Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Klägerin ist nicht zulässig.
Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 508a Abs 1 ZPO an den Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden. Es ist daher aufzugreifen, dass die im Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts umschriebene Rechtsfrage die in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO an den Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden. Es ist daher aufzugreifen, dass die im Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts umschriebene Rechtsfrage die in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.
1) Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich mit der Tatsachenrüge der Klägerin inhaltlich auseinandergesetzt, ist ihr aber nicht gefolgt. Dass sich das Berufungsgericht auf bloße Leerformeln beschränkt habe, trifft nicht zu.
2) Die umfangreichen Ausführungen, mit denen die Revisionswerberin inhaltlich die erstgerichtlichen Feststellungen bekämpft, sind unzulässig.
3) Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist - dem Vorbringen der Revisionswerberin entsprechend - davon auszugehen, dass die mündliche Vereinbarung, mit der die im schriftlichen Vertragstext enthaltene Verpflichtung zur Zahlung von 60.000 ATS jährlich mit insgesamt 300.000 ATS begrenzt wurde, bereits vor bzw bei der Unterfertigung des Vertrags erfolgte. Wann der „Verzicht" der Revisionswerberin auf die Betriebskosten erfolgte, kann den Feststellungen nicht mit Sicherheit entnommen werden. Selbst wenn man dem Revisionsvorbringen folgt und - auch in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Beklagten - davon ausgeht, dass die entsprechende Einigung bereits bei Unterfertigung des Vertrags erfolgte bzw schon erzielt war, ist daraus für die Revisionswerberin nichts zu gewinnen.
Nach den Feststellungen haben die Parteien die Übergabe der mehrere Liegenschaften umfassenden Landwirtschaft an die Beklagte beabsichtigt und die den hier interessierenden Teil der Gegenleistungen der Beklagten nur deshalb in den schriftlichen Vertragstext aufgenommen, um dadurch Schenkungssteuer zu sparen. Auch wenn die Feststellungen über Gegenstand und Inhalt des Vertrags nicht wünschenswert deutlich sind, kann daher davon ausgegangen werden, dass die Klägerin - wenngleich dies gegenüber der Steuerbehörde verborgen bleiben sollte - (auch) in Schenkungsabsicht handelte und daher von einer gemischten Schenkung auszugehen ist.
Ein Übergabsvertrag als gemischte Schenkung ohne wirkliche Übergabe des Vertragsgegenstands bedarf zu seiner Gültigkeit der Notariatsaktsform (RIS-Justiz RS0019375). Dass hier eine wirkliche Übergabe erfolgte, wurde weder behauptet noch festgestellt und kann daher auch nicht unterstellt werden.
Die Klägerin macht nun in ihrer Revision geltend, dass auch die mündliche „Nebenabrede" zum Übergabsvertrag, wonach die schriftlich festgehaltenen Leistungen der Beklagten nicht oder nur zum Teil fließen sollen, der Form des Notariatsakts bedurft hätte.
Die dazu angestellten Überlegungen sind von vornherein verfehlt, weil sie unbeachtet lassen, dass die ins Treffen geführte „Nebenabrede" primär darin bestand, nicht gewollte Verpflichtungen der Beklagten im Vertragstext vorzutäuschen und dass solche einvernehmlich nur vorgetäuschten Verpflichtungen das darauf gestützte Klagebegehren nicht rechtfertigen können.
Die Parteien haben die Hingabe der übergebenen Liegenschaften ohne die nunmehr von der Beklagten geltend gemachten Gegenleistungen beabsichtigt. Lediglich aus steuerlichen Gründen - um die zu erwartende Schenkungssteuer in der Familie zu erhalten - haben sie die von der Klägerin nun geltend gemachten Verpflichtungen, die tatsächlich nicht begründet werden sollten, in den schriftlichen Vertragstext aufgenommen. Die Vereinbarung dieser Gegenleistungen sollte daher nur der Finanzbehörde gegenüber vorgetäuscht werden. Eine Willenserklärung aber, die einem anderen gegenüber mit dessen Einverständnis zum Schein abgegeben wird, ist nichtig. Soll dadurch ein anderes Geschäft verborgen werden, so ist dieses nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen (§ 916 Abs 1 ABGB). Das zum Schein geschlossene Geschäft wirkt auch zwischen den Parteien nicht, weil es ja nicht gewollt ist (SZ 59/108 mwN). Die Klägerin kann sich daher auf die nur vorgetäuschten Gegenleistungen nicht berufen. Dass das Scheingeschäft in einem Notariatsakt beurkundet wurde, vermag am übereinstimmenden Willen der Parteien, dass die in Rede stehenden Verpflichtungen der Beklagten nicht begründet werden sollten, nichts zu ändern.Die Parteien haben die Hingabe der übergebenen Liegenschaften ohne die nunmehr von der Beklagten geltend gemachten Gegenleistungen beabsichtigt. Lediglich aus steuerlichen Gründen - um die zu erwartende Schenkungssteuer in der Familie zu erhalten - haben sie die von der Klägerin nun geltend gemachten Verpflichtungen, die tatsächlich nicht begründet werden sollten, in den schriftlichen Vertragstext aufgenommen. Die Vereinbarung dieser Gegenleistungen sollte daher nur der Finanzbehörde gegenüber vorgetäuscht werden. Eine Willenserklärung aber, die einem anderen gegenüber mit dessen Einverständnis zum Schein abgegeben wird, ist nichtig. Soll dadurch ein anderes Geschäft verborgen werden, so ist dieses nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen (Paragraph 916, Absatz eins, ABGB). Das zum Schein geschlossene Geschäft wirkt auch zwischen den Parteien nicht, weil es ja nicht gewollt ist (SZ 59/108 mwN). Die Klägerin kann sich daher auf die nur vorgetäuschten Gegenleistungen nicht berufen. Dass das Scheingeschäft in einem Notariatsakt beurkundet wurde, vermag am übereinstimmenden Willen der Parteien, dass die in Rede stehenden Verpflichtungen der Beklagten nicht begründet werden sollten, nichts zu ändern.
Es ist nicht vom Zweck des Formgebots erfasst, nicht den Schenkungsgegenstand betreffende Vereinbarungen zu schützen, die von den Parteien gar nicht gewollt waren sondern einvernehmlich nur zum Schein in den Vertragstext aufgenommen wurden, um der Steuerbehörde gegenüber den wahren Gehalt des Geschäfts zu verschleiern und dadurch Steuern zu sparen.
Die Ausführungen, mit denen die zweite Instanz die Abweisung des die Instandhaltungskosten betreffenden Klagebegehrens begründet, werden in der Revision nicht bekämpft.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.