Entscheidung 9 Ob 61/05v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.11.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** OEG, *****, vertreten durch Dr. Ingrid Stöger und Dr. Roger Reyman, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. L***** KEG, *****, und 2. Mag. *****, Kaufmann, *****, beide vertreten durch Dr. Clemens Thiele, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 33.189,72 sA über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 12. September 2005, GZ 4 R 58/04h-30, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Im Zusammenhang mit den Fragen, ob die Beklagten die von ihnen nunmehr behaupteten Mängel gerügt und ob sie auf ein Benutzerhandbuch verzichtet haben, hat der Oberste Gerichtshof in seinem Aufhebungsbeschluss vom 3. 8. 2005 weder die Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Parteien, noch die Ergänzung des Verfahrens sondern lediglich die Erledigung der Beweisrüge der Beklagten aufgetragen. Diesem Auftrag ist das Berufungsgericht nachgekommen. Es hat sich mit der Beweisrüge auseinandergesetzt und ihre Berechtigung verneint. Von einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens kann daher keine Rede sein.
Die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Erledigung der Beweisrüge der Beklagten können in dritter Instanz nicht mehr bekämpft werden. Zulässig sind die dazu erstatteten Revisionsausführungen nur insoweit, als sie sich - im Zusammenhang mit der Beurteilung der Beilage ./3 - gegen die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes zur Frage der inhaltlichen Erfordernisse einer Mängelrüge wenden. Diese Ausführungen sind aber nicht zu beanstanden. Die Revisionswerber weisen selbst darauf hin, dass in einer Mängelrüge die Mängel konkret angegeben werden müssen. Davon kann aber - wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat - in der Beilage ./3 keine Rede sein. Die Beilage ./5 enthält zwar eine Fehlerliste, ist aber weder unterschrieben noch datiert. Die Auffassung des Berufungsgerichts, diese Beilage könne daher die Behauptung einer rechtzeitigen Mängelrüge nicht untermauern, ist eine Frage der für den Obersten Gerichtshof unüberprüfbaren Beweiswürdigung.
Da die behaupteten Gewährleistungsansprüche - nur solche haben die Beklagten aus den im Verfahren geltend gemachten Mängeln abgeleitet - somit mangels des Nachweises einer rechtzeitigen Mängelrüge nicht bestehen, ist das von ihnen beantragte Sachverständigengutachten über das Vorliegen von Mängeln nicht erforderlich.
Zur Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe die geschuldete Einschulung der Mitarbeiter unterlassen, hat der Oberste Gerichtshof bereits im Aufhebungsbeschluss vom 3. 8. 2005 - im Sinne der Bestätigung der dazu angestellten Überlegungen des Berufungsgerichts - abschließend Stellung genommen. Gleiches gilt für den Einwand der Beklagten, der vereinbarte Werklohn sei mangels Annahme nicht fällig.
Anmerkung
E79290
9Ob61.05v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0090OB00061.05V.1123.000
Dokumentnummer
JJT_20051123_OGH0002_0090OB00061_05V0000_000