Beschluss vom 3. 10. 2005 wies das Erstgericht die Anträge der Einschreiterin Dr. Renate D***** auf Zustellung aller Schriftstücke und Ladungen, die in der gegenständlichen Familienrechtssache FAM 4/05i ergangen seien, sowie festzustellen, dass sie im gegenständlichen Verfahren als Partei gemäß Paragraph 2, Absatz eins, AußStrG zuzulassen sei, zurück.
Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der Einschreiterin mit der Begründung zurück, dass es sich bei der erstgerichtlichen Entscheidung um einen verfahrensleitenden Beschluss handle, dessen gesonderte Anfechtung gemäß § 45 AußStrG ausgeschlossen sei. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der Einschreiterin mit der Begründung zurück, dass es sich bei der erstgerichtlichen Entscheidung um einen verfahrensleitenden Beschluss handle, dessen gesonderte Anfechtung gemäß Paragraph 45, AußStrG ausgeschlossen sei. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.