Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch ist der Rekurs nicht zulässig.
Die Tatsachen- und Beweisrüge ist schon deshalb unzulässig, weil der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz ist.
Auch der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens wurde geprüft, er liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO): Entgegen dem Vorbringen des Beklagten hat das Berufungsgericht keine ergänzenden Feststellungen getroffen, sondern lediglich die - theoretische - Möglichkeit erwähnt, dass durch die Rechtsnachfolge auf Seiten der Kraftwerkbetreiberin und Buchinitiatorin nicht auszuschließen sei, dass ein Gesinnungswandel bei Verfolgung des gegenständlichen Projekts eingetreten sein könnte.Auch der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens wurde geprüft, er liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO): Entgegen dem Vorbringen des Beklagten hat das Berufungsgericht keine ergänzenden Feststellungen getroffen, sondern lediglich die - theoretische - Möglichkeit erwähnt, dass durch die Rechtsnachfolge auf Seiten der Kraftwerkbetreiberin und Buchinitiatorin nicht auszuschließen sei, dass ein Gesinnungswandel bei Verfolgung des gegenständlichen Projekts eingetreten sein könnte.
Auch die Rechtsrüge zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf: Schon im Berufungsverfahren war zwischen den Streitteilen nicht mehr strittig, dass hier kein typischer Verlagsvertrag iSd §§ 1172 ff ABGB geschlossen wurde: Auch in der Literatur (insbesondere Rebhahn in Schwimann, ABGB³ §§ 1172, 1173 Rz 4) ist anerkannt, dass es Konstellationen gibt, wo die Elemente des Werkvertrags überwiegen, zB dann, wenn der Verlaggeber zu Zuzahlungen verpflichtet ist. Strittig ist hier lediglich, ob der Beklagte trotz Unterbleibens des Beitrags der Klägerin seinen Entgeltanspruch iSd § 1168 Abs 1 erster Satz ABGB geltend machen kann oder nicht. Nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0021888) besteht der Entgeltanspruch des Unternehmers bei Nichtzustandekommen des Werks nur dann zu Recht, wenn die Umstände, welche die Werkausführung unmöglich machten, der Sphäre des Bestellers zuzuordnen sind; Umstände, die in den sogenannten neutralen Kreis fallen, hat der Unternehmer zu vertreten. Darunter sind Umstände zu verstehen, die außerhalb der Ingerenz der Vertragsteile des Werkvertrags liegen. In Übereinstimmung mit dieser Judikatur erachtete daher das Berufungsgericht Feststellungen darüber für notwendig, ob im Zeitpunkt der Fälligkeit der Mitwirkung der Klägerin überhaupt noch vom Zustandekommen des bedungenen Werks die Rede sein konnte. In diesem Zusammenhang kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass die Mitwirkung der Kraftwerkserrichterin und -betreiberin notwendiger Werksbestandteil war, zumal ja kein losgelöstes Interesse der Klägerin an der Veröffentlichung ihres Beitrags festgestellt werden konnte, sondern gerade die Mitwirkung der Kraftwerksgesellschaft bei der Verbreitung des Werks den von der Klägerin gewünschten Werbeeffekt erzielen sollte. Sollte daher, was jedoch derzeit noch nicht feststeht, das Projekt schon vor der Fälligkeit der Leistung der Klägerin gescheitert sein, wäre darin im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung kein Umstand zu erkennen, der der Sphäre der Klägerin als Werkbestellerin zuzurechnen wäre. Soweit der Beklagte auf die enge Verknüpfung zwischen Klägerin und Kraftwerksbetreiberin verweist, übersieht er, dass dies wohl die Errichtung des Speicherkraftwerks betroffen haben mag, jedoch in keinem unmittelbaren vertraglichen Zusammenhang mit dem Zustandekommen dieses Dokumentarbands stand. Soweit der Beklagte - losgelöst von den Begleitumständen - auf seiner Leistungsbereitschaft beharrt, übersieht er, dass nach seinem eigenen Vorbringen (ON 18) eine Mitwirkungsbereitschaft der V***** bzw deren Rechtsnachfolgerin nicht mehr besteht und kein Werk vereinbart wurde, das nur einzelne Beiträge oder gar nur denjenigen der Klägerin enthalten sollte. Zusammenfassend vermag daher der Beklagte keine zur Anrufung des Obersten Gerichtshofs berechtigende erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.Auch die Rechtsrüge zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf: Schon im Berufungsverfahren war zwischen den Streitteilen nicht mehr strittig, dass hier kein typischer Verlagsvertrag iSd Paragraphen 1172, ff ABGB geschlossen wurde: Auch in der Literatur (insbesondere Rebhahn in Schwimann, ABGB³ Paragraphen 1172, 1173, Rz 4) ist anerkannt, dass es Konstellationen gibt, wo die Elemente des Werkvertrags überwiegen, zB dann, wenn der Verlaggeber zu Zuzahlungen verpflichtet ist. Strittig ist hier lediglich, ob der Beklagte trotz Unterbleibens des Beitrags der Klägerin seinen Entgeltanspruch iSd Paragraph 1168, Absatz eins, erster Satz ABGB geltend machen kann oder nicht. Nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0021888) besteht der Entgeltanspruch des Unternehmers bei Nichtzustandekommen des Werks nur dann zu Recht, wenn die Umstände, welche die Werkausführung unmöglich machten, der Sphäre des Bestellers zuzuordnen sind; Umstände, die in den sogenannten neutralen Kreis fallen, hat der Unternehmer zu vertreten. Darunter sind Umstände zu verstehen, die außerhalb der Ingerenz der Vertragsteile des Werkvertrags liegen. In Übereinstimmung mit dieser Judikatur erachtete daher das Berufungsgericht Feststellungen darüber für notwendig, ob im Zeitpunkt der Fälligkeit der Mitwirkung der Klägerin überhaupt noch vom Zustandekommen des bedungenen Werks die Rede sein konnte. In diesem Zusammenhang kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass die Mitwirkung der Kraftwerkserrichterin und -betreiberin notwendiger Werksbestandteil war, zumal ja kein losgelöstes Interesse der Klägerin an der Veröffentlichung ihres Beitrags festgestellt werden konnte, sondern gerade die Mitwirkung der Kraftwerksgesellschaft bei der Verbreitung des Werks den von der Klägerin gewünschten Werbeeffekt erzielen sollte. Sollte daher, was jedoch derzeit noch nicht feststeht, das Projekt schon vor der Fälligkeit der Leistung der Klägerin gescheitert sein, wäre darin im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung kein Umstand zu erkennen, der der Sphäre der Klägerin als Werkbestellerin zuzurechnen wäre. Soweit der Beklagte auf die enge Verknüpfung zwischen Klägerin und Kraftwerksbetreiberin verweist, übersieht er, dass dies wohl die Errichtung des Speicherkraftwerks betroffen haben mag, jedoch in keinem unmittelbaren vertraglichen Zusammenhang mit dem Zustandekommen dieses Dokumentarbands stand. Soweit der Beklagte - losgelöst von den Begleitumständen - auf seiner Leistungsbereitschaft beharrt, übersieht er, dass nach seinem eigenen Vorbringen (ON 18) eine Mitwirkungsbereitschaft der V***** bzw deren Rechtsnachfolgerin nicht mehr besteht und kein Werk vereinbart wurde, das nur einzelne Beiträge oder gar nur denjenigen der Klägerin enthalten sollte. Zusammenfassend vermag daher der Beklagte keine zur Anrufung des Obersten Gerichtshofs berechtigende erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
Da die Klägerin in ihrer Rekursbeantwortung nicht auf die dargelegte Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und ist daher nicht zu honorieren.