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Entscheidung 9 Ob 60/24z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Erwachsenenschutzrecht

Geschäftszahl

9Ob60/24z

Entscheidungsdatum

26.06.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Dr. Wallner-Friedl in der Erwachsenenschutzsache der Betroffenen I*, wegen Bestätigung der Pflegschaftsrechnung und Entschädigung, über den Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 18. März 2024, GZ 45 R 100/24z-204, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 25. Jänner 2024, GZ 46 P 90/11a-195, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Für die Betroffene ist ein Erwachsenenvertreter bestellt. Für das Jahr 2023 legte dieser den Bericht, den Lebenssituationsbericht und die Rechnungslegung vor und beantragte die Zuerkennung einer Entschädigung.

[2]           Das Erstgericht nahm den Bericht und die Rechnungslegung zur Kenntnis und bestätigte die Rechnungslegung (Spruchpunkt 1.). Die Entschädigung des Erwachsenenvertreters setzte es mit 16.149,54 EUR fest (Spruchpunkt 2.) und trug diesem Bericht und Rechnungslegung für den nächsten Berichtszeitraum auf (Spruchpunkt 3.).

[3] Das Rekursgericht gab dem von der Betroffenen nur gegen Spruchpunkt 2. dieser Entscheidung erhobenen Rekurs nicht Folge und erklärte den Revisionsrekurs gemäß Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG für jedenfalls unzulässig.

[4]                  Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Betroffenen.

Rechtliche Beurteilung

[5]                  Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen.

[6] Gemäß Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG sind Revisionsrekurse über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Unter den Begriff der „Kosten“ fallen nach der Rechtsprechung auch Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters (3 Ob 14/22p [Rz 5 mwN]; RS0007695 [T35]).

Textnummer

E142009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0090OB00060.24Z.0626.000

Im RIS seit

12.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2024

Dokumentnummer

JJT_20240626_OGH0002_0090OB00060_24Z0000_000